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US-Aktien · Schweizer Wohnsitz

US-Dividenden bei Schweizer Wohnsitz

Wer in der Schweiz wohnt und Aktien amerikanischer Unternehmen hält, trifft bei jeder Dividende auf zwei Steuersysteme: Die USA erheben Quellensteuer, während die Schweiz die Dividende grundsätzlich als steuerbares Einkommen erfasst.

Das DBA Schweiz–USA reduziert die amerikanische Quellensteuer für einen in der Schweiz ansässigen privaten Anleger grundsätzlich auf 15 %. Damit dieser Satz bereits beim Broker angewendet wird, muss der Anleger seinen Schweizer Treaty-Status korrekt dokumentieren.

Kurz gesagt: Für eine in der Schweiz ansässige natürliche Person, die keine US Person ist und die Dividende als wirtschaftlich Berechtigte erhält, beträgt die US-Quellensteuer auf gewöhnliche US-Dividenden nach dem DBA grundsätzlich 15 %. Die Bruttodividende ist in der Schweiz grundsätzlich als Einkommen zu deklarieren. Die anrechenbare ausländische Quellensteuer kann unter den Voraussetzungen des Schweizer Rechts grundsätzlich über das DA-1-Verfahren berücksichtigt werden.

Zwei Staaten

Die USA behalten Quellensteuer ein – die Schweiz besteuert den Ertrag

Eine Dividende einer amerikanischen Gesellschaft ist grundsätzlich US-source income.

Bei einem ausländischen Anleger sehen die US-Regeln grundsätzlich einen Quellensteuerabzug vor. Das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–USA begrenzt diesen Steuerabzug für abkommensberechtigte Schweizer Anleger.

Gleichzeitig gehört die Bruttodividende bei einer in der Schweiz steuerlich ansässigen Person grundsätzlich zum steuerbaren Einkommen aus beweglichem Vermögen.

Systematik

Drei Schritte bei jeder US-Dividende

1. US-Quellensteuer

Prüfen, ob der Broker den korrekten DBA-Satz von grundsätzlich 15 % anwendet.

2. Schweizer Deklaration

Die Bruttodividende und der Wert der Aktien gehören grundsätzlich in die Schweizer Steuererklärung.

3. Steueranrechnung

Prüfen, in welchem Umfang die US-Quellensteuer über DA-1 angerechnet werden kann.

DBA Schweiz–USA

Der normale DBA-Satz für US-Dividenden beträgt 15 %

Nach Art. 10 DBA Schweiz–USA dürfen Dividenden grundsätzlich sowohl im Ansässigkeitsstaat des Empfängers als auch im Quellenstaat besteuert werden.

Ist der wirtschaftlich Berechtigte in der Schweiz ansässig, darf die US-Steuer in den gewöhnlichen Fällen höchstens 15 % des Bruttobetrags der Dividende betragen.

Ohne Treaty Relief: grundsätzlich 30 %

Nach dem allgemeinen US-Quellensteuerregime unterliegen US-Dividenden an einen Nonresident Alien grundsätzlich einem Abzug von 30 %, sofern kein reduzierter DBA-Satz ordnungsgemäss beansprucht wird.

Mit Schweizer Treaty Residence: grundsätzlich 15 %

Ein in der Schweiz ansässiger wirtschaftlich Berechtigter kann den reduzierten Satz grundsätzlich unter Berufung auf Art. 10 DBA Schweiz–USA beanspruchen.

Der Treaty-Satz ist keine automatische Broker-Einstellung Der Broker oder andere Withholding Agent benötigt eine gültige Dokumentation des ausländischen und abkommensberechtigten Status.

Quellensteuersätze

Nicht jede US-Dividende hat denselben DBA-Satz

Empfänger / Anlage DBA-Ausgangspunkt
Schweizer Privatperson mit gewöhnlicher US-Aktie Grundsätzlich höchstens 15 % US-Quellensteuer.
Schweizer Gesellschaft mit direkter Beteiligung von mindestens 10 % der Stimmrechte Unter den weiteren Treaty-Voraussetzungen kann grundsätzlich ein Satz von 5 % gelten.
US Regulated Investment Company / US-Fonds Die 5-%-Beteiligungsregel gilt nicht; für gewöhnliche Dividenden ist insbesondere der 15-%-Satz relevant.
US REIT Art. 10 enthält besondere Voraussetzungen. Insbesondere grössere Beteiligungen benötigen eine gesonderte Treaty-Prüfung.
Keine wirksame Treaty-Dokumentation US-interner Quellensteuersatz grundsätzlich 30 %.

