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Kanton Genf · Unternehmenssteuern

Gewinn- und Kapitalsteuer im Kanton Genf

Wie Unternehmen im Kanton Genf auf Gewinn und Eigenkapital besteuert werden: Steuerpflicht, Bemessungsgrundlagen, einfache Steuer und Zuschläge von Kanton und Gemeinde, direkte Bundessteuer, STAF-Instrumente und praktische Deklaration.

Genf auf einen Blick

Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der Gewinn- und der Kapitalsteuer

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Genf unterliegen der Genfer Gewinn- und Kapitalsteuer nach dem Gesetz über die Besteuerung juristischer Personen (LIPM). Auch ausserkantonale oder ausländische Unternehmen können aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit – etwa durch eine Betriebsstätte oder Liegenschaft – in Genf steuerpflichtig werden.

Die Gewinnsteuer knüpft an den steuerbaren Reingewinn an, die Kapitalsteuer an das steuerbare Eigenkapital. Die einfache Gewinnsteuer beträgt für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einheitlich 3,33 %, für Vereine, Stiftungen, kollektive Kapitalanlagen und übrige juristische Personen 4,951 %. Zusätzlich fällt auf dem Gewinn die direkte Bundessteuer an; eine Kapitalsteuer kennt der Bund nicht.

Gewinnsteuer3,33 % einfache Steuer

Mit den Zuschlägen von Kanton und Gemeinde in der Stadt Genf rechnerisch rund 8,73 % des steuerbaren Gewinns.

Effektiv inkl. Bundrund 14,7 % in der Stadt Genf

Angabe des Staatsrats für Kapitalgesellschaften seit 2024; zuvor rund 14 %.

Kapitalsteuer1,8 ‰ mit voller Anrechnung

Die Gewinnsteuer wird seit 2024 vollständig angerechnet; für Beteiligungen, Patente und Konzerndarlehen gilt 0,005 ‰.

Patentbox & F&E10 % Ermässigung, Grenze 9 %

Zusätzlicher F&E-Abzug von 50 %; die gesamte Entlastung ist auf 9 % des steuerbaren Gewinns begrenzt.

Steuersystem

Was bei Gewinnsteuer und Kapitalsteuer besteuert wird

Gewinnsteuer

Ausgangspunkt ist der handelsrechtliche Jahresgewinn, der um steuerliche Aufrechnungen, Abzüge und Korrekturen ergänzt wird. Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften unterliegen in Genf zusätzlich der Grundstückgewinnsteuer, die an die Gewinnsteuer angerechnet und, soweit sie diese übersteigt, zurückerstattet wird.

  • Geschäftsmässig begründeter Aufwand
  • Steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen
  • Verlustvorträge
  • Beteiligungsabzug ab 10 % oder CHF 1 Mio.
  • Patentbox und F&E-Zusatzabzug
  • Spenden bis 20 % des Reingewinns
  • Grundstückgewinnsteuer mit Anrechnung

Kapitalsteuer

Die einfache Kapitalsteuer beträgt 1,8 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals. Für Eigenkapital, das auf Beteiligungen, Patente und vergleichbare Rechte sowie Konzerndarlehen entfällt, gilt ein Satz von 0,005 ‰; die Gewinnsteuer wird seit 2024 vollständig an die Kapitalsteuer angerechnet.

  • Aktien- oder Stammkapital
  • Offene Reserven
  • Versteuerte stille Reserven
  • Gewinnvorträge
  • Beteiligungen, Patente, Konzerndarlehen
  • Anrechnung der Gewinnsteuer

Steuersätze 2026

Der einfache Satz ist nur der Ausgangspunkt

Die Genfer Gewinn- und Kapitalsteuer wird zuerst als einfache Steuer berechnet: 3,33 % des steuerbaren Gewinns und 1,8 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals. Auf die Gewinnsteuer erhebt der Kanton 88,5 Zuschlagsrappen und zusätzlich 28,5 Rappen für den Ausgleichsfonds der Gemeinden, auf die Kapitalsteuer 77,5 Rappen.

Die Gemeinde erhebt ihre Zuschläge auf 80 % der einfachen Steuer, in der Stadt Genf 45,49 Rappen; auf den übrigen 20 % fallen 2026 44,5 Rappen für den interkommunalen Finanzausgleich an. Rechnerisch ergibt das in der Stadt Genf rund 8,73 % Kantons- und Gemeindesteuer auf dem Gewinn und rund 4,01 ‰ auf dem Kapital vor Anrechnung; hinzu kommt die direkte Bundessteuer von 8,5 % auf dem Gewinn.

Einfache Gewinnsteuer3,33 % (Vereine, Stiftungen 4,951 %)
Einfache Kapitalsteuer1,8 ‰ (ermässigt 0,005 ‰)
Kantonszuschläge 202688,5 + 28,5 Rp. Gewinn, 77,5 Rp. Kapital
Direkte Bundessteuer8,5 % auf Gewinn nach Steuern

Sonderthemen

Wann die Genfer Unternehmensbesteuerung komplexer wird

Patentbox und Forschung & Entwicklung

Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden auf Antrag nach dem Nexus-Ansatz mit einer Ermässigung von 10 % besteuert. Für Forschungs- und Entwicklungsaufwand in der Schweiz ist ein zusätzlicher Abzug von 50 % möglich. Die gesamte Entlastung ist auf 9 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung begrenzt, ohne Beteiligungserträge.

