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Kanton Aargau · Einkommenssteuer

Einkommenssteuer im Kanton Aargau

Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Aargau unterliegen der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuer; hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die Belastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Familienstand, Wohngemeinde und Konfession ab. Für 2026 beträgt der Kantonssteuerfuss 103 %.

Überblick

Wie funktioniert die Aargauer Einkommenssteuer?

Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus den steuerbaren Einkünften abzüglich Berufskosten, allgemeiner Abzüge und Sozialabzüge. Dazu gehören insbesondere Lohn, Gewinne aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Wertschriftenerträge sowie Miet- und Eigenmietwerte.

Auf das steuerbare Einkommen wird der Stufentarif nach § 43 StG angewendet, dessen Grenzsätze von 0 % bis 11 % steigen. Für Verheiratete und Alleinerziehende gilt der Tarif B: Das gesamte Einkommen wird zum Satz besteuert, der für die Hälfte des Einkommens gilt.

Die so berechnete einfache Steuer wird mit dem Kantonssteuerfuss von 103 % und dem Steuerfuss der Wohngemeinde multipliziert; Kirchenangehörige zahlen zusätzlich Kirchensteuer. Die direkte Bundessteuer wird separat nach Bundesrecht berechnet.

Verheiratete werden zum Satz des halben Einkommens besteuert.

Das Einkommen von Ehegatten wird zusammengerechnet, für den Steuersatz zählt aber nur die Hälfte. Dieselbe Regel gilt für Verwitwete, Getrennte, Geschiedene und Ledige, die mit Kindern zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

Schweizer Steuersystem

Bund, Kanton und Gemeinde

Die persönliche Einkommenssteuer im Aargau setzt sich aus drei Ebenen zusammen.

01 · BUND

Direkte Bundessteuer

Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach dem schweizweit einheitlichen Bundesrecht, mit eigenen Abzügen und ohne Steuerfuss.

02 · KANTON

Kantonssteuer

Der Aargau berechnet eine einfache Steuer nach dem kantonalen Stufentarif. Darauf wird der vom Grossen Rat festgesetzte Steuerfuss von 100 % zuzüglich des gesetzlichen Zuschlags von 3 % angewendet.

03 · GEMEINDE

Gemeindesteuer

Die Einwohnergemeinde erhebt ihre Steuer als Prozentsatz der einfachen Steuer. 2026 liegen die Gemeindesteuerfüsse zwischen 48 % und 127 %; für Kirchenangehörige kommt die Kirchensteuer hinzu.

Kantonssteuerfuss 2026: 103 %

Der Grosse Rat hat den ordentlichen Kantonssteuerfuss für 2026 von 108 % auf 100 % gesenkt. Zusammen mit dem Zuschlag von 3 % nach § 57a StG gilt für natürliche Personen ein Kantonssteuerfuss von 103 % (2025: 111 %). Hinzu kommen der Steuerfuss der Wohngemeinde und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Steuerpflichtige Einkünfte

Welche Einkommen werden im Kanton Aargau besteuert?

Das Aargauer Steuergesetz erfasst grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiung besteht.

Arbeitslohn

Löhne, Boni, geldwerte Vorteile und andere Vergütungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören zum steuerbaren Einkommen.

Selbständige Tätigkeit

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden auf Basis der Geschäftsabschlüsse ermittelt und mit dem übrigen Einkommen besteuert. Selbständigerwerbende reichen ihre Steuererklärung bis 30. Juni ein.

Wertschriften & Kapitalerträge

Zinsen und Dividenden aus beweglichem Privatvermögen sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % werden zu 50 % besteuert; private Kapitalgewinne bleiben grundsätzlich steuerfrei.

Immobilien

Mieterträge und der Eigenmietwert selbst genutzter Liegenschaften zählen zum Einkommen. Der Aargauer Eigenmietwert beträgt seit 2025 62 % des Marktmietwerts.

Renten & Vorsorge

AHV-, Pensionskassen- und andere Renten sind steuerbar. Kapitalleistungen aus Säule 2 und 3a werden separat mit einer Jahressteuer zu 30 % des Tarifs erfasst, mindestens zu 1 %.

Weitere Einkünfte

Auch Unterhaltsbeiträge, Anteile an Erträgen unverteilter Erbschaften und weitere einmalige oder wiederkehrende Einkünfte können steuerbar sein.

Abzüge

Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen

Nicht das gesamte Bruttoeinkommen wird besteuert. Der Aargau kennt eigene Abzüge und Höchstbeträge: Fahrkosten zum Arbeitsort sind bis CHF 7’000 abziehbar, die übrigen Berufskosten pauschal mit 3 % des Nettolohns, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000.

