Säule 2, Säule 3a, Freizügigkeit und Todesfallleistungen
Vorsorge und Nachlass in der Schweiz
Vorsorgevermögen folgt im Todesfall nicht automatisch der gewöhnlichen gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge. Vorsorgerechtliche Begünstigung, Reglement, Zivilstand, Partnerschaft und Wohnsitz bestimmen, wer einen direkten Anspruch auf Leistungen erhält. Erbrecht, Pflichtteile und Steuern müssen dennoch mit der Vorsorgeplanung abgestimmt werden.
Vorsorgerecht und Erbrecht
Vorsorgevermögen und Nachlass müssen getrennt, aber gemeinsam geplant werden
Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, Freizügigkeitsguthaben und Säule 3a folgen im Todesfall eigenen vorsorgerechtlichen Begünstigungsregeln.
Begünstigte können dadurch einen direkten Anspruch gegenüber der Pensionskasse, Freizügigkeitseinrichtung, Vorsorgestiftung oder Versicherung erhalten.
Ein solcher Anspruch ist von der gewöhnlichen Verteilung des Nachlasses nach Testament, Erbvertrag oder gesetzlicher Erbfolge zu unterscheiden.
Dennoch bestehen Berührungspunkte mit Güterrecht, Pflichtteilsrecht, Nachlassplanung und Steuerrecht.
Hinterlassenenrenten, Kapitalleistungen und reglementarische Begünstigung ausserhalb der gewöhnlichen Erbfolge.
Gesetzlich geregelte Begünstigtenordnung mit beschränkter Gestaltungsmöglichkeit und erbrechtlichen Berührungspunkten.
Bezugsrecht, Rückkaufswert, Todesfallleistung, Prämienfinanzierung und Nachlasszugehörigkeit prüfen.
Berufliche Vorsorge und Freizügigkeit
Todesfallleistungen aus Säule 2 und Freizügigkeitsvermögen
Aktive Pensionskasse
Stirbt eine versicherte Person während eines laufenden Vorsorgeverhältnisses, richten sich Hinterlassenenleistungen nach dem BVG, dem weitergehenden Vorsorgerecht und dem Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung.
Ehegatten und eingetragene Partner sowie Kinder können gesetzliche Ansprüche besitzen. Darüber hinaus können Reglemente unter bestimmten Voraussetzungen weitere Personen, insbesondere Lebenspartner, begünstigen.
Lebenspartner
Bei unverheirateten Lebenspartnern ist besonders wichtig, die Voraussetzungen des konkreten Pensionskassenreglements frühzeitig zu prüfen.
Je nach Reglement können eine bestimmte Dauer des gemeinsamen Haushalts, erhebliche Unterstützungspflichten oder eine vorherige schriftliche Meldung erforderlich sein.
Eine blosse Erwähnung im Testament schafft grundsätzlich keinen vorsorgerechtlichen Leistungsanspruch.
Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitspolicen
Auch für Freizügigkeitsvermögen besteht eine besondere gesetzliche Begünstigtenordnung.
Innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bestehen teilweise Möglichkeiten, Begünstigte oder deren Anteile näher zu bestimmen.
Nicht Bestandteil der gewöhnlichen Erbmasse
Vorsorgerechtliche Hinterlassenenansprüche der 2. Säule werden grundsätzlich direkt aufgrund des Vorsorgerechts ausgerichtet und fallen nicht einfach in die Erbmasse.
Damit unterscheidet sich die 2. Säule wesentlich von gewöhnlichem Bank-, Depot- oder Immobilienvermögen.
Kapital oder Rente
Abhängig von Vorsorgeeinrichtung, Reglement und Begünstigtenstatus können Hinterlassenenleistungen als Rente, Kapital oder in anderer reglementarisch vorgesehener Form erbracht werden.
Steuerliche Behandlung
Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge werden grundsätzlich getrennt vom übrigen Einkommen mit der besonderen Kapitalleistungsbesteuerung erfasst.
Bei Wohnsitz im Ausland können Schweizer Quellensteuer und ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen maßgebend sein.
Gebundene Selbstvorsorge
Säule 3a und Begünstigtenordnung
Eigener Anspruch der begünstigten Person
Stirbt der Vorsorgenehmer, hat die nach den Regeln der Säule 3a begünstigte Person grundsätzlich einen eigenen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.
Das 3a-Guthaben wird deshalb grundsätzlich direkt an die begünstigte Person ausgerichtet und gehört nicht zur gewöhnlichen Erbmasse.
Gesetzliche Begünstigtenordnung
Die Säule 3a kennt einen gesetzlich definierten Kreis und eine gesetzlich vorgegebene Reihenfolge möglicher Begünstigter.
