Kanton Waadt · Einkommenssteuer
Einkommenssteuer im Kanton Waadt
Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Waadt unterliegen der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuer; hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die Belastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Familienquotient und Wohngemeinde ab. Grenzgänger aus Frankreich werden unter bestimmten Voraussetzungen nicht in der Waadt, sondern in Frankreich besteuert.
Überblick
Wie funktioniert die Waadtländer Einkommenssteuer?
Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften abzüglich Berufskosten, allgemeiner Abzüge und Sozialabzüge. Darauf wird ein Stufentarif angewendet: Für 2026 beträgt der Satz der einfachen Steuer 1 % auf den ersten CHF 1’600 und steigt in 19 Stufen bis 15,5 % für den Einkommensteil über CHF 291’700.
Statt eines Splittings gilt der Familienquotient: Für den Steuersatz wird das Einkommen durch die Anteile der Familie geteilt – 1 für Alleinstehende, 1,8 für Ehepaare, 1,3 für Alleinerziehende und 0,5 je Kind. Die Entlastung durch Kinderanteile ist nach oben begrenzt. Der so ermittelte Satz gilt für das ganze steuerbare Einkommen; Ehepaare ohne Kinder erreichen die Stufe von 15,5 % erst ab CHF 525’060.
Die einfache Steuer wird mit dem kantonalen Steuerfuss von 155 % und dem Steuerfuss der Wohngemeinde multipliziert. Für 2026 reduziert das Gesetz über die Senkung der kantonalen Einkommenssteuer (LRIPP) die kantonale einfache Steuer um 5 %; die Gemeindesteuer ist davon nicht betroffen. Eine Kirchensteuer gibt es in der Waadt nicht.
Ab 2027: Kantonssteuer 12 % tiefer.
Nach der Annahme der Initiative «Baisse d'impôts pour tous» am 27. September 2026 sinkt die kantonale Einkommenssteuer ab der Steuerperiode 2027 um 12 %. Der Staatsrat beantragt, die bereits beschlossene Reduktion von 7 % ab 2027 aufzuheben, damit sich die Senkungen nicht kumulieren; der Grosse Rat hat dies am 27. Oktober 2026 in erster Lesung angenommen.
Schweizer Steuersystem
Bund, Kanton und Gemeinde
Die persönliche Einkommenssteuer in der Waadt setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen.
Direkte Bundessteuer
Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach schweizweit einheitlichem Recht. Viele Abzüge sind dort anders geregelt als im Kanton.
Kantonssteuer
Die Waadt berechnet die einfache Steuer («impôt de base») nach dem Stufentarif des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (LI) und dem Familienquotienten und wendet darauf den kantonalen Steuerfuss an. 2026 wird die kantonale einfache Steuer zusätzlich um 5 % reduziert.
Gemeindesteuer
Die Gemeinden erheben ihre Steuer auf denselben Grundlagen als Prozentsatz der einfachen Steuer, ohne die Reduktion von 5 %. In Lausanne beträgt der Gemeindesteuerfuss 78,5 %.
Kantonssteuerfuss 2026: 155 %
Für 2026 beträgt der kantonale Steuerfuss («coefficient cantonal annuel») 155 % der einfachen Steuer. Weil die kantonale einfache Steuer auf dem Einkommen um 5 % reduziert wird, ergeben sich rechnerisch 147,25 %. Hinzu kommt der Steuerfuss der Wohngemeinde, in Lausanne 78,5 %; eine Kirchensteuer gibt es nicht.
Steuerpflichtige Einkünfte
Welche Einkommen werden im Kanton Waadt besteuert?
Das Waadtländer Steuergesetz erfasst grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, soweit keine ausdrückliche Befreiung besteht.
Arbeitslohn
Löhne, Boni, geldwerte Vorteile und andere Vergütungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind steuerbar. Für die übrigen Berufskosten gilt eine Pauschale von 3 % des Nettoeinkommens, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000.
Selbständige Tätigkeit
Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören zum steuerbaren Einkommen. Gewinne aus Geschäftsliegenschaften unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuer. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken natürlicher Personen wird dagegen der Wertzuwachs über die Anlagekosten mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; wiedereingebrachte Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteuer.
Wertschriften & Beteiligungen
Zinsen und Dividenden sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % werden im Privatvermögen zu 70 % und im Geschäftsvermögen zu 60 % besteuert. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind grundsätzlich steuerfrei.
