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Fachartikel · Geschäftsleitung und Geschäftsführung

Deutsche GmbH aus der Schweiz führen: Geschäftsleitung, Steuern und Vergütung

Sie wohnen in der Schweiz und führen weiterhin eine deutsche GmbH? Dann sind der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, eine mögliche Schweizer Betriebsstätte und Ihre persönliche Besteuerung getrennt zu prüfen. Der deutsche Handelsregistersitz beantwortet diese Fragen ebenso wenig wie Ihr privater Wohnsitz allein.

Drei getrennte Prüfungen

Gesellschaft, Geschäftsführer und Sozialversicherung unterscheiden

Die GmbH

Wo wird das Unternehmen geleitet?

Geschäftsleitung und Betriebsstätten bestimmen, welche steuerlichen Anknüpfungen die Gesellschaft in Deutschland und der Schweiz hat.

Die Person

Wo wird Ihre Vergütung besteuert?

Ansässigkeit, Organfunktion und die besondere DBA-Regel für Geschäftsführer sind mit dem tatsächlichen Aufgabenbereich abzugleichen.

Die Versicherung

Welches System ist zuständig?

Beschäftigungsstatus und Tätigkeit in einem oder mehreren Staaten entscheiden über die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung.

Tatsächliche Unternehmensführung

Entscheidend ist, wo die laufende Geschäftsleitung ausgeübt wird

Nach § 10 AO ist Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Für die praktische Prüfung ist insbesondere zu ermitteln, wer die laufenden Geschäfte verantwortlich führt und an welchem Ort diese Tätigkeit tatsächlich stattfindet. Auch die Schweizer Prüfung der tatsächlichen Verwaltung knüpft an die Führung der laufenden Geschäfte an.

Eine deutsche Postadresse, der Ort der Buchhaltung oder einzelne Gesellschafterversammlungen reichen deshalb nicht aus, um die Geschäftsleitung in Deutschland nachzuweisen. Umgekehrt verlagert die blosse Beteiligung eines in der Schweiz wohnhaften Gesellschafters die Geschäftsleitung noch nicht.

Operative Entscheidungen

Wer steuert Kundenaufträge, Preise, Personal, Einkauf und die laufende Leistungserbringung? Wo werden diese Entscheidungen vorbereitet, getroffen und umgesetzt?

Finanzen und Verträge

Wer entscheidet über Liquidität, Zahlungen, Finanzierung und wesentliche Vertragsabschlüsse? Vollmachten und tatsächliche Entscheidungsbefugnisse müssen zusammenpassen.

Mehrere Geschäftsführer

Welche Aufgaben übernimmt jede Person tatsächlich? Bei verteilter Leitung sind Bedeutung und Umfang der Leitungsbeiträge zu würdigen. Die blosse Zahl der Geschäftsführer entscheidet nicht.

Steuern auf Gesellschaftsebene

Eine Steuerpflicht in beiden Staaten ist möglich

Deutschland

Der deutsche Sitz bleibt steuerlich relevant

Nach § 1 KStG genügt ein deutscher Sitz oder eine deutsche Geschäftsleitung für die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht. Bleibt der Satzungssitz in Deutschland, endet diese innerstaatliche Steuerpflicht nicht allein durch Geschäftsführung aus der Schweiz.

Daneben sind deutsche Betriebsstätten und mögliche Gewerbesteuerfolgen zu berücksichtigen.

Schweiz

Tatsächliche Verwaltung als Anknüpfungspunkt

Nach Art. 50 DBG kann eine juristische Person durch ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz persönlich steuerpflichtig werden. Eine Schweizer Handelsregistergründung ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

Zu prüfen sind Gewinnsteuer, kantonale Kapitalsteuer und die Ausscheidung ausländischer Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke.

Werden Funktionen oder Wirtschaftsgüter grenzüberschreitend verlagert und deutsche Besteuerungsrechte ausgeschlossen oder beschränkt, sind zudem mögliche Entstrickungsfolgen nach § 12 KStG zu prüfen. Das ist von einer persönlichen Wegzugsbesteuerung des Gesellschafters zu unterscheiden.