Bis Ende 2026 bestehen dabei nur begrenzte Möglichkeiten, diese Reihenfolge und die Ansprüche einzelner Personen anzupassen.
Änderung ab 1. Januar 2027
Ab dem 1. Januar 2027 wird die Begünstigtenordnung der Säule 3a flexibler.
Innerhalb des weiterhin gesetzlich begrenzten Begünstigtenkreises werden zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Dies kann insbesondere für Patchworkfamilien und Personen mit Kindern und neuem Ehe- oder Lebenspartner relevant sein.
Pflichtteilsrecht
Obwohl die Säule 3a grundsätzlich nicht in die Erbmasse fällt, ist sie erbrechtlich nicht vollständig bedeutungslos.
Die Ansprüche aus der Säule 3a werden grundsätzlich zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet. Wird dadurch ein Pflichtteil verletzt, können Herabsetzungsansprüche gegenüber Begünstigten entstehen.
Mehrere 3a-Konten und Policen
Mehrere 3a-Konten oder Versicherungspolicen können für Bezugs- und Steuerplanung sinnvoll sein.
Das Vorhandensein mehrerer Konten verändert jedoch nicht automatisch den gesetzlich zulässigen Begünstigtenkreis.
Banklösung und Versicherungslösung
Bei einer Banklösung steht das angesparte Vorsorgeguthaben im Vordergrund.
Versicherungslösungen können dagegen neben dem Sparguthaben zusätzliche Todesfall- oder Risikoleistungen enthalten. Deshalb sollten Vertragsbedingungen und Begünstigung getrennt geprüft werden.
Steuer
Die Auszahlung eines 3a-Guthabens im Todesfall wird grundsätzlich als Vorsorgekapitalleistung steuerlich behandelt und getrennt vom übrigen Einkommen besteuert.
Lebensversicherungen und weitere Leistungen
Bezugsrecht, Nachlasszugehörigkeit und Bewertung
| Leistung | Typische Nachlassfrage | Wichtiger Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Risikolebensversicherung | Besteht ein direkter Anspruch eines Bezugsberechtigten? | Begünstigung, versicherte Person und Vertragsbedingungen. |
| Kapitalbildende Lebensversicherung | Welche Bedeutung haben Rückkaufswert und Todesfallleistung? | Vertragsart, Begünstigung, Finanzierung und Güterstand. |
| Unfall- oder Arbeitgeberleistung | Wer besitzt einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch? | Koordination mit Pensionskasse, Versicherungen und Nachlass. |
| Leibrente | Endet die Leistung mit dem Tod oder bestehen Garantie- oder Rückgewährleistungen? | Versicherungsvertrag und Bezugsrecht. |
| Ausländische Altersvorsorge | Wer erhält die Leistung nach ausländischem Recht? | Schweizer Qualifikation, DBA, Nachlass- und Steuerfolgen. |
Bezugsrecht
Bei Lebensversicherungen sollte geprüft werden, ob ein wirksames Bezugsrecht besteht, ob dieses widerruflich oder unwiderruflich ist und welche vertraglichen Voraussetzungen gelten.
Prämienfinanzierung und Güterrecht
Wer die Versicherungsprämien finanziert hat und aus welcher Vermögensmasse die Beiträge stammen, kann insbesondere bei Ehegatten güterrechtlich relevant sein.
Pflichtteil und Herabsetzung
Versicherungsleistungen können je nach Vertragsgestaltung und Rechtsgrundlage bei Pflichtteils- und Herabsetzungsfragen eine Rolle spielen.
Deshalb sollte nicht allein danach gefragt werden, ob eine Leistung formal ausserhalb des Nachlasses ausbezahlt wird.
Grenzüberschreitende Vorsorge
Wohnsitzwechsel, Quellensteuer und ausländische Begünstigte
Schweizer Vorsorgeleistung bei Wohnsitz im Ausland
Wird eine Schweizer Vorsorgeleistung an eine im Ausland wohnhafte begünstigte Person ausgezahlt, kann zunächst Schweizer Quellensteuer entstehen.
Ob und in welchem Umfang diese Steuer endgültig geschuldet bleibt oder zurückgefordert werden kann, hängt insbesondere vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen und der Art der Vorsorgeleistung ab.
Ausländische Vorsorgepläne
Ausländische Pension-, Retirement- und Versicherungssysteme können in der Schweiz anders qualifiziert werden als im Herkunftsstaat.
Ausländische Begriffe wie Pension, IRA, Retirement Account oder Trust bestimmen deshalb nicht automatisch die Schweizer steuerliche Behandlung.
Begünstigte im Ausland
Bei ausländischen Begünstigten sollten neben der Schweizer Behandlung auch lokale Einkommen-, Erbschaft- oder Nachlasssteuern geprüft werden.
