Kanton Schaffhausen
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Schaffhausen
Wer im Kanton Schaffhausen Vermögen erbt oder zu Lebzeiten geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen sind befreit; für alle anderen richtet sich die Steuer nach dem Verwandtschaftsgrad, der Höhe der Zuwendung und allfälligen Bezügen zu anderen Kantonen oder Staaten.
Überblick
Wann fällt im Kanton Schaffhausen Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?
Der Kanton Schaffhausen erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Vermögensanfällen von Todes wegen und auf Schenkungen. Steuerpflichtig ist, wer die Zuwendung erhält; für die Schenkungssteuer haftet auch die schenkende Person, wenn die Steuer beim Beschenkten nicht eingebracht werden kann.
Besteuert wird, wenn die verstorbene Person bei ihrem Tod oder die schenkende Person bei der Zuwendung Wohnsitz im Kanton hatte oder wenn Grundstücke im Kanton beziehungsweise Rechte daran übergehen. Die Steuer ist eine reine Kantonssteuer: Ein Steuerfuss wird nicht angewandt, und die Gemeinden sind am Ertrag nicht beteiligt.
Bei einer einfachen Erbschaft oder Schenkung lässt sich die Belastung mit dem gesetzlichen Tarif gut abschätzen. Komplexer wird es bei Immobilien, Unternehmensnachfolgen, Lebenspartnerschaften oder wenn Personen oder Vermögenswerte einen Bezug zu einem anderen Kanton, zu Deutschland oder zu den USA haben.
Steuersätze & Freibeträge
Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Schaffhausen?
Schaffhausen wendet auf den steuerbaren Erwerb einen progressiven einfachen Tarif von 2 % bis 10 % an, der je nach Verwandtschaft mit dem Ein- bis Fünffachen multipliziert wird. Für Erbschaften und Schenkungen gelten dieselben Gruppen und Freibeträge.
Zuwendungen an den Ehegatten oder an die eingetragene Partnerin beziehungsweise den eingetragenen Partner sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Befreit sind Nachkommen einschliesslich Enkelkinder sowie Adoptiv- und Stiefkinder. Pflegekinder sind den Nachkommen gleichgestellt, wenn das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat.
Nach einem Freibetrag von CHF 30’000 gilt der einfache Tarif mit Grenzsätzen von 2 % bis 10 %. Übersteigt der steuerbare Erwerb CHF 700’000, beträgt die Steuer einheitlich 8 % des gesamten Erwerbs.
Nach einem Freibetrag von CHF 10’000 gilt das Zweifache des einfachen Tarifs, also Grenzsätze von 4 % bis 20 % und einheitlich 16 % für steuerbare Erwerbe über CHF 700’000.
Für die übrigen Verwandten des elterlichen Stammes, etwa Nichten und Neffen, gilt nach dem Freibetrag von CHF 10’000 das Dreifache des einfachen Tarifs mit Grenzsätzen von 6 % bis 30 %.
Für Verwandte des grosselterlichen Stammes, etwa Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen, gilt nach dem Freibetrag von CHF 10’000 das Vierfache des einfachen Tarifs mit Grenzsätzen von 8 % bis 40 %.
Alle übrigen Erwerber – auch Konkubinatspartner, Freunde und nicht verwandte Personen – zahlen nach einem Freibetrag von CHF 10’000 das Fünffache: Grenzsätze von 10 % bis 50 %, über CHF 700’000 einheitlich 40 %.
Einfacher Tarif und Vielfache (Grenzsätze je Stufe, Art. 12 ESchG)
| Steuerbarer Erwerb | Einfach (Eltern) | 2-fach | 3-fach | 4-fach | 5-fach |
|---|---|---|---|---|---|
| erste CHF 10’000 | 2 % | 4 % | 6 % | 8 % | 10 % |
| weitere CHF 10’000 | 3 % | 6 % | 9 % | 12 % | 15 % |
| weitere CHF 20’000 | 4 % | 8 % | 12 % | 16 % | 20 % |
| weitere CHF 40’000 | 5 % | 10 % | 15 % | 20 % | 25 % |
| weitere CHF 60’000 | 6 % | 12 % | 18 % | 24 % | 30 % |
| weitere CHF 90’000 | 7 % | 14 % | 21 % | 28 % | 35 % |
| weitere CHF 130’000 | 8 % | 16 % | 24 % | 32 % | 40 % |
| weitere CHF 160’000 | 9 % | 18 % | 27 % | 36 % | 45 % |
| weitere CHF 180’000 | 10 % | 20 % | 30 % | 40 % | 50 % |
| über CHF 700’000 (einheitlich auf dem ganzen Erwerb) | 8 % | 16 % | 24 % | 32 % | 40 % |
Der Freibetrag wird pro Person nur einmal gewährt.
Erhält dieselbe Person von derselben verstorbenen oder schenkenden Person mehrere Zuwendungen, wird der Freibetrag insgesamt nur einmal berücksichtigt und auf die ersten Zuwendungen angerechnet. Verschwägerte werden für den Zuschlag wie Verwandte behandelt.
Freibeträge
Welche Befreiungen, Bewertungsregeln und Fristen gelten?
Steuerfreie Zuwendungen
Steuerfrei sind unter anderem der Hausrat sowie Zuwendungen für Erziehung und Ausbildung, soweit sie das übliche Mass nicht übersteigen. Befreit sind zudem Bund, Kanton und Schaffhauser Gemeinden sowie Schaffhauser Institutionen mit ausschliesslich öffentlichen, religiösen, erzieherischen oder gemeinnützigen Zwecken.
