Kanton Glarus · Einkommenssteuer
Einkommenssteuer im Kanton Glarus
Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Glarus unterliegen der Einkommenssteuer von Kanton und Gemeinde; hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die tatsächliche Belastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Familienstand, Wohngemeinde und Konfession ab.
Überblick
Wie funktioniert die Glarner Einkommenssteuer?
Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften abzüglich Gewinnungskosten, allgemeiner Abzüge und Sozialabzüge. Dazu gehören insbesondere Lohn, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Wertschriftenerträge sowie Miet- und Eigenmietwerte.
Die einfache Steuer wird nach einem Stufentarif berechnet: Einkommen bis CHF 10’300 bleibt steuerfrei, danach steigen die Sätze für den Mehrbetrag von 8 % auf 21 %. Für steuerbare Einkommen über CHF 464’200 beträgt der Satz einheitlich 17 % des gesamten Einkommens. Für Ehepaare und für Alleinstehende, die mit Kindern zusammenleben, wird das satzbestimmende Einkommen durch den Divisor 1,7 geteilt.
Die einfache Steuer wird anschliessend mit dem Kantonssteuerfuss, dem Bausteuerzuschlag sowie den Steuerfüssen von Gemeinde und gegebenenfalls Kirchgemeinde multipliziert. Die direkte Bundessteuer wird separat nach Bundesrecht berechnet.
Stufentarif mit Höchstsatz 21 % und Plafond bei 17 %.
Die einfache Steuer beträgt 2026 bei CHF 103’200 steuerbarem Einkommen CHF 12’388 und bei CHF 464’200 CHF 78’917, also rund 17 %. Darüber wird das gesamte Einkommen einheitlich mit 17 % belastet. Tarifstufen und frankenmässige Abzüge werden jährlich an die Teuerung angepasst.
Schweizer Steuersystem
Bund, Kanton und Gemeinde
Die persönliche Einkommenssteuer im Kanton Glarus setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen, die jeweils eigene Regeln und Abzüge kennen.
Direkte Bundessteuer
Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach schweizweit einheitlichem Recht. Abzüge und Bemessung weichen teilweise von den Glarner Regeln ab, etwa beim Eigenmietwert.
Kantonssteuer und Bausteuer
Glarus berechnet die einfache Steuer nach dem Tarif von Art. 34 StG und multipliziert sie mit dem Kantonssteuerfuss und dem Bausteuerzuschlag, welche die Landsgemeinde jeweils für das Folgejahr festsetzt.
Gemeinde- und Kirchensteuer
Die Gemeinden Glarus, Glarus Nord und Glarus Süd sowie die anerkannten Kirchgemeinden erheben ihre Steuern in Prozent der einfachen Steuer. Wohnort und Konfession beeinflussen deshalb die Gesamtbelastung.
Kantonssteuerfuss 2026: 58 % plus 1,7 % Bausteuer
Hinzu kommt der Steuerfuss der Wohngemeinde, in der Gemeinde Glarus 2026 61 %, sowie für Angehörige einer anerkannten Kirchgemeinde die Kirchensteuer, im Hauptort Glarus 7,5 % (evangelisch-reformiert) bzw. 8 % (römisch-katholisch).
Steuerpflichtige Einkünfte
Welche Einkommen werden im Kanton Glarus besteuert?
Das Glarner Steuergesetz erfasst grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiung besteht.
Arbeitslohn
Löhne, Boni, Gratifikationen, geldwerte Vorteile und andere Vergütungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören zum steuerbaren Einkommen.
Selbständige Tätigkeit
Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden nach den Regeln über die Gewinnermittlung bestimmt und in die Einkommenssteuer einbezogen.
Wertschriften & Beteiligungen
Zinsen und Dividenden sind steuerbar. Dividenden und ähnliche Erträge aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital sind zu 70 % steuerbar.
Immobilien
Mieterträge gehören zum steuerbaren Einkommen, der Eigenmietwert selbstgenutzter Liegenschaften noch bis Ende 2028; für selbstgenutztes Wohneigentum ohne Ferien- und Zweitwohnungen wird der Eigenmietwert massvoll mit 60 % des Marktmietwerts festgelegt.
Renten & Kapitalleistungen
Renten aus AHV und beruflicher Vorsorge sind als Einkommen steuerbar, Leibrenten seit 2025 im Umfang ihres Ertragsanteils. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert besteuert; die einfache Steuer beträgt 4 % und wird mit den Steuerfüssen multipliziert.
Weitere Einkünfte
Auch Ersatzeinkommen und andere Einkünfte sind steuerbar, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen bleiben grundsätzlich steuerfrei.
Abzüge
Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen
Nicht das gesamte Bruttoeinkommen wird besteuert. Berücksichtigt werden insbesondere Berufskosten, Beiträge an AHV, Pensionskasse und Säule 3a, Schuldzinsen, Versicherungsprämien, Kosten der Kinderdrittbetreuung sowie die Glarner Sozialabzüge.
