erbschaftssteuer

Startseite Fachwissen Kantone Thurgau Erbschafts- & Schenkungssteuer

Kanton Thurgau

Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Thurgau

Wer im Kanton Thurgau Vermögen erbt oder zu Lebzeiten geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen und Stiefkinder sind befreit; für alle anderen richtet sich die Steuer nach dem Verwandtschaftsgrad, der Höhe der Zuwendung und gegebenenfalls nach Bezügen zu anderen Kantonen oder Staaten.

Überblick

Wann fällt im Kanton Thurgau Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?

Der Kanton Thurgau erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Vermögensübergängen von Todes wegen und unter Lebenden. Steuerpflichtig ist die Person, die das Vermögen erhält.

Besteuert wird, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang hier eröffnet wurde, wenn die schenkende Person bei der Schenkung hier wohnte oder wenn Thurgauer Grundstücke übergehen. Die Steuer ist eine reine Kantonssteuer; die Gemeinden sind am Ertrag nicht beteiligt.

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person nimmt das Notariat innert 14 Tagen ein Inventar auf – auch wenn keine Erbschaftssteuer anfällt – und erstellt einen Veranlagungsentwurf; die Steuerverwaltung veranlagt die Steuer. Komplexer wird es bei Unternehmensnachfolgen, Konkubinatspaaren oder wenn Personen oder Vermögen einen Bezug zu einem anderen Kanton oder zu Deutschland haben.

Steuersätze & Freibeträge

Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Thurgau?

Thurgau besteuert Erbschaften und Schenkungen je nach Verwandtschaftsgrad mit 2 %, 4 %, 6 % oder 8 %. Darauf kommt ein Zuschlag von 0,5 % je CHF 1’000 des steuerbaren Vermögensanfalls, ab CHF 500’000 einheitlich 250 % – die Belastung beträgt damit höchstens das 3,5-Fache des jeweiligen Steuersatzes.

steuerfrei Ehegatten und eingetragene Partner

Erbschaften und Schenkungen an den Ehegatten oder an die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

steuerfrei Nachkommen und Stiefkinder

Befreit sind die Nachkommen der verstorbenen oder schenkenden Person und seit 2013 auch Stiefkinder, die den Nachkommen gleichgestellt sind. Die Nachkommen von Stiefkindern bleiben steuerpflichtig.

steuerfrei Pflegekinder nach sieben Jahren

Pflegekinder sind befreit, wenn das Pflegeverhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person mindestens sieben Jahre gedauert hat. Nach mindestens zwei Jahren gilt der Satz von 4 %, bei kürzerer Dauer 8 %.

2 % Eltern

Für Eltern beträgt der Steuersatz 2 %. Jeder Elternteil kann einen steuerfreien Betrag von CHF 20’000 beanspruchen; mit dem Zuschlag liegt die Belastung höchstens bei 7 %.

4 % Grosseltern, Geschwister und Schwiegerkinder

Grosseltern, Geschwister, Schwiegerkinder sowie Pflegekinder mit mindestens zwei Jahren Pflegeverhältnis zahlen 4 %, mit dem Zuschlag höchstens 14 %.

6 % Onkel, Tanten, Neffen und Nichten

Für Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern gilt ein Satz von 6 %; mit dem Zuschlag beträgt die Belastung höchstens 21 %.

8 % Übrige Personen und Lebenspartner

Alle übrigen Erwerber, auch Konkubinatspartner, Freunde und nicht verwandte Personen, zahlen 8 %. Ab einem steuerbaren Vermögensanfall von CHF 500’000 ergibt sich mit dem Zuschlag von 250 % eine Belastung von 28 %.

Steuersätze und Zuschlag (§§ 16 und 17 ESchG)

ErwerberSteuersatzSteuerfreier BetragBelastung ab CHF 500’000
Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen, Stiefkindersteuerfrei––
Pflegekinder (mindestens sieben Jahre Pflegeverhältnis)steuerfrei––
Eltern2 %CHF 20’000 je Elternteil7 %
Grosseltern, Geschwister, Schwiegerkinder, Pflegekinder (mindestens zwei Jahre)4 %–14 %
Onkel, Tanten, Nachkommen von Geschwistern6 %–21 %
Übrige Erwerber, auch Konkubinatspartner8 %–28 %

So wirkt der Zuschlag: Beispiel mit CHF 480’000.

Erbt ein Neffe CHF 480’000, beträgt die einfache Steuer 6 % oder CHF 28’800. Der Zuschlag von 240 % (0,5 % je CHF 1’000) ergibt weitere CHF 69’120, insgesamt CHF 97’920. Mehrere Zuwendungen derselben Person werden für den Steuersatz zusammengerechnet; der steuerfreie Betrag wird nur einmal abgezogen.

