Kanton Wallis · Einkommenssteuer
Einkommenssteuer im Kanton Wallis
Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Wallis unterliegen der Einkommenssteuer von Kanton und Gemeinde; hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die tatsächliche Belastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Familienstand, Wohngemeinde und gegebenenfalls einer kommunalen Kultussteuer ab.
Überblick
Wie funktioniert die Walliser Einkommenssteuer?
Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften abzüglich Gewinnungskosten, allgemeiner Abzüge und Sozialabzüge. Dazu gehören insbesondere Lohn, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Wertschriftenerträge sowie Miet- und Eigenmietwerte.
Für die Kantonssteuer gilt ab der Steuerperiode 2026 ein neuer Tarif: Der Steuersatz steigt je nach Einkommensklasse von 2 % bis 14 % und wird auf das ganze steuerbare Einkommen angewendet; zwischen den Klassen wird interpoliert. Die Einkommensklassen werden an die Teuerung angepasst, für 2026 mit einer Indexierung von 173 %.
Ehepaare in ungetrennter Ehe sowie verwitwete, getrennte, geschiedene und ledige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt leben, erhalten eine Ermässigung von 35 % der Steuer, mindestens CHF 680 und höchstens CHF 4’900. Danach wird pro Kind ein Betrag von bis zu CHF 300 von der Kantonssteuer abgezogen.
Kein Steuerfuss, sondern ein Satztarif.
Der Walliser Kantonstarif nennt den Steuersatz, der auf das ganze Einkommen der jeweiligen Klasse angewendet wird; ein kantonaler Steuerfuss kommt nicht hinzu. Weil der Staatsrat die Einkommensklassen nach jeder Indexierung anpasst, sollte mit dem Tarif des jeweiligen Steuerjahres gerechnet werden – für 2026 mit den neuen Tarifstufen bei einer Indexierung von 173 %.
Schweizer Steuersystem
Bund, Kanton und Gemeinde
Die Einkommenssteuer einer im Wallis wohnhaften Person setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen, die jeweils eigene Tarife kennen.
Direkte Bundessteuer
Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach schweizweit einheitlichem Recht. Abzüge und Bemessung weichen teilweise von den Walliser Regeln ab, etwa bei den Kinder- und Versicherungsabzügen.
Kantonssteuer
Der Kanton wendet den Tarif des Steuergesetzes mit Sätzen von 2 % bis 14 % direkt an, ohne Steuerfuss. Für Ehepaare und Alleinerziehende ermässigt sich die Steuer um 35 %, höchstens um CHF 4’900.
Gemeindesteuer
Die Gemeinde berechnet ihre Steuer auf denselben Grundlagen nach einem eigenen Grundtarif von 2 % bis 10 %, multipliziert mit ihrem Koeffizienten von 1,0 bis 1,5. Ihr Tarif wird automatisch indexiert, ab 2025 bis höchstens 176 %; verzichten kann sie nur, wenn ihre Finanzlage es erfordert.
Kanton 2026: Indexierung 173 %, kein Steuerfuss
Für 2026 gilt der neue Kantonstarif mit an 173 % indexierten Tarifstufen. Hinzu kommt die Gemeindesteuer – in Sitten 2026 mit einem Koeffizienten von 1,10 – sowie dort, wo die Gemeinde eine Kultussteuer eingeführt hat, ein Zuschlag, in Sitten 3 % der Gemeindesteuer.
Steuerpflichtige Einkünfte
Welche Einkommen werden im Kanton Wallis besteuert?
Das Walliser Steuergesetz erfasst grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiung besteht.
Arbeitslohn
Löhne, Boni, Gratifikationen, geldwerte Vorteile und andere Vergütungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören zum steuerbaren Einkommen.
Selbständige Tätigkeit
Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden nach den Regeln über die Gewinnermittlung bestimmt. Wird die Tätigkeit nach dem 55. Altersjahr oder wegen Invalidität aufgegeben, werden die stillen Reserven der letzten zwei Geschäftsjahre getrennt besteuert.
Wertschriften & Beteiligungen
Zinsen und Dividenden sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % sind im Privatvermögen zu 60 % und im Geschäftsvermögen zu 50 % steuerbar.
Immobilien
Mieterträge vermieteter Liegenschaften gehören zum steuerbaren Einkommen. Der Eigenmietwert selbstgenutzter Liegenschaften und Ferienwohnungen wird noch bis Ende 2028 besteuert.
Renten & Kapitalleistungen
Renten aus AHV und beruflicher Vorsorge sind als Einkommen steuerbar. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert; die Kantonssteuer beträgt dabei höchstens 4 %.