Form W-8BEN

Der Schweizer Anleger dokumentiert seinen Status gegenüber dem Broker

Eine natürliche Person, die keine US Person ist, verwendet grundsätzlich Form W-8BEN, um gegenüber dem Withholding Agent ihren ausländischen Status zu dokumentieren und gegebenenfalls DBA-Vorteile in Anspruch zu nehmen.

Foreign Status

Das Formular bestätigt grundsätzlich, dass der Anleger keine US Person ist.

Beneficial Owner

Der Anleger dokumentiert, dass er wirtschaftlich Berechtigter der betreffenden Einkünfte ist.

Treaty Residence

Für den reduzierten Quellensteuersatz wird die Schweizer DBA-Ansässigkeit dokumentiert.

Muss ein Schweizer Anleger eine US TIN besitzen?

Für Treaty Benefits wird grundsätzlich eine Steueridentifikation verlangt. Für bestimmte Einkünfte aus marktgängigen Wertschriften bestehen jedoch Ausnahmen von der Pflicht, eine US TIN zu besitzen. Bei gewöhnlichen börsengehandelten Aktien kann deshalb typischerweise die Schweizer beziehungsweise ausländische TIN verwendet werden oder die spezielle Marketable-Securities-Ausnahme greifen.

W-8BEN wird nicht als normale Steuererklärung beim IRS eingereicht Das Formular wird grundsätzlich dem Broker, der Bank oder dem sonstigen Withholding Agent zur Verfügung gestellt.

Schweizer Einkommensteuer

In der Schweiz ist grundsätzlich die Bruttodividende steuerbar

Dividenden aus amerikanischen Aktien gehören bei einer Schweizer Privatperson grundsätzlich zu den steuerbaren Einkünften aus beweglichem Vermögen.

Für die Schweizer Einkommensteuer ist deshalb grundsätzlich nicht nur der nach US-Quellensteuer tatsächlich gutgeschriebene Nettobetrag relevant.

Beispiel: 1'000 USD US-Dividende

1'000 USD

Bruttodividende vor amerikanischer Quellensteuer.

150 USD

US-Quellensteuer bei Anwendung des gewöhnlichen DBA-Satzes von 15 %.

850 USD

Nettozahlung vor allfälligen weiteren Bank- oder schweizerischen Rückbehaltsmechanismen.

In der Schweizer Steuererklärung ist grundsätzlich die Bruttodividende von 1'000 USD als Vermögensertrag zu erfassen. Die US-Quellensteuer wird nicht einfach vom steuerbaren Dividendenertrag abgezogen, sondern nach den Regeln über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern separat behandelt.

Vermögenssteuer

Die US-Aktien selbst gehören ebenfalls in die Schweizer Steuererklärung

Neben der Dividende als Einkommen müssen die gehaltenen US-Aktien grundsätzlich auch im Schweizer Wertschriftenverzeichnis deklariert werden.

Der massgebende Steuerwert fliesst grundsätzlich in die kantonale Vermögenssteuer ein.

Position Schweizer Behandlung
US-Aktienbestand Grundsätzlich steuerbares Vermögen.
US-Dividende Grundsätzlich steuerbares Einkommen.
Privater Kursgewinn Grundsätzlich steuerfreier privater Kapitalgewinn.
US-Quellensteuer Separate Anrechnungs- beziehungsweise Rückforderungsfrage.

Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Die verbleibende US-Quellensteuer kann grundsätzlich über DA-1 berücksichtigt werden

Die Schweiz sieht für bestimmte ausländische Dividenden und Zinsen die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vor.

Für natürliche Personen erfolgt der Antrag insbesondere über das Formular beziehungsweise Verfahren DA-1.

Was wird angerechnet?

Ausgangspunkt ist die nach dem DBA im Quellenstaat zulässige nicht rückforderbare Quellensteuer.

Bei gewöhnlichen US-Dividenden eines Schweizer Privatanlegers ist deshalb insbesondere die treatyrechtliche US-Reststeuer von grundsätzlich 15 % relevant.

Keine automatische vollständige Auszahlung

Die tatsächliche Schweizer Anrechnung hängt von den gesetzlichen Berechnungs- und Begrenzungsregeln ab. Deshalb darf nicht pauschal unterstellt werden, dass jeder im Ausland einbehaltene Betrag vollständig erstattet wird.

