Kanton Glarus
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Glarus
Wer im Kanton Glarus Vermögen erbt oder zu Lebzeiten geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Ehegatten, direkte Nachkommen und Adoptivkinder sind befreit; für alle anderen richtet sich die Steuer nach der Steuerklasse, der Höhe des Vermögensanfalls und gegebenenfalls nach Bezügen zu anderen Kantonen oder Staaten.
Überblick
Wann fällt im Kanton Glarus Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?
Der Kanton Glarus erhebt eine Erbschaftssteuer auf Vermögensübergängen von Todes wegen und eine Schenkungssteuer auf freiwilligen Zuwendungen unter Lebenden. Steuerpflichtig ist die Person, die das Vermögen erhält.
Die Erbschaftssteuer fällt an, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder wenn im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte daran übergehen. Die Steuer ist eine reine Kantonssteuer: Gemeinden und Kirchgemeinden erheben keine eigene Erbschafts- oder Schenkungssteuer und sind am Ertrag nicht beteiligt.
Zur berechneten Steuer kommt ein Bausteuerzuschlag, den die Landsgemeinde für 2026 auf 5 % der Erbschafts- und Schenkungssteuer festgesetzt hat. Komplexer wird es bei Konkubinatspaaren, Patchworkfamilien, Unternehmensbeteiligungen oder wenn Personen oder Vermögen einen Bezug zu einem anderen Kanton, zu Deutschland oder den USA haben.
Steuersätze & Freibeträge
Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Glarus?
Glarus teilt die steuerpflichtigen Erwerber in acht Klassen mit Steuersätzen von 2,5 % bis 10 % ein. Bei einem Vermögensanfall von mehr als CHF 200’000 erhöht sich die berechnete Steuer um Zuschläge von 50 %, 100 % oder 150 %; hinzu kommt der Bausteuerzuschlag von 5 %.
Zuwendungen an den Ehegatten, an direkte Nachkommen und an Adoptivkinder sind steuerfrei. Verzichten Kinder zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Erbanteil, bleibt auch diese Zuwendung steuerfrei, sofern der Verzicht spätestens mit dem amtlichen Inventar erklärt wird.
Für Eltern, Adoptiveltern und Grosseltern beträgt der Steuersatz 2,5 %. Jeder Elternteil kann einen Freibetrag von CHF 50’000 abziehen, Grosseltern CHF 10’000.
Für Geschwister sowie für Lebenspartner, die vor der Zuwendung mindestens fünf Jahre in eheähnlichem Verhältnis im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gilt ein Satz von 4 %; das Zusammenleben ist nachzuweisen. Der Freibetrag beträgt CHF 10’000.
Halbgeschwister zahlen 5 % auf dem Vermögensanfall nach Abzug eines Freibetrags von CHF 10’000.
Stief- und Pflegekinder, Stief- und Pflegeeltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwiegereltern und weitere Verschwägerte zahlen 6 %. Stief- und Pflegekinder können je CHF 100’000 abziehen, die übrigen Personen dieser Klasse CHF 10’000.
Für Onkel, Tanten, Neffen und Nichten beträgt der Steuersatz 7 %, nach Abzug eines Freibetrags von CHF 10’000.
Für Stiefneffen, Stiefnichten, Stiefonkel und Stieftanten gilt ein Satz von 8 %, ebenfalls nach Abzug von CHF 10’000.
Geschwisterkinder, Grossneffen und Grossnichten zahlen 9 % nach Abzug von CHF 10’000.
Übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte zahlen 10 % nach Abzug von CHF 10’000. Dazu gehören auch Lebenspartner, welche die Voraussetzung von fünf Jahren gemeinsamem Haushalt nicht erfüllen.
Steuerklassen, Sätze und Freibeträge (Art. 116–128 StG)
| Klasse | Erwerber | Steuersatz | Freibetrag |
|---|---|---|---|
| – | Ehegatte, direkte Nachkommen, Adoptivkinder | steuerfrei | – |
| 1 | Eltern, Adoptiveltern, Grosseltern | 2,5 % | CHF 50’000 je Elternteil, sonst CHF 10’000 |
| 2 | Geschwister; Lebenspartner nach mindestens fünf Jahren gemeinsamem Haushalt | 4 % | CHF 10’000 |
| 3 | Halbgeschwister | 5 % | CHF 10’000 |
| 4 | Stief- und Pflegekinder, Stief- und Pflegeeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Verschwägerte | 6 % | CHF 100’000 je Stief- oder Pflegekind, sonst CHF 10’000 |
| 5 | Onkel, Tanten, Neffen, Nichten | 7 % | CHF 10’000 |
| 6 | Stiefneffen, Stiefnichten, Stiefonkel, Stieftanten | 8 % | CHF 10’000 |
| 7 | Geschwisterkinder, Grossneffen, Grossnichten | 9 % | CHF 10’000 |
| 8 | Übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte | 10 % | CHF 10’000 |
Zuschläge und Bausteuerzuschlag.