Für Autofahrten zum Arbeitsort gilt ab der Steuerperiode 2026 ein Ansatz von 75 Rappen pro Kilometer, für Velos und Mofas ein Abzug bis CHF 700 pro Jahr; ab 2027 hat die Landsgemeinde den Fahrkostenabzug auf CHF 6’000 begrenzt. Die übrigen Berufskosten können pauschal mit 3 % des Nettolohns abgezogen werden, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000.
Versicherungsprämien und Sparzinsen sind bis CHF 6’200 für Verheiratete und CHF 3’100 für die übrigen Steuerpflichtigen abziehbar; die Beträge erhöhen sich um CHF 1’000 pro Kind und für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Art. 31 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StG um die Hälfte. Der Kinderabzug beträgt CHF 7’200 pro Kind; für Kinder, die für die Ausbildung dauernd ausserhalb des Kantons wohnen müssen, kommen weitere CHF 7’200 hinzu.
Kosten der Kinderdrittbetreuung sind für Kinder unter 14 Jahren bis CHF 25’800 pro Kind abziehbar, Aus- und Weiterbildungskosten bis CHF 13’000. Krankheits- und Unfallkosten sind abziehbar, soweit sie 2 % der Nettoeinkünfte übersteigen.
Kanton und Bund nicht gleichsetzen.
Viele Abzüge unterscheiden sich zwischen Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer, etwa bei den Fahrkosten. Im Kanton gilt zudem ein Zweitverdienerabzug von 10 % des niedrigeren Erwerbseinkommens, mindestens CHF 3’600 und höchstens CHF 10’300; alleinstehende AHV- und IV-Rentner erhalten bei einem satzbestimmenden Einkommen bis CHF 30’000 und Vermögen bis CHF 300’000 zusätzlich CHF 2’100.
Wohnort
Der Gemeindesteuerfuss beeinflusst die Belastung
Die drei Glarner Gemeinden – Glarus, Glarus Nord und Glarus Süd – legen ihre Steuerfüsse jährlich selbst fest. Bei identischem Einkommen kann dieselbe Person deshalb je nach Wohngemeinde unterschiedlich belastet werden.
In der Gemeinde Glarus beträgt der Gesamtsteuerfuss 2026 ohne Kirchensteuer 120,7 %: 58 % für den Kanton, 1,7 % Bausteuerzuschlag und 61 % für die Gemeinde. Wo die einfache Steuer einheitlich 17 % beträgt – bei Alleinstehenden ab CHF 464’200 steuerbarem Einkommen, bei Ehepaaren und Alleinerziehenden wegen des Divisors 1,7 erst ab rund CHF 789’140 –, entspricht das rund 20,5 % für Kantons-, Bau- und Gemeindesteuer, ohne Kirchensteuer und ohne direkte Bundessteuer.
Ein Wohnortsvergleich sollte nicht allein anhand der Einkommenssteuer erfolgen. Vermögenssteuer, Wohnkosten und persönliche Verhältnisse gehören in dieselbe Rechnung.
Steuerfuss 2027 bereits beschlossen.
Die Landsgemeinde vom 3. Mai 2026 hat den Kantonssteuerfuss für 2027 bei 58 % belassen und den Bausteuerzuschlag auf 2,2 % der einfachen Steuer erhöht. Ab 2027 gilt zudem die Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf CHF 6’000.
Quellensteuer
Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden
Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz werden grundsätzlich an der Quelle besteuert – nicht aber, wenn sie in ungetrennter Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung leben. Seit dem 1. Januar 2026 gelten im Kanton Glarus neue Quellensteuertarife.
Wer in der Schweiz wohnt und ein Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120’000 oder mehr erzielt oder Einkünfte und Vermögen hat, die nicht der Quellensteuer unterliegen, wird nach Bundesrecht obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt. Andere in der Schweiz wohnhafte Quellensteuerpflichtige können bis 31. März des Folgejahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.
Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn in der Regel mindestens 90 % ihrer weltweiten Einkünfte einschliesslich jener des Ehegatten in der Schweiz steuerbar sind, wenn ihre Situation mit jener einer hier ansässigen Person vergleichbar ist oder wenn sie Abzüge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen geltend machen wollen. Auch dieser Antrag ist bis 31. März des Folgejahres zu stellen.
Bei einem Wegzug aus der Schweiz endet die Frist für den NOV-Antrag bereits mit der Abmeldung bei der zuständigen Behörde. Massgebend ist die Abmeldung, nicht das tatsächliche Wegzugsdatum; es darf daher nicht bis zum 31. März des Folgejahres zugewartet werden.
Quellensteuer bedeutet nicht automatisch endgültige Besteuerung.
Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung werden sämtliche Einkünfte, das Vermögen und die Glarner Abzüge berücksichtigt; die bereits abgezogene Quellensteuer wird angerechnet. Wer Abzüge wie Säule 3a oder Liegenschaftskosten geltend machen will, sollte die Antragsfrist deshalb im Blick behalten.
