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Kanton Wallis

Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Wallis

Wer im Kanton Wallis Vermögen erbt oder zu Lebzeiten geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Verwandte in gerader Linie, Ehegatten und eingetragene Partner in ungetrennter Gemeinschaft, Adoptivkinder und Konkubinatspartner nach mindestens fünf Jahren oder mit gemeinsamem Kind sind befreit; für alle anderen richtet sich der Satz nach dem Stamm, zu dem sie im Verhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person gehören.

Überblick

Wann fällt im Kanton Wallis Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?

Der Kanton Wallis erhebt für sich und die Gemeinden eine Steuer auf allen Vermögensübergängen kraft Erbrechts und auf Schenkungen. Steuerpflichtig ist die Person, die die Zuwendung erhält.

Bewegliches Vermögen wird besteuert, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Wallis hatte bzw. die schenkende Person hier wohnt. Walliser Grundstücke besteuert der Kanton auch dann, wenn die beteiligten Personen in einem anderen Kanton oder im Ausland leben – bei Chalets und Ferienwohnungen ein häufiger Fall.

Zwei Drittel des Ertrags gehen an die Gemeinden; eine eigene kommunale Erbschaftssteuer gibt es nicht. Seit 1. Januar 2025 gelten eine Befreiung für Konkubinatspaare und höhere Freigrenzen. Die Steuerverwaltung stellt eigene Steuererklärungen für Erbschaften und Schenkungen zur Verfügung; Schenkungen sind innert 60 Tagen, spätestens mit der ordentlichen Steuererklärung, zu melden.

Steuersätze & Freibeträge

Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Wallis?

Das Wallis besteuert Erbschaften und Schenkungen mit festen Sätzen von 10 %, 15 %, 20 % oder 25 %. Massgebend ist, zu welchem Stamm die begünstigte Person im Verhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person gehört; eine Progression nach der Höhe der Zuwendung gibt es nicht.

steuerfrei Nachkommen, Eltern und Grosseltern

Zuwendungen an Blutsverwandte in gerader Linie sind befreit – an Kinder, Enkel und Urenkel ebenso wie an Eltern und Grosseltern. Adoptivkinder sind ausdrücklich gleichgestellt.

steuerfrei Ehegatten und eingetragene Partner

Befreit ist der überlebende oder beschenkte Ehegatte in ungetrennter Ehe. Eingetragene Partner sind Ehegatten nach Art. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Partnerschaftsgesetz gleichgestellt und unter denselben Voraussetzungen befreit. Für getrennt lebende Ehegatten beziehungsweise eingetragene Partner gilt diese Befreiung nicht.

steuerfrei Konkubinatspartner

Seit 2025 sind Personen befreit, die seit mindestens fünf Jahren in einem nachgewiesenen Konkubinat leben oder ein gemeinsames Kind haben. Kürzere Lebensgemeinschaften ohne gemeinsames Kind fallen unter die übrigen Zuwendungen mit 25 %.

10 % Elterlicher Stamm

Für Zuwendungen im Stamm der Eltern – insbesondere an Geschwister, Nichten und Neffen – beträgt der Satz 10 %. Die Eltern selbst sind als Verwandte in gerader Linie befreit.

15 % Grosselterlicher Stamm

Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins gehören zum Stamm der Grosseltern und zahlen 15 %.

20 % Urgrosselterlicher Stamm

Für entferntere Verwandte aus dem Stamm der Urgrosseltern, etwa Grossonkel und Grosstanten, gilt ein Satz von 20 %.

25 % Übrige Personen

Alle übrigen Erwerber – Freunde, nicht verwandte Personen und Konkubinatspartner ohne die Voraussetzungen der Befreiung – zahlen 25 %. Stief- und Pflegekinder nennt die Befreiungsbestimmung nicht; ihre Einordnung sollte vorab geprüft werden.

Steuersätze nach Art. 116 StG (seit 2025)

ErwerberSteuersatz
Verwandte in gerader Linie, Ehegatten und eingetragene Partner in ungetrennter Gemeinschaft, Adoptivkindersteuerfrei
Konkubinatspartner (mindestens fünf Jahre oder gemeinsames Kind)steuerfrei
Elterlicher Stamm (z. B. Geschwister, Nichten, Neffen)10 %
Grosselterlicher Stamm (z. B. Onkel, Tanten, Cousins)15 %
Urgrosselterlicher Stamm (z. B. Grossonkel, Grosstanten)20 %
Übrige Erwerber25 %

Freigrenzen für kleine Erbanteile und Schenkungen.

Steuerfrei sind Erbanteile, deren Reinbetrag CHF 20’000 nicht übersteigt, und Schenkungen, deren jährlicher Gesamtwert CHF 10’000 nicht übersteigt. Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich um Grenzen, nicht um Abzüge: Wird der Betrag überschritten, ist die ganze Zuwendung zum jeweiligen Satz steuerbar. Bis Ende 2024 lagen die Grenzen bei CHF 10’000 bzw. CHF 2’000.

