Kanton Obwalden · Einkommenssteuer
Einkommenssteuer im Kanton Obwalden
Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden unterliegen der Einkommenssteuer von Kanton, Einwohnergemeinde und gegebenenfalls Kirchgemeinde; hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Obwalden kennt einen Einheitssatz: Die einfache Steuer beträgt 1,8 % des steuerbaren Einkommens. Die Belastung hängt deshalb vor allem von den Abzügen, der Wohngemeinde und der Konfession ab.
Überblick
Wie funktioniert die Obwaldner Einkommenssteuer?
Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften abzüglich Berufskosten, allgemeiner Abzüge und Sozialabzüge. Dazu gehören insbesondere Lohn, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Wertschriftenerträge sowie Miet- und Eigenmietwerte.
Auf das steuerbare Einkommen wird ein einziger Satz angewandt: Die einfache Steuer beträgt 1,8 % (Art. 38 StG); Restbeträge unter CHF 100 fallen ausser Betracht. Einen eigenen Tarif oder Divisor für Ehepaare gibt es nicht – entlastet werden Familien und tiefere Einkommen über Sozialabzüge, die teilweise vom Reineinkommen abhängen.
Die einfache Steuer wird mit den Steuerfüssen von Kanton, Einwohnergemeinde und gegebenenfalls Kirchgemeinde vervielfacht. Im Hauptort Sarnen ergibt das 2026 mit 7,11 Einheiten von Kanton und Gemeinde rechnerisch 12,8 % des steuerbaren Einkommens, mit Kirchensteuer 13,77 %; hinzu kommt die progressive direkte Bundessteuer.
Ein Satz für alle: Die Entlastung erfolgt über die Abzüge.
Weil die einfache Steuer immer 1,8 % beträgt, wird jeder zusätzliche Franken steuerbares Einkommen gleich stark belastet. Eine indirekte Progression entsteht über feste Sozialabzüge und den Sonderabzug, der bei tiefem Reineinkommen höher ausfällt; die direkte Bundessteuer bleibt progressiv.
Schweizer Steuersystem
Bund, Kanton und Gemeinde
Die Einkommenssteuer einer in Obwalden wohnhaften Person setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen, die auf derselben einfachen Steuer beruhen.
Direkte Bundessteuer
Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach schweizweit einheitlichem Recht. Abzüge und Höchstbeträge weichen teilweise von den Obwaldner Regeln ab.
Kantonssteuer mit Zwecksteuer
Der Kanton vervielfacht die einfache Steuer mit seinem Steuerfuss. Das Steuergesetz nennt 3,15 Einheiten; dazu kommt die zweckgebundene Staatssteuer von 0,1 Einheiten für die Hochwassersicherheit Sarneraatal. Bei guter Finanzlage kann der Kantonsrat einen Rabatt von höchstens 0,3 Einheiten gewähren.
Gemeinde- und Kirchensteuer
Einwohnergemeinde und Kirchgemeinde erheben ihre Steuern ebenfalls als Vielfaches der einfachen Steuer. Den Gemeindesteuerfuss beschliesst die Gemeindeversammlung – deshalb beeinflussen Wohnort und Konfession die Gesamtbelastung.
Kantonssteuerfuss 2026: 3,25 Einheiten
Für 2026 weist die ESTV für den Kanton 3,25 Einheiten aus. Im Hauptort Sarnen kommen 3,86 Einheiten Gemeindesteuer und für Kirchenmitglieder 0,54 Einheiten Kirchensteuer hinzu – zusammen 7,65 Einheiten der einfachen Steuer.
Steuerpflichtige Einkünfte
Welche Einkommen werden im Kanton Obwalden besteuert?
Grundsätzlich werden alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte erfasst, soweit das Steuergesetz keine Ausnahme oder besondere Besteuerungsregel vorsieht.
Arbeitslohn
Löhne, Boni, Provisionen und geldwerte Vorteile gehören zum steuerbaren Einkommen. Für die übrigen Berufskosten gilt eine Pauschale von 3 % des Nettolohns, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000; Fahrkosten werden bis CHF 10’000 separat abgezogen.
Selbständige Tätigkeit
Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden nach den Regeln für Geschäftsvermögen ermittelt. Liquidationsgewinne bei Aufgabe der Tätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Invalidität werden gesondert besteuert.
Zinsen & Dividenden
Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital sind im Privat- und im Geschäftsvermögen zu 50 % steuerbar.
Private Kapitalgewinne
Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei. Vorbehalten bleiben gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und Sonderfälle wie Transponierung oder indirekte Teilliquidation.
Immobilien
Mieterträge und der Eigenmietwert selbst genutzter Liegenschaften sind steuerbar. Der Eigenmietwert beträgt 60 % des Mietwerts, der aus dem Steuerwert der Liegenschaft abgeleitet wird.
Renten & Kapitalleistungen
Renten werden mit dem übrigen Einkommen besteuert. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert zu zwei Fünfteln des Tarifs besteuert – rechnerisch mit einer einfachen Steuer von 0,72 % –, ohne Sozialabzüge.
Abzüge
Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen
Nicht das gesamte Bruttoeinkommen wird besteuert. Abziehbar sind insbesondere Berufskosten, Beiträge an AHV, Pensionskasse und Säule 3a, private Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich CHF 50’000, Versicherungsprämien, Unterhaltsbeiträge sowie die Obwaldner Sozialabzüge.