Schweizer Tätigkeit der GmbH

Eine Betriebsstätte kann auch ohne Verlagerung der gesamten Geschäftsleitung entstehen

Bleibt die zentrale Geschäftsleitung in Deutschland, muss eine dauerhaft genutzte Schweizer Geschäftseinrichtung trotzdem gesondert geprüft werden. Relevant sind Nutzung, Dauerhaftigkeit, Verfügungsmöglichkeit und Art der dort ausgeübten Tätigkeit. Auch gewöhnlich in der Schweiz ausgeübte Vertragsabschlussvollmachten können eine eigenständige Anknüpfung begründen.

Homeoffice und Büroräume

Ein privates Arbeitszimmer ist nicht automatisch eine Betriebsstätte. Bei regelmässiger Leitungs- oder Geschäftstätigkeit ist aber zu klären, welche Funktion die Räume für die GmbH haben und wie sie tatsächlich genutzt werden.

Gewinne sachgerecht zuordnen

Bei einer Betriebsstätte sind Funktionen, eingesetzte Wirtschaftsgüter und übernommene Risiken zu erfassen. Eine pauschale Gewinnaufteilung allein nach den Homeoffice-Tagen des Geschäftsführers bildet diese Prüfung nicht ab.

Persönliche Besteuerung

Geschäftsführerlohn folgt einer besonderen DBA-Regel

Für eine in der Schweiz ansässige Person, die Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft ist, kann Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland ein Besteuerungsrecht an der Tätigkeitsvergütung geben. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Aufgabenbereich nicht ausschliesslich Aufgaben ausserhalb Deutschlands umfasst. Die Grenzgängerregelung des Art. 15a bleibt vorrangig zu prüfen.

Eine Aufteilung des Gehalts allein nach Schweizer Homeoffice- und deutschen Bürotagen ist deshalb nicht automatisch richtig. Organstellung, Aufgabenabgrenzung und Ansässigkeit der Gesellschaft müssen zuerst geklärt werden.

Vertrag und tatsächliche Aufgaben

Bestellung, Handelsregisterangaben, Anstellungsvertrag und gelebte Zuständigkeiten zusammen prüfen. Die Bezeichnung «Geschäftsführer» allein ersetzt die abkommensrechtliche Einordnung nicht.

Abrechnung und Steuererklärungen

Deutschen Lohnsteuerabzug, Schweizer Deklaration und DBA-Entlastung aufeinander abstimmen. Eine deutsche Besteuerung allein rechtfertigt noch keine ungeprüfte Schweizer Freistellung.

AHV, deutsche Versicherung und A1

Die Sozialversicherung folgt nicht automatisch der Lohnbesteuerung

Bei grenzüberschreitender Tätigkeit ist zunächst zu klären, ob die Person sozialversicherungsrechtlich als beschäftigt oder selbständig gilt. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind Beteiligung, Stimmrechte und Einflussmöglichkeiten relevant. Die Einordnung kann zwischen den beteiligten Staaten abweichen.

Regelmässige Tätigkeit in beiden Staaten

Wohnstaat, Tätigkeitsumfang, Arbeitgeber und weitere Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bestimmen die Zuordnung nach den anwendbaren Koordinationsregeln. Soweit diese greifen, wird grundsätzlich ein zuständiges Sozialversicherungssystem festgelegt.

Telearbeit und Bescheinigung

Für bestimmte grenzüberschreitende Beschäftigungen kann die Telearbeitsvereinbarung bei weniger als 50 % Telearbeit im Wohnstaat einen Verbleib im Arbeitgeberstaat ermöglichen. Sie gilt nur unter ihren Voraussetzungen und mit dem erforderlichen Antrag; für selbständige Tätigkeiten ist sie nicht vorgesehen.

Eine A1-Bescheinigung dokumentiert das anwendbare Sozialversicherungsrecht. Sie entscheidet weder über den Ort der Geschäftsleitung noch über die einkommensteuerliche DBA-Zuordnung. Auch Staatsangehörigkeit und persönlicher Geltungsbereich der Koordinationsregeln sind einzubeziehen.