Immobilien
Mieterträge sind steuerbar. Für die selbstgenutzte Wohnung wird bis Ende 2028 ein Eigenmietwert («valeur locative») besteuert, der 65 % eines indexierten statistischen Mietwerts entspricht.
Renten & Kapitalleistungen
Renten aus AHV, IV und beruflicher Vorsorge sind steuerbar. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden getrennt besteuert: Die einfache Steuer beträgt ein Fünftel der Tarifsätze und wird mit den Steuerfüssen multipliziert; für Ehepaare gilt der Familienquotient ohne Kinder, die Reduktion von 5 % gilt hier nicht.
Weitere Einkünfte
Auch Ersatzeinkommen und andere Einkünfte sind steuerbar, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Von steuerbaren Lotteriegewinnen werden 5 % als Einsatzkosten abgezogen, höchstens CHF 5’000 je Gewinn.
Abzüge
Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen
Abziehbar sind insbesondere Berufskosten, Beiträge an AHV, berufliche Vorsorge und Säule 3a, Schuldzinsen im gesetzlichen Rahmen, Versicherungsprämien und Sparzinsen sowie familienbezogene Abzüge. Die Waadtländer Abzugstabelle 2026 enthält keinen allgemeinen Kinderabzug: Kinder wirken über den Familienquotienten und über Zuschläge bei einzelnen Abzügen.
Für Fahrkosten mit dem Auto werden 2026 CHF 0.75 pro Kilometer bis 15’000 km und CHF 0.35 darüber angerechnet, für Velo, Mofa oder Kleinmotorrad bis CHF 700 im Jahr. Die auswärtige Verpflegung wird mit CHF 3’200 im Jahr berücksichtigt, mit Kantine oder Arbeitgeberbeitrag mit CHF 1’600.
Krankenkassenprämien sind bis CHF 5’000 für Alleinstehende und CHF 9’900 für Ehepaare abziehbar, zuzüglich CHF 1’300 je Kind; Sparzinsen bis CHF 1’600 bzw. CHF 3’300, zuzüglich CHF 300 je Kind. Für Ehepaare und Alleinerziehende gibt es einen Familienabzug von CHF 1’300 bzw. CHF 2’800 plus CHF 1’000 je Kind, der ab einem Nettoeinkommen von CHF 126’400 schrittweise sinkt.
Abzug für bescheidene Einkommen und Wohnkosten.
Die Waadt kennt zwei besondere Abzüge: Steuerpflichtige mit bescheidenem Einkommen erhalten einen Zusatzabzug von bis zu CHF 17’000, mit Zuschlägen für Ehegatten, Alleinerziehende und Kinder, der mit steigendem Einkommen sinkt. Zudem ist die Miete oder der Eigenmietwert der Hauptwohnung abziehbar, soweit sie 20 % des Nettoeinkommens übersteigt, höchstens CHF 6’800; weil dabei nur eine begrenzte Miete angerechnet wird, wirkt sich dieser Abzug nur bei tieferen Einkommen aus.
Wohnort
Der Gemeindesteuerfuss beeinflusst die Belastung
Die Gemeinden erheben ihre Einkommenssteuer auf denselben Grundlagen wie der Kanton, als Prozentsatz der einfachen Steuer; die Reduktion von 5 % für 2026 betrifft nur die Kantonssteuer. Ihren Steuerfuss legen die Gemeinden im Steuerbeschluss fest; in Lausanne gilt für 2025–2029 ein Satz von 78,5 %.
Rechnerisches Beispiel Lausanne 2026: Für eine alleinstehende Person mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 100’000 beträgt die einfache Steuer laut offiziellem Tarif CHF 8’677. Daraus ergeben sich nach der Reduktion rund CHF 12’777 Kantonssteuer und CHF 6’811 Gemeindesteuer, zusammen rund CHF 19’588 – ohne direkte Bundessteuer.
Ein Wohnortsvergleich sollte nicht allein anhand der Einkommenssteuer erfolgen. Vermögenssteuer, Liegenschaftssteuer, Wohnkosten und die tatsächlichen Lebensverhältnisse gehören in dieselbe Rechnung.
Keine Kirchensteuer in der Waadt.
Die Kirchen haben in der Waadt keine Steuerhoheit; die Kosten des Kultus tragen Kanton und Gemeinden. Deshalb fällt weder für natürliche noch für juristische Personen eine Kirchensteuer an.
