Kanton Waadt
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Waadt
Wer im Kanton Waadt Vermögen erbt oder geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer entsteht. Befreit ist der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner. Nachkommen sind nicht generell befreit, erhalten aber seit 2025 je Stamm einen Abzug von CHF 1 Mio.; Schenkungen an ein Kind bleiben bis CHF 300’000 pro Jahr steuerfrei.
Überblick
Wann fällt im Kanton Waadt Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?
Die Waadt erhebt eine kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer nach dem Gesetz vom 27. Februar 1963 (LMSD), das auch die Handänderungssteuer regelt. Die Wohnsitzgemeinde der verstorbenen oder schenkenden Person kann zusätzlich einen Zuschlag erheben.
Die Waadt besteuert Waadtländer Grundstücke unabhängig davon, wo der Nachlass eröffnet wird oder wo die schenkende bzw. beschenkte Person wohnt. Bewegliches Vermögen besteuert sie, wenn der Nachlass im Kanton eröffnet wird bzw. die schenkende Person im Kanton wohnt; Grundstücke in anderen Kantonen oder im Ausland erfasst sie nicht. Berechnet wird die Steuer bei Nachkommen je Stamm, in den übrigen Fällen je Erbe, Vermächtnisnehmer oder beschenkte Person.
Nach einem Todesfall wählen die Erben eine Notarin oder einen Notar, der den Güterstand für Steuerzwecke auflöst und das Steuerinventar erstellt. Für die Mitteilung dieser Wahl setzt die Steuerverwaltung den Erben mit ihrer Aufforderung eine Frist von 30 Tagen. Eine Schenkung beweglicher Werte kann innert 30 Tagen nach dem Besitzantritt gemeldet oder mit der nächsten Steuererklärung gemeldet werden.
Steuersätze & Freibeträge
Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Waadt?
Der kantonale Tarif (Art. 34 LMSD) unterscheidet sechs Gruppen nach Verwandtschaftsgrad; innerhalb jeder Gruppe steigt der Satz mit der Höhe des steuerbaren Betrags. Die Sätze reichen von 1,2 % für Nachkommen bis 25 % für nicht verwandte Personen. Hinzu kommt ein allfälliger Zuschlag der Wohnsitzgemeinde von bis zu 100 % der Kantonssteuer.
Der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner der verstorbenen oder schenkenden Person ist von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Kinder, Enkel und weitere Nachkommen zahlen nach dem Tarif der direkten Linie mit Sätzen von 1,2 % bis 3,5 %. Bei Erbschaften werden je Stamm CHF 1 Mio. abgezogen; ab einem Anteil von CHF 1’001’000 sinkt der Abzug, ab CHF 1’100’000 gilt der allgemeine Tarif mit höchstens 3,5 % (ab CHF 1’302’000).
Vater und Mutter, Grosseltern und Urgrosseltern sowie Nachkommen aus einer früheren Ehe des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners. Der Höchstsatz von 7,5 % gilt ab CHF 1’061’000.
Brüder und Schwestern sowie Schwiegersohn und Schwiegertochter («gendre et bru») zahlen 5,28 % bis 12,5 %. Der Höchstsatz gilt ab CHF 489’000.
Für Onkel und Tanten sowie Neffen und Nichten sieht der Tarif Sätze von 7,92 % bis 16,5 % vor; der Höchstsatz gilt ab CHF 314’000.
Grossonkel und Grosstanten, Gross- und Urgrossneffen sowie Cousins und Cousinen ersten und zweiten Grades zahlen 12,32 % bis 20 %. Der Höchstsatz gilt ab CHF 123’000.
Entferntere Verwandte und nicht verwandte Personen zahlen 15,84 % bis 25 %. Eine eigene Kategorie für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft kennt das Gesetz nicht; sie fallen unter die nicht verwandten Personen.
Kantonale Sätze nach Verwandtschaftsgrad (Art. 34 LMSD, Auszug)
| Gruppe | bei CHF 50’000 | bei CHF 100’000 | Höchstsatz (ab) |
|---|---|---|---|
| Nachkommen (direkte Linie) | 1,59 % | 1,845 % | 3,5 % (CHF 1’302’000) |
| Eltern, Grosseltern, Stiefkinder | 3,498 % | 4,059 % | 7,5 % (CHF 1’061’000) |
| Geschwister, Schwiegerkinder | 6,996 % | 8,118 % | 12,5 % (CHF 489’000) |
| Onkel, Tanten, Neffen, Nichten | 10,494 % | 12,177 % | 16,5 % (CHF 314’000) |
| Grossonkel, Grossneffen, Cousins | 16,324 % | 18,942 % | 20 % (CHF 123’000) |
| Übrige und nicht verwandte Personen | 20,988 % | 24,354 % | 25 % |
Gemeindezuschlag: in Lausanne doppelte Belastung.
Die Wohnsitzgemeinde der verstorbenen oder schenkenden Person kann einen Zuschlag von bis zu einem Franken je Franken Kantonssteuer erheben. Lausanne schöpft dies aus: Erbt eine Nichte CHF 100’000, beträgt die Kantonssteuer rechnerisch 12,177 % oder CHF 12’177, zusammen mit dem Gemeindezuschlag CHF 24’354. Bei Erbschaften von Nachkommen ist zuerst der Abzug je Stamm zu berücksichtigen.
Freibeträge
Welche Freibeträge und Entlastungen gelten?
Abzug von CHF 1 Mio. je Stamm
Für Erbgänge ab 1. Januar 2025 wird vom Nettoanteil jedes Stammes der Nachkommen CHF 1 Mio. abgezogen; zuvor waren es CHF 250’000. Ab CHF 1’001’000 sinkt der Abzug um 1/100 je CHF 1’000, sodass ab CHF 1’100’000 kein Abzug mehr bleibt und der allgemeine Tarif gilt.