Deutschland
Bei Nachlassfällen zwischen Deutschland und der Schweiz können deutsche Erbschaftsteuer, Schweizer kantonale Erbschaftsteuerregeln und die Besteuerung von Vorsorgeleistungen nebeneinander relevant werden.
Besonders wichtig ist die Trennung zwischen gewöhnlichem Nachlassvermögen und einer direkt an Begünstigte ausgerichteten Vorsorgeleistung.
USA
Bei 401(k), IRA, Roth IRA und anderen US-Retirement-Plänen müssen Begünstigtenregelung, US-Nachlass- beziehungsweise Einkommensteuer und die Schweizer Qualifikation des Plans gemeinsam geprüft werden.
Bei US-Personen kann die US-Steuerpflicht zudem unabhängig vom späteren Wohnsitz fortbestehen.
Mehrere Steuerarten können zusammentreffen
Schweizer Kapitalleistungssteuer, ausländische Einkommensteuer und ausländische Erbschaft- oder Nachlasssteuer sind unterschiedliche Steuerarten.
Deshalb ist nicht automatisch gewährleistet, dass sämtliche Belastungen durch ein Doppelbesteuerungsabkommen miteinander verrechnet werden können.
Vorsorge- und Nachlassplanung
Begünstigungen, Verträge und Nachlassdokumente abstimmen
Pensionskasse, Freizügigkeit, Säule 3a, Versicherungen und ausländische Pläne vollständig aufnehmen.
Gesetzliche Reihenfolge, Reglement, Partnerschaft, Kinder und gewünschte Verteilung vergleichen.
Pflichtteile, Güterrecht, Kapitalleistungssteuer, Wohnsitz und ausländische Steuerfolgen prüfen.
Begünstigungserklärungen, Testament, Erbvertrag, Vollmachten und Vorsorgeauftrag abstimmen.
- Aktuelle Pensionskassenausweise
- Pensionskassenreglement
- Bestehende Begünstigungserklärungen
- Freizügigkeitskonten und -policen
- Säule-3a-Konten und Versicherungen
- Lebens- und Risikoversicherungen
- Zivilstand und Partnerschaft
- Kinder und weitere gewünschte Begünstigte
- Testament und Erbvertrag
- Vorsorgeauftrag und Vollmachten
- Ausländische Vorsorgepläne
- Wohnsitz- und Steuerinformationen
Typische Planungsfehler
Wo Vorsorge und Nachlass häufig nicht zusammenpassen
| Warnsignal | Typisches Risiko |
|---|---|
| Lebenspartner ist nur im Testament genannt | Kein entsprechender Anspruch gegenüber Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung. |
| Alte Begünstigung nach Heirat, Scheidung oder neuer Partnerschaft | Vorsorgeleistung entspricht nicht mehr der gewünschten Nachfolgeplanung. |
| Säule 3a wird vollständig als gewöhnlicher Nachlass behandelt | Direkter Anspruch der begünstigten Person und besondere Pflichtteilsregeln werden übersehen. |
| Säule 3a wird als vollständig erbrechtsfrei angesehen | Pflichtteilsberechnung und mögliche Herabsetzungsansprüche werden übersehen. |
| Neue 3a-Regeln ab 2027 werden nicht geprüft | Neue Gestaltungsmöglichkeiten bleiben ungenutzt. |
| Ausländischer Wohnsitz wird erst nach Auszahlung geprüft | Quellensteuer und DBA-Rückforderung werden unnötig kompliziert. |
| Versicherungsleistung wird automatisch der Erbmasse zugerechnet | Bezugsrecht und direkter Anspruch werden übersehen. |
| Vorsorgevermögen fehlt in der Gesamtplanung | Einzelne Familienmitglieder werden wirtschaftlich unbeabsichtigt über- oder unterbegünstigt. |
Nachfolgeplanung
Nachlass, Vorsorge und Begünstigungen gemeinsam betrachten
Ein Testament regelt nur einen Teil der Vermögensnachfolge. Pensionskasse, Freizügigkeit, Säule 3a und Versicherungen folgen teilweise eigenen Begünstigungsregeln. Erst die gemeinsame Betrachtung zeigt, wer wirtschaftlich tatsächlich welche Vermögenswerte erhält.
Vorsorge- und Nachlassberatung
Sie möchten Vorsorgebegünstigungen und Nachlassplanung aufeinander abstimmen?
Wir erfassen Pensionskassen-, Freizügigkeits-, Säule-3a- und Versicherungsansprüche, prüfen Begünstigungen, Pflichtteils- und Steuerfolgen und koordinieren die Ergebnisse mit Testament, Erbvertrag und grenzüberschreitender Nachlassplanung.
Vorsorge und Nachlass besprechen