Quellensteuer
Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden
Ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung C werden grundsätzlich an der Quelle besteuert; wer eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung heiratet, wechselt in die ordentliche Veranlagung. Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland unterliegen mit Erwerbseinkommen aus Waadtländer Quelle ebenfalls der Quellensteuer, soweit sie nicht als Grenzgänger unter die Vereinbarung mit Frankreich fallen.
Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung («taxation ordinaire ultérieure», TOU) ist obligatorisch, wenn das quellenbesteuerte Bruttoerwerbseinkommen der steuerpflichtigen Person oder des Ehegatten mindestens CHF 120’000 im Jahr beträgt, bei weiteren nicht quellenbesteuerten Einkünften oder bei Vermögen in der Schweiz oder im Ausland. Andere in der Waadt wohnhafte Personen können sie bis 31. März des Folgejahres schriftlich beantragen; der Antrag kann nicht zurückgezogen werden.
Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn mindestens 90 % ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte einschliesslich derjenigen des Ehegatten in der Schweiz steuerbar sind. Nach Bundesrecht kommen auch eine mit Ansässigen vergleichbare Situation oder Abzüge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Frage. Der Antrag gilt jeweils für ein Jahr und ist bis 31. März des Folgejahres zu stellen.
Grenzgänger aus Frankreich: Besteuerung in Frankreich.
Wer in Frankreich wohnt, für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Waadt arbeitet und in der Regel täglich zurückkehrt – bei einem Pensum von 100 % an mindestens vier Tagen pro Woche –, wird nach der Vereinbarung vom 11. April 1983 in Frankreich besteuert; Frankreich leistet dafür einen Ausgleich von 4,5 % der Bruttolohnsumme. Nötig ist eine von der französischen Steuerbehörde visierte Ansässigkeitsbescheinigung, die jedes Jahr vor Arbeitsbeginn bzw. vor dem 1. Januar vorliegen muss; sonst wird Quellensteuer abgezogen.
Kapitalanlagen
Wertschriften, Dividenden und Beteiligungen
Zinsen und Dividenden
Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds gehören zum steuerbaren Einkommen. Für die Verwaltung von Wertschriften ist ein Pauschalabzug von 1,5 ‰ des deklarierten Wertschriftenvermögens vorgesehen.
Teilbesteuerung zu 70 % bzw. 60 %
Dividenden und vergleichbare Erträge aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Kapital werden im Privatvermögen zu 70 % und im Geschäftsvermögen zu 60 % besteuert, im Geschäftsvermögen nach Abzug des zurechenbaren Aufwands.
Private Kapitalgewinne
Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen, etwa Aktien, sind grundsätzlich steuerfrei. Bei gewerbsmässigem Wertschriftenhandel oder Geschäftsvermögen gilt anderes.
Dividenden und Belastungsobergrenze
Für die Belastungsobergrenze werden qualifizierte Dividenden ohne Teilbesteuerung, also vollständig, zum Einkommen gezählt. Bei Unternehmern mit hohem Beteiligungswert lohnt sich deshalb eine Gesamtberechnung.
Ertrag ist nicht dasselbe wie Wertsteigerung.
Dividenden und Zinsen sind laufende steuerbare Erträge. Ein privater Kursgewinn bleibt dagegen steuerfrei, sofern Privatvermögen und keine selbständige Handelstätigkeit vorliegt.
Immobilien
Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten
Selbstgenutztes Eigenheim
Der Eigenmietwert beträgt 65 % eines indexierten statistischen Werts, der aus einer periodisch nachgeführten Mietstatistik abgeleitet wird; berücksichtigt werden etwa Wohnfläche, Alter des Gebäudes, Gemeinde und Wohnungstyp.
Vermietete Liegenschaften
Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Abziehbar sind die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien für die Liegenschaft und die Verwaltungskosten Dritter.
Pauschalabzug für Unterhalt
Statt der effektiven Kosten können bei selbstgenutzten Liegenschaften 20 % des Eigenmietwerts abgezogen werden, bei über 20-jährigen Gebäuden 30 %; bei vermieteten 10 % bzw. 20 % des Bruttomietertrags. Bei über CHF 150’000 Mietertrag berechnet die Steuerverwaltung die Pauschale auf CHF 150’000 (höchstens CHF 15’000 bzw. 30’000).