Schenkungen an Kinder bis CHF 300’000
Schenkungen an ein Kind bleiben steuerfrei, wenn sie zwischen derselben schenkenden und beschenkten Person im Kalenderjahr CHF 300’000 nicht übersteigen (bis 2024: CHF 50’000). Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist die ganze Zuwendung steuerbar. Enkel und Kinder des Ehegatten fallen nicht darunter.
Freigrenze von CHF 10’000
Schenkungen bis CHF 10’000 je beschenkte Person und Kalenderjahr sind unabhängig vom Verwandtschaftsgrad steuerfrei; darüber ist der ganze Betrag steuerbar. Bei Erbschaften sind Anteile anderer Erben und Vermächtnisnehmer unter CHF 10’000 befreit.
Unternehmensnachfolge
Bei der Übertragung von Personenunternehmen oder Landwirtschaftsbetrieben im Kanton an Nachkommen werden 50 % des Nettogeschäftsvermögens abgezogen, unter Bedingungen auch für Beteiligungen. Die erwerbende Person muss eine leitende Funktion ausüben und mindestens 25 % halten; fallen die Voraussetzungen innert fünf Jahren weg, wird nachbesteuert.
Bewertung und Ermässigung für Ausländer
Grundstücke zählen mit 80 % der Steuerschätzung. Für Nachlässe von Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz nie erwerbstätig waren, halbiert sich die Steuer auf dem vollständig in der Waadt steuerbaren Teil; Doppelbürger gelten dabei nicht als Ausländer.
Frühere Schenkungen zählen für den Satz.
Frühere Schenkungen an dieselbe Person werden für die Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt. Steuerfreie Schenkungen an Kinder bis CHF 300’000 zählen nach den Erläuterungen der Steuerverwaltung nicht für den Satz späterer Schenkungen oder Erbschaften.
Erbschaft oder Schenkung?
Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst
Erbschaften
Der Erbschaftssteuer unterliegen Vermögensübergänge von Todes wegen. Das Notariat erstellt das Steuerinventar; nach Zustellung von Abrechnung und Steuerverfügung durch die Steuerverwaltung kümmert es sich auch um die Bezahlung der Steuer.
Schenkungen
Die Schenkungssteuer entsteht bei beweglichem Vermögen mit dem Vollzug der Schenkung, bei Grundstücken mit der Eintragung im Grundbuch. Zu bezahlen ist sie innert 30 Tagen nach Zustellung der provisorischen oder definitiven Veranlagung. Die Veranlagung geht in der Regel an die beschenkte Person; die schenkende Person kann eine Kopie verlangen.
Welcher Kanton besteuert?
Die Waadt besteuert Waadtländer Grundstücke unabhängig davon, wo der Nachlass eröffnet wird oder wo die Beteiligten wohnen. Bewegliches Vermögen erfasst sie, wenn der Nachlass im Kanton eröffnet wird bzw. die schenkende Person im Kanton wohnt; Grundstücke ausserhalb des Kantons nicht.
Was gilt bei Frankreich-, Deutschland- oder US-Bezug?
Das Erbschaftssteuerabkommen mit Frankreich ist per 31. Dezember 2014 gekündigt. Deutsche Erbschaftsteuer kann anfallen, wenn Erben in Deutschland wohnen. US-Personen müssen Schenkungen und Erbschaften von einer ausländischen natürlichen Person, die keine US-Person ist («nonresident alien»), oder einem ausländischen Nachlass grundsätzlich mit Formular 3520 melden, wenn die einschlägige Summe im Steuerjahr USD 100’000 übersteigt. Zuwendungen miteinander verbundener Zuwender sind dabei zusammenzurechnen. Für Zuwendungen ausländischer Gesellschaften gelten andere Schwellen; für Ausschüttungen aus ausländischen Trusts bestehen eigene Meldepflichten. Massgebend ist die steuerliche Einordnung der Beteiligten, nicht allein der Ort des Vermögens. IRS: Meldepflichten für ausländische Zuwendungen.
Erbrecht und Steuerrecht beantworten unterschiedliche Fragen.
Das Erbrecht bestimmt, wer Vermögen erhält. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer bestimmt anschliessend, ob und in welcher Höhe die konkrete Zuwendung steuerpflichtig ist. Bei Waadtländer Liegenschaften gilt zudem: Erbgang und reine Schenkung lösen keine Handänderungssteuer aus, die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben.
Offizieller Steuerrechner
Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Waadt berechnen
Die Steuerverwaltung veröffentlicht den allgemeinen Tarif und den besonderen Tarif für Nachkommen als PDF und stellt Berechnungshilfen für Erbschaften und Schenkungen bereit. Entscheidend ist vorher, welche Vermögenswerte die Waadt besteuern darf, wie sie bewertet werden, welcher Gemeindezuschlag gilt und ob ein anderer Staat ebenfalls Steuern erhebt.
Standardfall oder Beratungsfall?
Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen einordnen
Bei einer rein waadtländischen Erbschaft mit klarer Begünstigtenstellung, übersichtlichen Vermögenswerten und ohne Auslandsbezug lassen sich Kantonssteuer und Gemeindezuschlag anhand der Tarife meist gut abschätzen.
Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn Anteile von Nachkommen in die Nähe von CHF 1 Mio. kommen, Konkubinatspartner oder Stiefkinder begünstigt werden sollen, ein Unternehmen übertragen wird, Erben in Frankreich oder Deutschland wohnen oder ein US-Bezug besteht.
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