Organisation und Dokumentation

Die tatsächliche Führung muss zur gewählten Struktur passen

Vor dem Umzug oder einer dauerhaften Homeoffice-Regelung sollte feststehen, welche Aufgaben wo ausgeübt werden. Soll die laufende Leitung in Deutschland verbleiben, benötigt die dort verantwortliche Person tatsächliche Entscheidungsbefugnisse und muss diese auch ausüben. Eine bloss formale Bestellung genügt nicht.

Unterlagen zur Gesellschaft

  • Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterauszug und Geschäftsführerbestellungen.
  • Geschäftsordnung, Aufgabenverteilung und Entscheidungsbefugnisse.
  • Vertrags-, Personal-, Finanzierungs- und Zahlungsfreigaben.
  • Büroräume, Arbeitsplätze, Mitarbeitende und operative Standorte.
  • Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und bestehende Behördenkorrespondenz.

Unterlagen zur Geschäftsführertätigkeit

  • Anstellungsvertrag, Vergütungsregelungen und Beteiligungsverhältnisse.
  • Wohnsitz, Arbeitsorte und voraussichtliches Tätigkeitsmuster.
  • Kalender, Besprechungsunterlagen und nachvollziehbare Entscheidungsabläufe.
  • Deutsche und Schweizer Lohn- und Steuerunterlagen.
  • Bestehende Sozialversicherungszuordnung und A1-Bescheinigungen.

Häufige Fragen

Deutsche GmbH und Schweizer Geschäftsführerwohnsitz

Reicht ein deutsches Büro aus, damit die Geschäftsleitung in Deutschland bleibt?

Ein tatsächlich genutztes Büro kann ein wichtiges Indiz sein. Entscheidend bleibt aber, ob dort die relevante Leitungstätigkeit stattfindet. Eine Adresse oder ein Raum allein beantwortet die Frage nicht.

Was ändert ein zweiter Geschäftsführer in Deutschland?

Er kann für die tatsächliche Organisation wesentlich sein, wenn er das Unternehmen eigenverantwortlich mitführt. Bleiben die laufenden Entscheidungen vollständig bei der Person in der Schweiz, beseitigt die zusätzliche Bestellung die steuerlichen Fragen nicht.

Gibt es eine feste Zahl erlaubter Schweizer Homeoffice-Tage?

Für den Geschäftsleitungsort gibt es keine allgemeine sichere Tagesgrenze. Umfang und Inhalt der Tätigkeit sowie die gesamte Führungsorganisation sind entscheidend. Sozialversicherungsrechtliche Grenzen dürfen darauf nicht übertragen werden.

Entfallen deutsche Steuererklärungen bei Schweizer Geschäftsleitung?

Nein, nicht automatisch. Ein fortbestehender deutscher Sitz und deutsche Betriebsstätten bleiben relevant. Die deutschen und Schweizer Erklärungs- und Entlastungsverfahren sind gemeinsam festzulegen.

Was ist zu tun, wenn die Leitung bereits seit einiger Zeit aus der Schweiz erfolgt?

Zuerst den tatsächlichen Ablauf und den Beginn der Veränderung rekonstruieren. Danach bestehende Registrierungen, Steuererklärungen, Lohnabrechnungen und Versicherungsnachweise prüfen und erforderliche Anpassungen oder Berichtigungen koordinieren.

Weiterführendes Fachwissen

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Steuerberatung Schweiz–Deutschland

Sie führen Ihre deutsche GmbH ganz oder teilweise aus der Schweiz?

Eine Fachperson beurteilt die Situation gesamthaft aus deutscher und Schweizer Sicht. Wir erfassen die tatsächliche Organisation, analysieren Gesellschaft und Geschäftsführervergütung in beiden Staaten und stimmen Besteuerung, Arbeitgeberpflichten, Sozialversicherung und erforderliche Erklärungen aufeinander ab.

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Stand: September 2026. Die steuerliche Behandlung hängt insbesondere von tatsächlichen Entscheidungsabläufen, Aufgabenverteilung, Räumen, Ansässigkeit, Organstellung und Beteiligungsverhältnissen ab.