Wohnkostenabzug
Die Miete oder der Eigenmietwert der Hauptwohnung ist abziehbar, soweit sie 20 % des Nettoeinkommens übersteigt, 2026 höchstens CHF 6’800. Angerechnet werden dabei höchstens CHF 11’100 für Alleinstehende und CHF 13’700 für Ehepaare und Alleinerziehende, zuzüglich CHF 3’700 je Kind; der Abzug wirkt sich deshalb nur bei tieferen Einkommen aus.
Systemwechsel beim Eigenmietwert per 1. Januar 2029.
Nach der Volksabstimmung vom 28. September 2025 gilt das heutige System mit Eigenmietwert bis Ende 2028. Danach entfällt der Eigenmietwert auf selbstgenutztem Wohneigentum, und Abzugsmöglichkeiten werden eingeschränkt; Mieterträge vermieteter Liegenschaften bleiben steuerbar.
International
Grenzgänger, Auslandseinkommen und mehrere Steuerdomizile
Die Waadt gehört zu den acht Kantonen der Grenzgängervereinbarung mit Frankreich vom 11. April 1983. Grenzgänger dürfen bis 40 % ihrer Arbeitszeit in Telearbeit leisten; wer mehr Telearbeit leistet oder die übrigen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird in der Waadt an der Quelle besteuert.
Für Arbeitnehmende mit Wohnsitz in Frankreich, deren Lohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen besteuert wird, gilt seit 1. Januar 2026 das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023: Telearbeit in Frankreich bis 40 % der Arbeitszeit bleibt in der Schweiz steuerbar, und die Staaten tauschen Lohndaten automatisch aus. Die Grenzgänger der acht Vereinbarungskantone sind von dieser Regelung ausgenommen.
Bei Wohnsitz in der Waadt gehören grundsätzlich auch ausländische Einkünfte in die Steuererklärung. Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welcher Staat ausländische Löhne, Renten, Dividenden oder Immobilienerträge besteuern darf; freigestellte Einkünfte bleiben oft für den Steuersatz relevant.
Steuerberechnung
Offizielle Hilfsmittel für die Waadtländer Einkommenssteuer
Mit dem Online-Rechner der Steuerverwaltung lässt sich eine Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Kapitalleistungssteuer von Gemeinde, Kanton und Bund erstellen. Den Tarif 2026 der einfachen Steuer und die wichtigsten Abzüge veröffentlicht der Kanton als PDF; Informationen zur Quellensteuer und zu Grenzgängern stehen auf Französisch bereit.
Elektronische Steuererklärung
Steuererklärung mit VaudTax einreichen
Die Waadtländer Steuererklärung wird mit der Online-Anwendung VaudTax ausgefüllt und elektronisch übermittelt; nach dem Einreichen kann sie während sechs Tagen geändert werden und gilt danach als unterzeichnet. Eine Papiererklärung muss unterschrieben werden, von Ehepaaren durch beide; per E-Mail ist das Einreichen nicht zulässig.
Die gesetzliche Frist ist der 15. März. Eine kostenlose Fristverlängerung ist bis 30. Juni zu beantragen, am einfachsten online über e-Délai; nach einer Mahnung ist keine Verlängerung mehr möglich.
Standardfall oder Beratungsfall?
Wann wird die Waadtländer Einkommenssteuer komplex?
Arbeitnehmer
Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit VaudTax und der kantonalen Abzugstabelle meist gut abbilden.
Grenzgänger und Quellensteuer
Grenzgängerstatus, tägliche Rückkehr, Telearbeitsquote, Ansässigkeitsbescheinigung und die nachträgliche ordentliche Veranlagung erfordern eine genaue Prüfung.
Unternehmer und Immobilien
Selbständigkeit, Beteiligungen, Ausschüttungen, Eigenmietwert, Wohnkostenabzug und Liegenschaften in mehreren Kantonen oder in Frankreich führen schnell zu zusätzlichen Fragen.
International
Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Schweizer Steuerrecht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammengedacht werden – ebenso bei der Besteuerung nach dem Aufwand.
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Stufentarif von 0,24 ‰ bis 3,39 ‰ einfache Steuer, steuerfrei unter CHF 60’000 Reinvermögen; dazu 155 % Kantons- und in Lausanne 78,5 % Gemeindesteuerfuss sowie eine Belastungsobergrenze.
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Gewinnsteuer von 3⅓ % bis CHF 10 Mio. und 3,75 % darüber, Kapitalsteuer von 0,6 ‰ mit Anrechnung der Gewinnsteuer, Steuerfuss 155 % plus Gemeinde; Patentbox mit 60 % Ermässigung.
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