Gemischte Schenkungen
Besteht zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis, wird der nicht gedeckte Teil als Schenkung besteuert. Bei Grundstückgeschäften achten die Behörden namentlich auf Gegenleistungen von weniger als 80 % des Verkehrswerts.
Bewertung
Massgebend ist grundsätzlich der Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögensübergangs. Geschäftsvermögen wird zum Substanzwert, höchstens zum Verkehrswert, regelmässig gehandelte Wertpapiere werden zum Kurswert bewertet.
Meldung, Veranlagung und Zahlung
Schenkungen sind der Erbschaftsbehörde am Wohnsitz der schenkenden Person innert 30 Tagen schriftlich zu melden. Die Erbschaftssteuer wird auf Grundlage des amtlichen Inventars oder des Teilungsvertrags veranlagt, die Schenkungssteuer aufgrund einer Steuererklärung; die Zahlungsfrist beträgt 90 Tage.
Die Veranlagung verjährt nach fünf, spätestens nach zehn Jahren.
Das Recht, eine Veranlagung einzuleiten, verfällt grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Erbgang eröffnet oder die Schenkung vollzogen wurde, in jedem Fall nach zehn Jahren. Verzögert ein Erbschaftsprozess die Veranlagung, beginnt die Frist erst nach dessen rechtskräftiger Erledigung.
Erbschaft oder Schenkung?
Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst
Erbschaften
Der Erbschaftssteuer unterliegen Vermögensanfälle aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge, Vermächtnisse und weitere Zuwendungen von Todes wegen. Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögensübergangs.
Schenkungen
Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden ohne entsprechende Gegenleistung. Erhält dieselbe Person mehrere Zuwendungen derselben schenkenden Person, wird der Freibetrag nur einmal gewährt.
Welcher Kanton besteuert?
Schaffhausen besteuert, wenn die verstorbene Person den letzten Wohnsitz oder die schenkende Person bei der Zuwendung Wohnsitz im Kanton hatte. Gehen Schaffhauser Grundstücke oder Rechte daran über, besteuert Schaffhausen diese ebenfalls.
Was gilt bei Auslandsbezug?
Bundesrecht und Staatsverträge gegen die Doppelbesteuerung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Mit Deutschland und den USA bestehen Abkommen für Erbschafts- beziehungsweise Nachlasssteuern; sie gelten nicht automatisch für Schenkungen, die gesondert zu prüfen sind.
Erbrecht und Steuerrecht beantworten unterschiedliche Fragen.
Das Erbrecht bestimmt, wer Vermögen erhält. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer bestimmt anschliessend, ob und in welcher Höhe die konkrete Zuwendung steuerpflichtig ist – in Schaffhausen vor allem abhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Offizieller Steuerrechner
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Schaffhausen berechnen
Weil kein Steuerfuss hinzukommt, lässt sich die Schaffhauser Erbschafts- oder Schenkungssteuer direkt aus dem Gesetz ableiten: steuerbarer Erwerb nach Abzug des Freibetrags, einfacher Tarif nach Art. 12 ESchG und das Vielfache der jeweiligen Verwandtschaftsgruppe.
Deshalb führen wir keinen parallelen TaxRep-Rechner. Entscheidend ist vielmehr, vor der Berechnung zu klären, welcher Erwerber, welche Vermögenswerte und welche kantonalen oder internationalen Besteuerungsrechte zu berücksichtigen sind.
Standardfall oder Beratungsfall?
Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen und Tarif einordnen
Bei einer reinen Schaffhauser Erbschaft oder Schenkung mit klarer Begünstigtenstellung, übersichtlichen Vermögenswerten und ohne internationalen Bezug beantworten diese Informationen und der gesetzliche Tarif häufig bereits die wesentlichen Fragen. Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn zuerst Zuordnung, Bewertung oder Gestaltung geklärt werden müssen – etwa bei Lebenspartnern, Unternehmensnachfolgen oder Erblassern mit Wohnsitz in Deutschland oder den USA.
Weitere Schaffhauser Steuern
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Vermögenssteuer
Progressiver Promilletarif von 0,9 ‰ bis 2,95 ‰ der einfachen Steuer, ab CHF 1,75 Mio. einheitlich 2,3 ‰; Sozialabzüge von CHF 50’000 bzw. 100’000 plus CHF 30’000 pro Kind.
Fachseite öffnenEinkommenssteuer
Progressiver Tarif mit Divisor 1,9 für Verheiratete und Alleinerziehende; die einfache Steuer wird 2026 mit dem Kantonssteuerfuss von 76 % und dem Gemeindesteuerfuss multipliziert.
Fachseite öffnenGewinn- & Kapitalsteuer
Dreistufige Gewinnsteuer, seit 2025 mit 2,7 %, 5,925 % und über CHF 15 Mio. einheitlich 4,85 %, Kapitalsteuer von 0,025 ‰ und Kantonssteuerfuss von 98 %.
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Dualistisches System mit Grundstückgewinnsteuer von Kanton und Gemeinde auf Privatvermögen; keine Handänderungs- und keine Liegenschaftssteuer, dafür Grundbuchgebühren.
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Kantonaler Überblick mit allen Steuerarten, offiziellen Rechnern und typischen Situationen.
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Ihre Erbschaft oder Schenkung geht über den Schaffhauser Standardfall hinaus?
Wir beraten bei komplexen Schaffhauser Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen, insbesondere bei grösseren Vermögen, Immobilien, Unternehmensnachfolgen, Lebenspartnerschaften und grenzüberschreitenden Nachlässen zwischen der Schweiz, Deutschland und den USA.
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