Lotteriegewinne & weitere Einkünfte
Steuerbare Lotteriegewinne werden getrennt zum vollen ordentlichen Satz besteuert. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen bleiben grundsätzlich steuerfrei.
Abzüge
Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen
Nicht das gesamte Bruttoeinkommen wird besteuert. Berücksichtigt werden insbesondere Berufskosten, Beiträge an AHV, Pensionskasse und Säule 3a, Schuldzinsen, Versicherungsprämien, Kosten der Kinderbetreuung sowie die Walliser Sozialabzüge.
Die übrigen Berufskosten werden pauschal mit 3 % des Nettolohns berücksichtigt, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000; für die Fahrkosten nennt das Gesetz keinen festen Höchstbetrag. Ab 2026 betragen die Abzüge für Versicherungsprämien und Sparzinsen CHF 7’600 für Verheiratete, CHF 3’800 für die übrigen Steuerpflichtigen und CHF 1’130 je Kind. Der Zweiverdienerabzug auf dem niedrigeren Erwerbseinkommen steigt 2026 auf höchstens CHF 7’000 (2025: CHF 6’290).
Der Kinderabzug beträgt CHF 7’860 bis zum sechsten Altersjahr, CHF 8’940 vom sechsten bis zum 16. Altersjahr und CHF 11’930 ab dem 16. Altersjahr, ab dem dritten Kind zusätzlich CHF 1’240. Für die Drittbetreuung von Kindern unter 14 Jahren sind bis CHF 10’000 pro Kind abziehbar, für die Betreuung der eigenen Kinder unter 14 Jahren CHF 3’130; die beiden Abzüge können nicht kumuliert werden. Hinzu kommen Abzüge für unterstützungsbedürftige Personen, Weiterbildung und freiwillig Pflegende.
Kanton und Bund nicht gleichsetzen.
Viele Abzüge unterscheiden sich zwischen den Walliser Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer. Steuerpflichtige ohne Ermässigung für Verheiratete erhalten bei tiefem Einkommen zudem einen Abzug von CHF 21’250, der schrittweise sinkt und ab CHF 35’470 steuerbarem Nettoeinkommen entfällt; Konkubinatspaare sind davon ausgeschlossen. Wer nach Erreichen des AHV-Referenzalters weiterarbeitet, kann ab 2026 höchstens CHF 7’000 abziehen, begrenzt auf das Nettoerwerbseinkommen; Ehe- und Konkubinatspaare erhalten zusammen höchstens CHF 7’000.
Wohnort
Gemeindekoeffizient und Indexierung beeinflussen die Belastung
Die Walliser Gemeinden berechnen ihre Einkommenssteuer nach einem gesetzlichen Grundtarif von 2 % bis 10 %, der ebenfalls auf das ganze Einkommen angewendet wird. Den Betrag multiplizieren sie mit ihrem Koeffizienten, den sie je nach Finanzbedarf zwischen 1,0 und 1,5 festlegen; in Sitten beträgt er 2026 laut ESTV 1,10.
Zusätzlich passen die Gemeinden die Einkommensklassen ihres Tarifs über die Indexierung an die Teuerung an: Steigt der Landesindex der Konsumentenpreise um 3 %, gelten die Sätze automatisch für um 3 % höhere Einkommen, sofern die Gemeinde wegen ihrer Finanzlage nicht ganz oder teilweise darauf verzichtet. Ab 2025 liegt die Indexierung der Gemeinden bei höchstens 176 % – je höher sie ist, desto tiefer ist die Steuer bei gleichem Einkommen.
Eine Kultussteuer erheben nur Gemeinden, die sie per Reglement eingeführt haben, als Prozentsatz der Gemeindesteuer; in Sitten beträgt sie 3 %. Ein Wohnortsvergleich sollte Einkommens- und Vermögenssteuer, Liegenschaftssteuer, Wohnkosten und persönliche Verhältnisse gemeinsam betrachten.
Ermässigung für Ehepaare auch bei der Gemeinde.
Die Ermässigung von 35 % für Ehepaare und Alleinerziehende, mindestens CHF 680 und höchstens CHF 4’900, gilt auch für die Gemeindesteuer. Konkubinatspaare erhalten sie nicht; die Gemeinde kann zudem eine Kopfsteuer von bis zu CHF 24 pro Jahr erheben.
Quellensteuer
Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden
Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz in der Schweiz werden grundsätzlich an der Quelle besteuert, ebenso Grenzgänger und weitere Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz mit Walliser Erwerbseinkommen, soweit kein Abkommen die Besteuerung dem Wohnsitzstaat zuweist.