Beteiligungen und Holdingstrukturen

Erträge aus Beteiligungen von mindestens 10 % oder mit einem Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. werden über den Beteiligungsabzug entlastet. Bei der Kapitalsteuer gilt für Eigenkapital auf Beteiligungen, Patenten und Konzerndarlehen nur ein Satz von 0,005 ‰.

Liegenschaften im Unternehmen

Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften unterliegen der Grundstückgewinnsteuer, die an die Gewinnsteuer angerechnet wird. Jährlich kommt die ergänzende Liegenschaftssteuer hinzu: 1 ‰ des Steuerwerts bei Nutzung für den eigenen Betrieb, 2 ‰ bei vermieteten Liegenschaften gewinnorientierter Gesellschaften und 1,5 ‰ bei gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen.

Neue Unternehmen und internationale Strukturen

Für neu gegründete oder umstrukturierte Unternehmen, die der Genfer Wirtschaft dienen, kann der Staatsrat Steuererleichterungen für höchstens zehn Jahre gewähren. In besonderen Fällen mit internationalem Bezug lässt das Gesetz eine Erhöhung des Gewinnsteuersatzes zu; bei ausländischen Gesellschaften, Verrechnungspreisen oder Betriebsstätten in mehreren Kantonen treffen Genfer Regeln auf interkantonale und internationale.

Deklaration in der Praxis

Vom Jahresabschluss zur Genfer Steuerveranlagung

Schritt 1

Jahresabschluss

Handelsrechtlicher Abschluss als Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung.

Schritt 2

Steuerliche Überleitung

Aufrechnungen, Abzüge, Verlustvorträge, Beteiligungsabzug sowie Patentbox und F&E-Zusatzabzug.

Schritt 3

Steuererklärung mit GeTax

Bei Abschluss per 31. Dezember ist die Erklärung vor dem 30. April einzureichen; Fristverlängerungen sind möglich und werden je nach Frist verrechnet.

Schritt 4

Veranlagung prüfen

Prüfung der Veranlagung, der Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer und bei Bedarf Einsprache.

Kanton Genf

Weitere Steuern im Kanton Genf

Von der Unternehmensbesteuerung zu den weiteren kantonalen Steuerarten und zum kantonalen Überblick.

Häufige Fragen

Gewinn- und Kapitalsteuer Genf

Welche Unternehmen zahlen im Kanton Genf Gewinn- und Kapitalsteuer?
Insbesondere Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton. Eine beschränkte Steuerpflicht kann auch durch wirtschaftliche Zugehörigkeit entstehen, etwa durch Betriebsstätten oder Liegenschaften in Genf.
Wie hoch ist die Genfer Gewinnsteuer?
Die einfache Gewinnsteuer beträgt 3,33 %. Darauf erhebt der Kanton 88,5 und zusätzlich 28,5 Zuschlagsrappen, die Gemeinde ihre Zuschläge auf 80 % der einfachen Steuer; mit dem Finanzausgleich sind das in der Stadt Genf rechnerisch rund 8,73 % des steuerbaren Gewinns. Mit der direkten Bundessteuer beziffert der Staatsrat die effektive Belastung auf rund 14,7 %.
Wie hoch ist die Kapitalsteuer, und wird die Gewinnsteuer angerechnet?
Die einfache Kapitalsteuer beträgt 1,8 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals, für Eigenkapital auf Beteiligungen, Patenten und Konzerndarlehen 0,005 ‰. Seit 2024 wird die Gewinnsteuer vollständig an die Kapitalsteuer angerechnet; ertragsstarke Gesellschaften zahlen deshalb oft wenig oder keine zusätzliche Kapitalsteuer.
Unterscheidet sich die Belastung zwischen Genfer Gemeinden?
Ja, leicht: Die Gemeindezuschläge auf 80 % der einfachen Steuer reichen 2026 von 25 bis 51 Rappen, in der Stadt Genf sind es 45,49 Rappen. Die Kantonszuschläge und der Finanzausgleich von 44,5 Rappen auf den übrigen 20 % gelten für alle Gemeinden.
Gibt es in Genf Entlastungen für Innovation?
Ja. Genf gewährt eine Patentbox mit 10 % Ermässigung und auf Antrag einen zusätzlichen Abzug von 50 % für Forschung und Entwicklung in der Schweiz. Die gesamte Entlastung aus beiden Instrumenten ist auf 9 % des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung begrenzt.
Bis wann ist die Steuererklärung einzureichen?
Bei einem Abschluss per 31. Dezember ist die Steuererklärung vor dem 30. April des Folgejahres einzureichen. Eine Fristverlängerung kann beantragt werden; sie wird je nach gewünschter Frist verrechnet, und bei verspäteter Einreichung fallen Mahngebühren an.

Steuerberatung

Ihre Genfer Unternehmenssteuerfrage geht über den Standardfall hinaus?

Bei Beteiligungen, Umstrukturierungen, Patentbox und F&E-Abzug, mehreren Kantonen, Liegenschaften im Unternehmen, internationalen Gesellschaften oder Verrechnungspreisen unterstützen wir bei der steuerlichen Einordnung und Umsetzung.