Kapitalanlagen
Wertschriften, Dividenden und Beteiligungen
Zinsen und Dividenden
Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds gehören zum steuerbaren Einkommen. Die Verrechnungssteuer wird über das Wertschriftenverzeichnis zurückgefordert.
Teilbesteuerung zu 70 %
Dividenden und ähnliche Erträge aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital sind im Privatvermögen zu 70 % steuerbar. Im Geschäftsvermögen gilt dieselbe Quote nach Abzug des zurechenbaren Aufwands.
Private Kapitalgewinne
Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen, etwa Aktien, sind grundsätzlich steuerfrei. Abzugrenzen sind gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und Sonderfälle wie Transponierung oder indirekte Teilliquidation.
Beteiligungen im Geschäftsvermögen
Auch Gewinne aus der Veräusserung qualifizierter Beteiligungen des Geschäftsvermögens sind zu 70 % steuerbar, wenn die Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum waren.
Beteiligungen beeinflussen auch die Vermögenssteuer.
Ausschüttungen unterliegen der Einkommenssteuer, der Steuerwert nicht kotierter Beteiligungen der Vermögenssteuer. Ausschüttungsplanung und Bewertung sollten deshalb gemeinsam betrachtet werden.
Immobilien
Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten
Selbstgenutztes Eigenheim
Der Eigenmietwert ist als Einkommen zu deklarieren. Für selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Wohnungen wird er massvoll mit 60 % des Marktmietwerts festgelegt, für Ferien-, Weekend- und Zweitwohnungen gilt der volle Marktwert; für die direkte Bundessteuer rechnet die Verwaltung auf 70 % um.
Vermietete Liegenschaften
Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Abziehbar sind Unterhalts- und Verwaltungskosten, wahlweise effektiv oder pauschal, sowie Schuldzinsen im gesetzlichen Rahmen.
Pauschalabzug für Unterhalt
Statt der effektiven Kosten können bei Gebäuden bis zehn Jahre 10 % und bei älteren Gebäuden 20 % des Bruttomietertrags bzw. Mietwerts abgezogen werden; die Wahl ist pro Periode und Liegenschaft möglich. Für überwiegend geschäftlich durch Dritte genutzte Liegenschaften gibt es keine Pauschale.
Keine Liegenschaftssteuer
Glarus erhebt keine jährliche Liegenschaftssteuer. Laufend werden Liegenschaften deshalb nur über Einkommens- und Vermögenssteuer erfasst; beim Verkauf aus dem Privatvermögen greift die Grundstückgewinnsteuer.
Systemwechsel beim Eigenmietwert per 1. Januar 2029.
Nach der Volksabstimmung vom 28. September 2025 gilt das heutige System mit Eigenmietwert und Abzügen noch bis Ende 2028. Mieterträge bleiben auch danach steuerbar; Unterhaltsarbeiten an selbstgenutztem Wohneigentum sollten mit Blick auf den Systemwechsel zeitlich geplant werden.
International
Auslandseinkommen und mehrere Steuerdomizile
Bei Wohnsitz im Kanton Glarus bilden grundsätzlich auch ausländische Einkünfte einen Teil der steuerlichen Analyse. Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht; freigestellte Einkünfte bleiben in der Regel für den Steuersatz massgebend.
Umgekehrt begründet eine Glarner Liegenschaft für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland ein Nebensteuerdomizil. Für den Glarner Steuersatz ist dann das Gesamteinkommen massgebend; Schulden und Schuldzinsen werden im Verhältnis der Aktiven verteilt.
Steuerberechnung
Offizielle Hilfsmittel für die Glarner Einkommenssteuer
Für eine Schätzung der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie der direkten Bundessteuer steht der Steuerrechner der ESTV zur Verfügung. Tarif, Abzüge und Steuerfüsse sind im ESTV-Kantonsblatt und im Online-Schalter der Steuerverwaltung dokumentiert, die Quellensteuer-Änderungen 2026 in einem eigenen Schreiben.
Elektronische Steuererklärung
Steuererklärung mit eTax.GL einreichen
Die Glarner Steuererklärung kann mit eTax.GL online ausgefüllt und ohne Unterschrift elektronisch eingereicht werden; Belege lassen sich mit der App SNAP.SHARE digitalisieren. Die Einreichefrist ist auf der Steuererklärung aufgedruckt, Fristverlängerungen können online über gl.ch/steuerfristen beantragt werden.
Standardfall oder Beratungsfall?
Wann wird die Glarner Einkommenssteuer komplex?
Arbeitnehmer
Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit eTax.GL meist gut selbst abbilden.
Quellensteuer und Zuzug
Bewilligungsstatus, nachträgliche ordentliche Veranlagung, Antragsfristen und der Beginn der Steuerpflicht erfordern eine sorgfältige Prüfung.
Unternehmer und Immobilien
Selbständigkeit, Beteiligungen, Ausschüttungen, Eigenmietwert und Liegenschaften in mehreren Kantonen oder Staaten machen die Einordnung deutlich komplexer.
International
Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Steuerrecht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammengedacht werden.
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