Wer in der Schweiz wohnt und ein Bruttojahresgehalt von mindestens CHF 120’000 erzielt, wird obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt – laut Steuerverwaltung ebenso unter anderem bei steuerbarem Vermögen über CHF 60’000 für Alleinstehende bzw. CHF 120’000 für Ehepaare, bei nicht der Quellensteuer unterliegenden Einkünften über CHF 1’000, bei Grundeigentum oder bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Andere in der Schweiz wohnhafte Quellensteuerpflichtige können die NOV bis 31. März des Folgejahres online beantragen; der Antrag kann nicht zurückgezogen werden.
Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können die NOV insbesondere als Quasi-Ansässige beantragen, wenn in der Regel mindestens 90 % ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte einschliesslich jener des Ehegatten in der Schweiz versteuert werden. Der Antrag ist jedes Jahr bis 31. März des Folgejahres neu zu stellen; die bereits erhobene Quellensteuer wird angerechnet und eine Differenz erstattet oder nachgefordert.
Bei einem Wegzug aus der Schweiz endet die Frist für den NOV-Antrag bereits mit der Abmeldung bei der zuständigen Behörde. Massgebend ist die Abmeldung, nicht das tatsächliche Wegzugsdatum; es darf daher nicht bis zum 31. März des Folgejahres zugewartet werden.
Grenzgänger aus Frankreich: Besteuerung in Frankreich.
Nach dem Abkommen von 1983 werden in Frankreich wohnhafte Grenzgänger, die täglich zurückkehren, nicht im Wallis besteuert; das Wallis erhält dafür 4,5 % der Bruttolöhne. Voraussetzung sind höchstens 45 Nichtrückkehrtage pro Jahr (anteilig bei Teilzeit), höchstens 40 % Homeoffice bei einem Vollzeitpensum und die Bescheinigung 2041-AS bzw. 2041-ASK; bis zu deren Einreichung wird die Quellensteuer nach den ordentlichen Tarifen erhoben.
Kapitalanlagen
Wertschriften, Dividenden und Beteiligungen
Zinsen und Dividenden
Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds gehören zum steuerbaren Einkommen. Die Verrechnungssteuer wird über das Wertschriftenverzeichnis zurückgefordert.
Teilbesteuerung zu 60 %
Dividenden, Gewinnanteile und Liquidationsüberschüsse aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital sind im Privatvermögen zu 60 % steuerbar, im Geschäftsvermögen nach Abzug des zurechenbaren Aufwands zu 50 %.
Private Kapitalgewinne
Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen, etwa Aktien, sind grundsätzlich steuerfrei. Abzugrenzen sind gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und Sonderfälle wie Transponierung oder indirekte Teilliquidation.
Beteiligungen in der Vermögenssteuer
Seit 2026 werden Beteiligungen von mindestens 10 % für die Vermögenssteuer nur zu 50 % ihres Werts erfasst. Nicht kotierte Titel werden nach innerem Wert und Ertragswert bewertet.
Ausschüttung und Bewertung gemeinsam planen.
Teilbesteuerung der Dividenden und hälftige Vermögenssteuerbewertung betreffen dieselben Beteiligungen ab 10 %. Lohn-, Dividenden- und Thesaurierungsentscheide sollten deshalb Einkommens- und Vermögenssteuer zusammen berücksichtigen.
Immobilien
Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten
Selbstgenutztes Eigenheim
Der Eigenmietwert ist als Einkommen zu deklarieren. Er wird laut ESTV durch Vergleich mit Mieten ähnlicher Objekte bestimmt und zur Förderung des Wohneigentums auf rund 70 % des vergleichbaren Mietzinses festgesetzt; der kantonale Wert gilt auch für die direkte Bundessteuer.
Ferienwohnung und Zweitwohnung
Auch für eine selbst genutzte Ferienwohnung wird ein Eigenmietwert erhoben. Die Reduktion wegen dauerhafter Unternutzung sieht das Gesetz nur für die am Wohnsitz selbstbewohnte Liegenschaft vor.
Vermietete Liegenschaften
Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Statt der effektiven Unterhaltskosten können bei Gebäuden bis zehn Jahre 10 % und bei älteren Gebäuden 20 % des Bruttomietertrags bzw. Eigenmietwerts abgezogen werden; bei überwiegend geschäftlicher Nutzung durch Dritte ist die Pauschale ausgeschlossen.
Schuldzinsen
Private Schuldzinsen sind im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich CHF 50’000 abziehbar. Hohe Hypotheken lassen sich deshalb nicht unbegrenzt vom Einkommen abziehen.
Systemwechsel beim Eigenmietwert per 1. Januar 2029.
Nach der Volksabstimmung vom 28. September 2025 gilt das heutige System mit Eigenmietwert und Abzügen noch bis Ende 2028. Mieterträge bleiben auch danach steuerbar; Eigentümer von Ferienwohnungen sollten zudem verfolgen, wie das Wallis den Systemwechsel umsetzt.