DA-1 ersetzt keine Rückforderung überhöhter US-Steuer Hat die USA mehr einbehalten, als ihr nach dem DBA zusteht, gehört der überhöhte Anteil grundsätzlich nicht einfach in die Schweizer Steueranrechnung.

Falscher Quellensteuersatz

Was passiert, wenn 30 % statt 15 % abgezogen wurden?

Wird bei einer abkommensberechtigten Schweizer Privatperson die volle US-Quellensteuer von 30 % statt des grundsätzlich zulässigen DBA-Satzes von 15 % einbehalten, liegt eine Überbesteuerung im Quellenstaat vor.

Der Teil, der über die treatyrechtlich zulässige US-Reststeuer hinausgeht, muss grundsätzlich gegenüber den USA beziehungsweise nach dem einschlägigen US-Verfahren korrigiert oder zurückgefordert werden.

Bruttodividende Abzug Einordnung
1'000 USD 150 USD Typischer DBA-Abzug von 15 %.
1'000 USD 300 USD Grundsätzlich 30-%-US-Satz; bei bestehendem Schweizer Treaty-Anspruch muss der überhöhte Anteil geprüft werden.
1'000 USD 0 USD Bei gewöhnlicher US-Dividende eines Schweizer Nonresident-Anlegers regelmässig erklärungsbedürftig.
Besser Treaty Rate an der Quelle als spätere Rückforderung Ein korrekt hinterlegtes W-8BEN verhindert bei gewöhnlichen Depotfällen regelmässig, dass zunächst 30 % einbehalten werden und später ein Rückforderungsverfahren erforderlich wird.

Schweizer Bank / Qualified Intermediary

Bei Schweizer Zwischenstellen kann zusätzlich ein Schweizer Steuerrückbehalt erscheinen

Bei amerikanischen Dividenden, die über bestimmte Schweizer Qualified Intermediaries bezogen werden, kann neben der eigentlichen US-Quellensteuer ein sogenannter zusätzlicher Steuerrückbehalt USA relevant werden.

Dieser zusätzliche Rückbehalt ist ein Schweizer Mechanismus im Zusammenhang mit dem DBA und darf nicht mit der eigentlichen US-Quellensteuer verwechselt werden.

US-Quellensteuer

Steuer, die die USA aufgrund ihrer Quellenbesteuerung beziehungsweise des DBA einbehalten.

Zusätzlicher Steuerrückbehalt

Besonderer Schweizer Rückbehaltsmechanismus bei bestimmten Zahlungen über schweizerische Qualified Intermediaries.

Schweizer Steuererklärung

Der zusätzliche Rückbehalt kann nach den dafür vorgesehenen Schweizer Regeln zurückerstattet beziehungsweise angerechnet werden.

Brokerabrechnung genau lesen Bei US-Dividenden über eine Schweizer Bank können deshalb unterschiedliche Steuerpositionen auf derselben Dividendenabrechnung erscheinen.

Sonderfall US Citizen / US Person

Für eine US Person mit Schweizer Wohnsitz gilt das W-8BEN-System nicht

Ein US Citizen bleibt unabhängig vom Schweizer Wohnsitz grundsätzlich eine US Person.

Das gilt ebenso für andere Personen, die für die betreffenden US-Steuerzwecke als US Person behandelt werden.

Schweizer Resident – aber US Person

W-9 statt W-8BEN

US Persons dokumentieren ihren US-Status grundsätzlich mit Form W-9 und nicht als ausländischer Anleger mit W-8BEN.

US-Welteinkommen

US-Dividenden gehören weiterhin in die US Federal Income Tax Return.

Schweizer Steuer

Gleichzeitig werden die Dividenden bei Schweizer Steueransässigkeit grundsätzlich auch in der Schweiz erfasst.

Die Doppelbesteuerung muss in dieser Konstellation über die besonderen DBA- und Foreign-Tax-Credit-Regeln koordiniert werden. Der einfache Fall „15 % US-Quellensteuer für einen Schweizer Nonresident Alien“ ist deshalb nicht auf US Citizens zu übertragen.

Wohnsitz Schweiz macht einen US Citizen nicht zum W-8BEN-Anleger Für US-Personen gelten andere Dokumentations- und Steuermechanismen als für Schweizer Anleger ohne US-Steuerstatus.