Freibeträge

Was wird abgezogen, und wie wird bewertet?

Bewertung zum Verkehrswert

Massgebend ist der Verkehrswert am Todestag bzw. an dem Tag, an dem die Schenkung vollzogen wird. Für Grundstücke gilt nach dem Steuergesetz der Katasterwert als Verkehrswert.

Abziehbare Schulden und Kosten

Abgezogen werden die Schulden der verstorbenen Person bzw. die von der beschenkten Person übernommenen Schulden, die Bestattungs- und Teilungskosten sowie der kapitalisierte Wert von Nutzniessungen und wiederkehrenden Leistungen.

Ausländische Erbschaftssteuer

Bei Doppelbesteuerung kann die ausländische Erbschaftssteuer vom steuerbaren Erwerb abgezogen werden. Ob ein Abkommen die Besteuerung von vornherein einem Staat zuweist, ist vorher zu prüfen.

Weitere Befreiungen

Steuerfrei sind auch Zuwendungen, die für Erziehung oder Ausbildung nötig sind, Arbeitgeberleistungen, die als Einkommen besteuert werden, sowie Zuwendungen an gemeinnützige juristische Personen und an Kultur- und Sportvereine ohne Erwerbszweck.

Haftung bei Schenkungen ins Ausland.

Steuerpflichtig ist die beschenkte Person. Wohnt sie bei der Schenkung im Ausland, haftet die schenkende Person solidarisch für die Schenkungssteuer.

Erbschaft oder Schenkung?

Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst

Erbschaften

Steuerbar sind alle Zugänge kraft Erbrechts, also aufgrund gesetzlicher Erbfolge, Testament oder Erbvertrag, einschliesslich Vermächtnissen. Die Steuer wird mit der Eröffnung des Erbgangs erhoben.

Schenkungen

Für Schenkungen gelten dieselben Sätze und persönlichen Befreiungen wie für Erbschaften, die Freigrenze ist aber tiefer: Steuerfrei sind Schenkungen mit einem jährlichen Gesamtwert bis CHF 10’000, Erbanteile bis CHF 20’000. Die beschenkte Person muss die Schenkung der Kantonalen Steuerverwaltung innert 60 Tagen melden, spätestens mit der ordentlichen Steuererklärung.

Welcher Kanton besteuert?

Das Wallis besteuert bewegliches Vermögen, wenn die verstorbene oder schenkende Person hier wohnte, und Walliser Grundstücke unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten. Wer ein Chalet im Wallis erbt, kann daher hier steuerpflichtig werden, auch wenn der übrige Nachlass anderswo besteuert wird.

Was gilt bei Deutschland- oder US-Bezug?

Mit Deutschland besteht ein Abkommen vom 30. November 1978, mit den USA eines vom 9. Juli 1951 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Nachlass- und Erbschaftssteuern. Wohnen Erben in Deutschland, kann trotz Walliser Befreiung deutsche Erbschaftsteuer anfallen; die US Estate Tax knüpft am Nachlass der verstorbenen Person an.

Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer nicht vergessen.

Beim Erbgang, beim Erbvorbezug und bei Schenkungen wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Die Handänderungssteuer entfällt bei Übertragungen in gerader Linie sowie zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern; bei anderen Erben und Beschenkten wird sie auf dem Katasterwert erhoben.

Offizieller Steuerrechner

Erbschafts- und Schenkungssteuer im Wallis berechnen

Weil das Wallis feste Sätze ohne Progression anwendet, lässt sich die Steuer einfach nachrechnen: steuerbarer Erbanteil nach Abzügen mal Satz des jeweiligen Stammes. Die Kantonale Steuerverwaltung stellt Steuererklärungen, Gesetzesauszüge und eine Übersicht der geltenden Sätze zur Verfügung; entscheidend ist vorher, welche Vermögenswerte das Wallis überhaupt besteuern darf.

Standardfall oder Beratungsfall?

Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen einordnen

Bei einer Walliser Erbschaft unter Verwandten in gerader Linie oder zwischen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnern in ungetrennter Gemeinschaft fällt keine Erbschaftssteuer an, und auch bei anderen Erben ist die Rechnung dank fester Sätze übersichtlich. Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn zuerst Zuordnung, Bewertung oder Gestaltung zu klären sind – etwa bei Konkubinatspaaren mit kurzer Beziehungsdauer, Patchworkfamilien, Chalets im Nachlass oder Erben in Deutschland und den USA.

Erbschaftssteuerberatung

Ihre Erbschaft oder Schenkung geht über den Walliser Standardfall hinaus?

Wir beraten bei komplexen Walliser Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen, insbesondere bei Lebenspartnerschaften, Liegenschaften und Ferienwohnungen, Unternehmensnachfolgen und grenzüberschreitenden Nachlässen zwischen der Schweiz, Deutschland und den USA.

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