Die berechnete Steuer erhöht sich, für jeden Empfänger gesondert, um 50 % bei einem Vermögensanfall von mehr als CHF 200’000, um 100 % bei mehr als CHF 400’000 und um 150 % bei mehr als CHF 2 Mio. Zusätzlich wird der Bausteuerzuschlag von 5 % der Erbschafts- und Schenkungssteuer erhoben; das Gesetz erlaubt höchstens 20 %.
Freibeträge
Welche Freibeträge und Entlastungen gelten?
Freibeträge je Empfänger
Vom Vermögensanfall abgezogen werden CHF 100’000 für jedes Stief- oder Pflegekind, CHF 50’000 für jeden Elternteil und CHF 10’000 für jeden übrigen Empfänger. Bei mehreren Schenkungen derselben Person an denselben Empfänger wird der Abzug insgesamt nur einmal gewährt.
Hausrat und kleine Zuwendungen
Steuerfrei sind Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sowie übliche Gelegenheitsgeschenke bis CHF 5’000. Laut ESTV-Steuermäppchen bleiben auch Zuwendungen von Todes wegen bis CHF 5’000 steuerfrei.
Abzüge vom Nachlass
Abziehbar sind die Schulden der verstorbenen Person sowie Todesfall- und Erbteilungskosten, Kosten der Willensvollstreckung und einer amtlichen Erbschaftsverwaltung, soweit sie den Erwerb schmälern. Bewertet wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt, in dem die Steuerforderung entsteht.
Gemeinnützige Zuwendungen
Schenkungen an im Kanton domizilierte juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nach Art. 60 Abs. 1 StG steuerbefreit sind, unterliegen nicht der Schenkungssteuer.
Schenkungen deklarieren.
Eine Schenkung ist mit dem Formular der Steuerverwaltung oder im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung der betreffenden Steuerperiode zu deklarieren; eine unterlassene Deklaration gilt laut Merkblatt als Steuerhinterziehung. Für die Schenkungssteuer haftet die schenkende Person solidarisch, für die Erbschaftssteuer haften die Erben solidarisch bis zur Höhe ihres Erwerbs.
Erbschaft oder Schenkung?
Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst
Erbschaften
Steuerbar sind alle Vermögensübergänge kraft Erbrechts, etwa aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung, einschliesslich Vermächtnissen. Auch Ansprüche aus Todesfallversicherungen sind steuerbar, soweit sie bei der empfangenden Person nicht als Einkommen besteuert werden.
Schenkungen
Der Schenkungssteuer unterliegen freiwillige Zuwendungen unter Lebenden und aus Stiftungen, Erbvorbezüge sowie Zuwendungen bei der Errichtung einer Stiftung oder an eine bestehende Stiftung. Klassen, Sätze, Freibeträge und Zuschläge entsprechen jenen der Erbschaftssteuer.
Welcher Kanton besteuert?
Glarus besteuert Erbschaften, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte. Im Kanton gelegene Grundstücke besteuert Glarus auch dann, wenn die verstorbene Person anderswo wohnte; umgekehrt werden Grundstücke in anderen Kantonen grundsätzlich dort besteuert.
Was gilt bei Auslandsbezug?
Mit Deutschland und den USA bestehen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Nachlass- und Erbschaftssteuern. Schenkungen erfassen diese Abkommen nicht; deutsche Schenkungsteuer oder US Gift Tax sind deshalb gesondert zu prüfen.
Erbrecht und Steuerrecht beantworten unterschiedliche Fragen.
Das Erbrecht bestimmt, wer Vermögen erhält. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer bestimmt anschliessend, ob und in welcher Höhe die konkrete Zuwendung steuerpflichtig ist – im Kanton Glarus vor allem abhängig von der Steuerklasse und der Höhe des Vermögensanfalls.
Offizieller Steuerrechner
Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Glarus berechnen
Für die Schenkungssteuer stellt die Steuerverwaltung im Online-Schalter neben dem Merkblatt eine Excel-Vorlage zur provisorischen Berechnung bereit; die Merkblätter nennen Klassen, Sätze, Freibeträge und Zuschläge. Entscheidend ist vorher die Klärung, welcher Erwerber, welche Vermögenswerte und welche kantonalen oder internationalen Besteuerungsrechte zu berücksichtigen sind.
Standardfall oder Beratungsfall?
Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen einordnen
Bei einer rein glarnerischen Erbschaft oder Schenkung mit klarer Steuerklasse, übersichtlichen Vermögenswerten und ohne internationalen Bezug beantworten diese Informationen und die Merkblätter der Steuerverwaltung häufig bereits die wesentlichen Fragen. Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn zuerst Zuordnung, Bewertung oder Gestaltung geklärt werden müssen – etwa bei Konkubinatspaaren, Stief- und Patchworkfamilien, Unternehmensbeteiligungen oder Erben in Deutschland und den USA.
Weitere Glarner Steuern
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Vermögenssteuer
Proportionale einfache Steuer von 3 ‰ mit Freibeträgen von CHF 77’400, CHF 154’700 für Ehepaare und CHF 25’800 je minderjähriges Kind.
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