International
Grenzgänger, Auslandseinkommen und mehrere Steuerdomizile
Das Wallis grenzt an Frankreich und Italien. Für Grenzgänger aus Italien gilt seit 2024 das Abkommen vom 23. Dezember 2020: Neue Grenzgänger aus der 20-km-Zone zahlen im Wallis 80 % der ordentlichen Quellensteuer und werden in Italien ordentlich besteuert, wobei Italien die Schweizer Steuer anrechnet. Wer zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 17. Juli 2023 im Grenzgebiet arbeitete, wird weiterhin nur in der Schweiz besteuert; die Schweiz überweist Italien bis 2033 40 % dieser Quellensteuer.
Seit dem 9. Februar 2026 ist das Änderungsprotokoll in Kraft, das seit 2024 Homeoffice bis 25 % der Arbeitszeit erlaubt, ohne den Grenzgängerstatus zu verändern. Für Grenzgänger aus Frankreich gilt das Abkommen von 1983 mit Besteuerung in Frankreich; laut Kantonaler Steuerverwaltung ist seit 1. Januar 2026 das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 zum Homeoffice anwendbar. Wer mehr als 40 % im Homeoffice arbeitet, wird im Wallis nur für die hier geleisteten Arbeitstage sowie Krankheits- und Ferientage besteuert.
Bei Wohnsitz im Wallis bilden grundsätzlich auch ausländische Einkünfte einen Teil der steuerlichen Analyse. Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht; freigestellte Einkünfte bleiben in der Regel für den Steuersatz massgebend.
Steuerberechnung
Offizieller Steuerrechner des Kantons Wallis
Die Kantonale Steuerverwaltung verlinkt einen Online-Steuerrechner; für Vergleiche zwischen Kantonen und Gemeinden steht der Steuerrechner der ESTV zur Verfügung. Tarife, Indexierung und Abzüge sind im ESTV-Kantonsblatt und auf der Seite der Steuerverwaltung zur Berechnung von Kantons- und Gemeindesteuer dokumentiert, die Regeln zur Quellensteuer und zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf eigenen Seiten.
Elektronische Steuererklärung
Steuererklärung mit VSTax einreichen
Die Walliser Steuererklärung wird mit der kostenlosen Software VSTax erstellt. Sie kann über das Internet mit vollständig digitalisierten Belegen und ohne Unterschrift übermittelt werden; nach der Übermittlung bleiben 15 Tage für allfällige Korrekturen. Belege lassen sich mit der App Tell Tax per QR-Code in VSTax übernehmen; die Ablage in der Cloud ist ab der Steuerperiode 2026 nicht mehr möglich.
Standardfall oder Beratungsfall?
Wann wird die Walliser Einkommenssteuer komplex?
Arbeitnehmer
Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit VSTax meist gut selbst abbilden.
Grenzgänger und Quellensteuer
Grenzgängerstatus nach den Abkommen mit Frankreich und Italien, Nichtrückkehrtage, Homeoffice und die nachträgliche ordentliche Veranlagung erfordern eine sorgfältige Prüfung beider Staaten.
Unternehmer und Immobilien
Selbständigkeit, Beteiligungen, Ausschüttungen, Eigenmietwert und Ferienwohnungen in mehreren Kantonen oder Staaten machen die Einordnung deutlich komplexer.
International
Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Steuerrecht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammengedacht werden.
Weitere Walliser Steuern
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Erbschafts- & Schenkungssteuer
Nachkommen, Eltern, Ehegatten in ungetrennter Ehe und Konkubinatspartner nach fünf Jahren oder mit gemeinsamem Kind sind befreit; übrige Erwerber zahlen je nach Verwandtschaft 10 % bis 25 %.
Fachseite öffnenVermögenssteuer
Tarif von 1 ‰ bis 3 ‰ nach Abzug von CHF 90’000 für Ehepaare und Familien bzw. CHF 45’000, dazu die Gemeindesteuer mit Koeffizient 1,0 bis 1,5.
Fachseite öffnenGewinn- & Kapitalsteuer
Feste Gewinnsteuersätze von 2,25 % und 5,2 % (Kanton) sowie 2,75 % und 6,75 % (Gemeinde), Kapitalsteuer 1 ‰ bzw. 2,5 ‰ und Patentbox mit 90 % Ermässigung.
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Dualistisches System, Grundstückgewinnsteuer von 12 % bis 24 % mit Zuschlag oder Ermässigung je nach Besitzesdauer, Handänderungssteuer 1 % bis 1,5 % und Liegenschaftssteuer.
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