Der Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen beträgt 2026 CHF 7’600 für Verheiratete und CHF 3’800 für übrige Steuerpflichtige. Säule-3a-Beiträge sind 2026 bis CHF 7’258 abziehbar, ohne Pensionskasse bis CHF 36’288.

Seit 2025 gelten Kinderabzüge von CHF 9’300 (unter 14 Jahren), CHF 10’300 (unter 18 Jahren) und CHF 12’400 (volljährige Kinder in Ausbildung). Drittbetreuungskosten sind bis CHF 25’000 pro Kind unter 14 Jahren abziehbar, berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten bis CHF 18’000.

Eine Aargauer Besonderheit ist der zusätzliche Sozialabzug für tiefe Einkommen: Er beträgt bis zu CHF 12’000, nimmt in Stufen ab und entfällt ab einem massgebenden Einkommen von CHF 35’000 (§ 42 Abs. 1bis StG).

Kanton und Bund nicht gleichsetzen.

Viele Aargauer Abzüge weichen von der direkten Bundessteuer ab – so ist der Fahrkostenabzug beim Kanton mit CHF 7’000 deutlich höher begrenzt als beim Bund. Für eine genaue Berechnung müssen beide Ebenen getrennt betrachtet werden. Tarifstufen und Sozialabzüge werden zudem periodisch an die Teuerung angepasst.

Wohnort

Der Gemeindesteuerfuss beeinflusst die Belastung

Die Aargauer Gemeinden setzen ihren Steuerfuss jährlich selbst fest. Bei identischem Einkommen kann die Belastung innerhalb des Kantons deshalb deutlich variieren: Im Verzeichnis 2026 reicht die Spanne von 48 % in Oberwil-Lieli bis 127 % in Ammerswil und Mellikon.

Mit dem Kantonssteuerfuss von 103 % ergibt sich zum Beispiel in Aarau (96 %) ein Gesamtsteuerfuss von 199 %, in Baden (89 %) von 192 %, jeweils ohne Kirchensteuer. Die Kirchgemeinden der evangelisch-reformierten, der römisch-katholischen und der christkatholischen Landeskirche setzen ihre Steuerfüsse selbst fest.

Ein Wohnortsvergleich sollte Vermögenssteuer, Wohnkosten und persönliche Lebensverhältnisse einbeziehen und nicht allein auf die Einkommenssteuer abstellen.

Unternehmen zahlen nicht den Steuerfuss ihrer Sitzgemeinde.

Der Gemeindesteuerfuss betrifft nur natürliche Personen. Juristische Personen entrichten im Aargau einen einheitlichen Zuschlag zugunsten der Einwohnergemeinden, der 2026 53 % der einfachen Steuer beträgt.

Quellensteuer

Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung sowie Grenzgänger werden auf ihrem Erwerbseinkommen grundsätzlich an der Quelle besteuert. Der Arbeitgeber zieht die Quellensteuer direkt vom Lohn ab und rechnet sie mit dem Kantonalen Steueramt ab.

Bei Wohnsitz im Aargau erfolgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen, wenn das Bruttoerwerbseinkommen CHF 120’000 erreicht; bei Ehegatten werden die Einkommen dafür nicht zusammengerechnet. Gleiches gilt bei nicht quellenbesteuerten Einkünften ab CHF 3’000 oder bei Vermögen ab CHF 130’000 (Alleinstehende) beziehungsweise CHF 260’000 (Verheiratete).

Auf Antrag kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangt werden, etwa um Pensionskasseneinkäufe oder Säule-3a-Beiträge geltend zu machen. Der Antrag ist bis 31. März des Folgejahres einzureichen (Verwirkungsfrist) und seit 2026 nur noch elektronisch möglich.

Grenzgänger aus Deutschland zahlen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen einen Sondersatz von 4,5 %; die Grenzgängereigenschaft entfällt bei mehr als 60 beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen.

Quellensteuer bedeutet nicht automatisch endgültige Besteuerung.

Bei höheren Einkommen, weiteren Einkünften, Vermögen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann zusätzlich eine ordentliche Veranlagung relevant werden. Grenzgänger aus Frankreich werden im Aargau zu den ordentlichen Quellensteuertarifen besteuert, weil der Kanton der Sondervereinbarung mit Frankreich nicht beigetreten ist.

Kapitalanlagen

Wertschriften, Beteiligungen und Kapitalleistungen

Zinsen und Dividenden

Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds sind steuerbar. Bei ausländischen Erträgen ist zu prüfen, ob ausländische Quellensteuern nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen angerechnet oder zurückgefordert werden können.

Teilbesteuerung ab 10 %

Dividenden und ähnliche Ausschüttungen aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital werden im Privatvermögen zu 50 % besteuert. Im Geschäftsvermögen gilt dieselbe Quote; für Veräusserungsgewinne setzt sie eine Haltedauer von mindestens einem Jahr voraus.