Freibeträge

Welche Freibeträge und Entlastungen gelten?

Freibetrag für Eltern

Jeder Elternteil kann bei einer Erbschaft oder Schenkung einen steuerfreien Betrag von CHF 20’000 abziehen.

Pflege- und unterstützungsbedürftige Personen

Für dauernd pflege- und unterstützungsbedürftige Personen gilt ein steuerfreier Betrag von CHF 100’000.

Kleinere Erbanfälle und Gelegenheitsgeschenke

Vermögensübergänge von Todes wegen, also aufgrund gesetzlichen Erbrechts oder einer Verfügung von Todes wegen, sind bis CHF 5’000 steuerfrei. Ausgenommen sind zudem übliche Gelegenheitsgeschenke und Hausrat, der nicht der Vermögenssteuer unterliegt. Für andere Schenkungen gilt die Grenze von CHF 5’000 nicht.

Unternehmensnachfolge

Wer mindestens 40 % der Anteile an einem Unternehmen übernimmt, um es weiterzuführen, zahlt auf den unternehmerischen Vermögenswerten den halben Steuersatz. Wird der Anteil innert zehn Jahren veräussert, fällt die Reduktion dahin; Anteile an Finanzgesellschaften sind ausgenommen.

Bewertung

Massgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Todes; für die Bewertung gelten sinngemäss die Regeln der Vermögenssteuer. Nutzniessungen und wiederkehrende Leistungen werden mit ihrem kapitalisierten Wert erfasst.

Schenkungen in der Steuererklärung angeben.

Erhaltene Schenkungen und Erbschaften sind in der Steuererklärung des betreffenden Jahres zu deklarieren. Gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden; die Steuer ist innert 60 Tagen zu bezahlen.

Erbschaft oder Schenkung?

Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst

Erbschaften

Steuerpflichtig sind Vermögensübergänge kraft gesetzlichen Erbrechts, Testaments oder Erbvertrags, einschliesslich Vermächtnissen. Bei Vor- und Nacherbschaft sind beide Erben steuerpflichtig.

Schenkungen

Für Schenkungen gelten dieselben Befreiungen, Bewertungsregeln und Steuersätze wie für Erbschaften. Steuerpflichtig ist die beschenkte Person bis zum Wert der Zuwendung.

Welcher Kanton besteuert?

Thurgau besteuert, wenn die verstorbene Person den letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder die schenkende Person bei der Schenkung hier wohnte. Thurgauer Grundstücke besteuert der Kanton auch dann, wenn die beteiligten Personen anderswo wohnen.

Was gilt bei Deutschlandbezug?

Zwischen der Schweiz und Deutschland besteht ein Abkommen von 1978 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Nachlass- und Erbschaftsteuern. Wohnen Erben in Deutschland, kann dort trotz Thurgauer Befreiung deutsche Erbschaftsteuer anfallen.

Erbrecht und Steuerrecht beantworten unterschiedliche Fragen.

Das Erbrecht bestimmt, wer Vermögen erhält. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer bestimmt anschliessend, ob und in welcher Höhe die konkrete Zuwendung steuerpflichtig ist – im Thurgau vor allem abhängig vom Verwandtschaftsgrad und von der Höhe des Vermögensanfalls.

Offizieller Steuerrechner

Erbschafts- und Schenkungssteuer im Thurgau berechnen

Die Steuerverwaltung stellt einen Online-Rechner für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Verfügung; das Merkblatt enthält zudem ein Rechenbeispiel. Entscheidend ist vorher die Klärung, welcher Erwerber, welche Vermögenswerte und welche kantonalen oder internationalen Besteuerungsrechte zu berücksichtigen sind.

Standardfall oder Beratungsfall?

Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen einordnen

Bei einer rein thurgauischen Erbschaft oder Schenkung mit klarer Begünstigtenstellung, übersichtlichen Vermögenswerten und ohne internationalen Bezug beantworten diese Informationen und das Merkblatt der Steuerverwaltung häufig bereits die wesentlichen Fragen. Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn zuerst Zuordnung, Bewertung oder Gestaltung geklärt werden müssen – etwa bei Konkubinatspaaren, Unternehmensnachfolgen oder Erben in Deutschland.

Erbschaftssteuerberatung

Ihre Erbschaft oder Schenkung geht über den Thurgauer Standardfall hinaus?

Wir beraten bei komplexen Thurgauer Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen, insbesondere bei grösseren Vermögen, Immobilien, Unternehmensnachfolgen, Lebenspartnerschaften und grenzüberschreitenden Nachlässen zwischen der Schweiz, Deutschland und den USA.

Erbschaft oder Schenkung besprechen