Sonderfälle

US-ETFs, REITs und besondere Ausschüttungen separat prüfen

Nicht jede Ausschüttung eines US-Wertpapiers ist steuerlich zwingend eine gewöhnliche Unternehmensdividende.

US ETF / Mutual Fund

US Regulated Investment Companies unterliegen besonderen Treaty-Regeln. Der reduzierte 5-%-Satz für wesentliche Unternehmensbeteiligungen gilt auf RIC-Dividenden nicht.

REIT

Für Dividenden aus US Real Estate Investment Trusts enthält Art. 10 besondere Voraussetzungen und Grenzen.

Besondere Fondsdistributionen

Einzelne Ausschüttungskomponenten können nach US-Recht anders behandelt werden als eine gewöhnliche Dividende.

Praxisbeispiel

Schweizer Anleger mit US-Aktiendepot

Sachverhalt Behandlung
Schweizer Resident, keine US Person Grundsätzlich W-8BEN gegenüber dem Broker.
Apple-Dividende 1'000 USD Bei ordnungsgemässem Treaty Claim grundsätzlich 15 % US-Quellensteuer.
Nettozahlung 850 USD Schweizer Einkommensteuer dennoch grundsätzlich auf Basis der Bruttodividende.
US-Reststeuer 150 USD Mögliche Schweizer Anrechnung über DA-1 nach den anwendbaren Begrenzungsregeln.
US-Aktien zum Jahresende Deklaration im Schweizer Wertschriftenverzeichnis und grundsätzlich Vermögenssteuer.
Späterer privater Verkauf mit Kursgewinn Nach Schweizer Recht grundsätzlich steuerfreier privater Kapitalgewinn, sofern keine besondere Qualifikation greift.

Unsere Vorgehensweise

US-Dividenden systematisch abstimmen

Schritt 1 US-Status

Prüfen, ob Nonresident Alien, US Citizen, Green-Card-Inhaber oder sonstige US Person.

Schritt 2 Treaty Rate

W-8BEN, wirtschaftliche Berechtigung und korrekten US-Quellensteuersatz prüfen.

Schritt 3 Schweizer Deklaration

Bruttoertrag, Wertschriftenbestand und Steuerwerte in der Schweiz erfassen.

Schritt 4 Anrechnung

DA-1, zusätzlichen Steuerrückbehalt und gegebenenfalls US-Rückforderung koordinieren.

Typische Fehler

Was bei US-Dividenden häufig falsch gemacht wird

Fehlannahme Risiko
„15 % US-Quellensteuer ist meine endgültige Steuer.“ Schweizer Einkommensteuer auf die Bruttodividende wird übersehen.
„Ich muss nur die Netto-Dividende in der Schweiz angeben.“ Der steuerbare Bruttoertrag wird zu niedrig deklariert.
„30 % Quellensteuer kann ich vollständig über DA-1 zurückholen.“ Treaty-Reststeuer und im Quellenstaat rückforderbarer Mehrbetrag werden verwechselt.
„W-8BEN ist für jeden Schweizer Resident richtig.“ US Citizens und andere US Persons müssen grundsätzlich ihren US-Status dokumentieren.
„Mein US-Aktiendepot muss ich in der Schweiz nicht deklarieren.“ Wertschriftenbestand, Vermögenssteuer und Erträge werden unvollständig erfasst.
„Jede Ausschüttung eines US ETF ist eine normale Dividende.“ Spezielle US-Fonds- und Ausschüttungsregeln werden nicht berücksichtigt.
„Der zusätzliche Steuerrückbehalt meiner Schweizer Bank ist weitere US-Steuer.“ US-Quellensteuer und schweizerischer Rückbehaltsmechanismus werden verwechselt.
Hinweis: Die Behandlung von US-Dividenden hängt insbesondere vom US-Steuerstatus des Empfängers, seiner DBA-Ansässigkeit, der Art des Wertpapiers, der wirtschaftlichen Berechtigung, dem Broker beziehungsweise Withholding Agent und der konkreten Ausschüttung ab. Bei US Citizens, Green-Card-Inhabern, Gesellschaften, REITs und Investmentfonds können besondere Regeln gelten.

Beratung Schweiz–USA

US-Dividenden oder US-Depot bei Schweizer Wohnsitz?

Wir prüfen US-Quellensteuer, W-8BEN beziehungsweise W-9, Schweizer Deklaration, DA-1, zusätzlichen Steuerrückbehalt sowie besondere Fragen für US Citizens und andere grenzüberschreitende Anleger.

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