Private Kapitalgewinne

Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen bleiben grundsätzlich steuerfrei. Abzugrenzen sind gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und besondere Tatbestände wie indirekte Teilliquidation oder Transponierung.

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalbezüge aus der Pensionskasse und der Säule 3a werden getrennt vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer zu 30 % des Tarifs besteuert, mindestens zu 1 %. Der offizielle Steuerkalkulator bietet dafür eine eigene Berechnung.

Immobilien

Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten

Selbst genutztes Eigenheim

Für selbst bewohnte Liegenschaften wird der Eigenmietwert gemäss amtlicher Schätzung als Einkommen erfasst. Er beträgt seit 2025 62 % des Marktmietwerts; massgebend sind die Werte der allgemeinen Neubewertung per 1. Januar 2025.

Vermietete Liegenschaft

Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Abziehbar sind die steuerlich zulässigen Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie Schuldzinsen im gesetzlichen Rahmen.

Unterhaltskosten

Anstelle der effektiven Kosten kann eine Pauschale geltend gemacht werden: 10 % des Mietrohertrags bei Gebäuden bis und mit zehn Jahren, 20 % bei älteren Gebäuden.

Hypothekarzinsen und Bund

Schuldzinsen können das steuerbare Einkommen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften reduzieren. Für die direkte Bundessteuer wird der kantonale Eigenmietwert mit einem Zuschlag erhöht, ab 2025 um 12,9 % bei nicht landwirtschaftlichen Grundstücken.

Der Eigenmietwert gilt noch bis Ende 2028.

Nach der Volksabstimmung vom 28. September 2025 entfällt die Besteuerung des Eigenmietwerts ab 1. Januar 2029; bis Ende 2028 gilt das heutige System. Die per 1. Januar 2025 verfügten Aargauer Werte bleiben bis dahin grundsätzlich bestehen.

International

Auslandseinkommen und mehrere Steuerdomizile

Bei steuerlichem Wohnsitz im Aargau gehören grundsätzlich auch ausländische Einkünfte zur steuerlichen Analyse. Ausländische Löhne, Renten, Wertschriften- und Liegenschaftserträge können in der Schweiz steuerbar sein oder einem anderen Staat zugewiesen werden und dann nur für den Steuersatz zählen.

Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welcher Staat einzelne Einkunftsarten besteuern darf. Das gilt besonders bei Zuzug oder Wegzug, Grenzgängern, Tätigkeit in mehreren Staaten und internationalen Unternehmensstrukturen.

Steuerberechnung

Offizieller Steuerkalkulator des Kantons Aargau

Der Kanton Aargau stellt einen offiziellen Steuerkalkulator für die ordentlichen Steuern natürlicher Personen, für Kapitalleistungen aus Vorsorge und für Liquidationsgewinne zur Verfügung. Ergänzend publiziert das Kantonale Steueramt die Tarife und das Verzeichnis der Gemeinde- und Kirchensteuerfüsse.

Elektronische Steuererklärung

Steuererklärung und eTAX AARGAU

Unselbständig Erwerbende und Rentner reichen die Steuererklärung bis 31. März des Folgejahres ein, Selbständigerwerbende und Aktionäre von Familiengesellschaften bis 30. Juni. Fristerstreckungen können online beantragt werden.

Seit der Steuerperiode 2025 wird die Steuererklärung online mit eTAX AARGAU ausgefüllt; EasyTax ist nur noch für die Steuerperiode 2024 vorgesehen. Die Anmeldung erfolgt über AGOV, eine Einreichung auf Papier bleibt möglich.

Standardfall oder Beratungsfall?

Wann wird die Aargauer Einkommenssteuer komplex?

Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit eTAX AARGAU und der kantonalen Wegleitung meist gut abbilden.

Unternehmer

Selbständigkeit, Beteiligungen, das Verhältnis von Lohn und Dividende sowie Ausschüttungen aus Familiengesellschaften machen die steuerliche Einordnung deutlich komplexer.

Immobilien

Neue Eigenmietwerte, Vermietung, Unterhaltskosten, Hypotheken sowie Liegenschaften in mehreren Kantonen oder Staaten erfordern zusätzliche Prüfungen.

International

Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Aargauer Recht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammengedacht werden.

Einkommenssteuerberatung

Komplexe Einkommens- oder Cross-Border-Situation?

Wir unterstützen bei der Aargauer Einkommenssteuer, bei Zuzug und Wegzug, Quellensteuer und nachträglicher ordentlicher Veranlagung, Selbständigkeit, Immobilien und Kapitalerträgen sowie bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Deutschland und den USA.

Steuerfall besprechen