Für 2026 gelten unter anderem Fahrkosten bis CHF 10’000 und ein Versicherungs- und Sparzinsabzug bis CHF 3’300 für Ehepaare bzw. CHF 1’700 für übrige Personen; ohne Beiträge an Pensionskasse und Säule 3a ist er um die Hälfte höher, pro Kind oder unterstützte Person kommen CHF 700 hinzu. Kinderdrittbetreuung ist bis CHF 10’000 pro Kind unter 14 Jahren abziehbar, Weiterbildung bis CHF 12’000. Der Zweiverdienerabzug beträgt CHF 3’400 und wird vom niedrigeren Erwerbseinkommen abgezogen.
Die Sozialabzüge betragen CHF 6’200 pro minderjähriges oder in Ausbildung stehendes Kind, zusätzlich CHF 5’100 bei auswärtiger Ausbildung, und CHF 2’400 pro unterstützte Person. Ehepaare sowie Alleinstehende, die mit Kindern oder unterstützten Personen zusammenleben, ziehen 20 % des Reineinkommens ab, mindestens CHF 4’300, höchstens CHF 10’000; für die Steuerberechnung kommen für alle CHF 10’000 hinzu. Bei Reineinkommen unter CHF 100’000 (mit Kindern), CHF 75’000 (Ehepaare ohne Kinder) bzw. CHF 50’000 (übrige) gibt es einen Sonderabzug von 10 % der Differenz.
Kanton und Bund nicht gleichsetzen.
Viele Abzüge unterscheiden sich zwischen den Obwaldner Steuern und der direkten Bundessteuer, etwa bei Fahrkosten, Kinderabzügen oder dem Versicherungsabzug. Für eine genaue Berechnung müssen beide Ebenen getrennt betrachtet werden.
Wohnort
Die Wohngemeinde verändert die Belastung
Die sieben Einwohnergemeinden – Sarnen, Kerns, Sachseln, Alpnach, Giswil, Lungern und Engelberg – legen ihren Steuerfuss an der Gemeindeversammlung selbst fest. Bei identischem Einkommen kann dieselbe Person deshalb je nach Wohnort unterschiedlich belastet werden.
2026 beträgt der Gemeindesteuerfuss im Hauptort Sarnen laut ESTV 3,86 Einheiten. Zusammen mit dem Kanton sind das 7,11 Einheiten, für Mitglieder der evangelisch-reformierten oder römisch-katholischen Kirche mit 0,54 Einheiten Kirchensteuer 7,65 Einheiten der einfachen Steuer.
Ein Wohnortsvergleich sollte nicht allein anhand der Einkommenssteuer erfolgen. Vermögenssteuer, Wohnkosten, Liegenschaftswerte und persönliche Verhältnisse gehören in dieselbe Rechnung.
Sarnen 2026: 7,11 Einheiten ohne Kirchensteuer
Mit der einfachen Steuer von 1,8 % entspricht das rechnerisch 12,8 % des steuerbaren Einkommens, mit Kirchensteuer 13,77 %. Weil der Satz proportional ist, lässt sich die Belastung für jede Gemeinde direkt aus deren Steuerfuss ableiten.
Quellensteuer
Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden
Quellensteuerpflichtig sind laut Steuerverwaltung grundsätzlich ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Obwalden, etwa mit Ausweis B, L oder F, sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Ausgenommen sind Personen, die in ungetrennter Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung leben; bei einer solchen Heirat endet die Quellensteuerpflicht ab dem Folgemonat.
Bei Wohnsitz in der Schweiz wird ab einem Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120’000 pro Jahr obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt. Andere in der Schweiz ansässige Quellensteuerpflichtige können die nachträgliche ordentliche Veranlagung bis 31. März des Folgejahres beantragen, etwa um Abzüge geltend zu machen; der Antrag kann nur einmal gestellt und nicht zurückgezogen werden und gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
Personen mit Wohnsitz im Ausland können sie ebenfalls bis 31. März beantragen, wenn der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte einschliesslich jener des Ehegatten in der Schweiz steuerbar ist (in der Regel mindestens 90 %), wenn ihre Situation mit jener einer hier ansässigen Person vergleichbar ist oder wenn sie Abzüge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen geltend machen wollen. Sie müssen eine Vertreteradresse in der Schweiz angeben und den Antrag jedes Jahr neu stellen.
Bei einem Wegzug aus der Schweiz endet die Frist für den NOV-Antrag bereits mit der Abmeldung bei der zuständigen Behörde. Massgebend ist die Abmeldung, nicht das tatsächliche Wegzugsdatum; es darf daher nicht bis zum 31. März des Folgejahres zugewartet werden.
Quellensteuer ist nicht immer die endgültige Steuer.
Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung werden Einkommen, Vermögen und Abzüge in einer vollständigen Steuererklärung berücksichtigt; das Ergebnis kann höher oder tiefer sein als die abgezogene Quellensteuer. Bei falschem Tarif oder falschem Bruttolohn ist dagegen eine Neuberechnung vorgesehen, die ebenfalls bis 31. März des Folgejahres verlangt werden kann.
Kapitalanlagen
Wertschriften, Dividenden und Beteiligungen
Zinsen und Dividenden
Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds gehören zum steuerbaren Einkommen. Die Verrechnungssteuer wird über das Wertschriftenverzeichnis zurückgefordert.
Teilbesteuerung ab 10 %
Dividenden, Gewinnanteile und gleichartige Erträge aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital sind im Kanton Obwalden zu 50 % steuerbar; bei der direkten Bundessteuer sind es 70 %.
Private Kapitalgewinne
Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen, etwa Aktien, sind grundsätzlich steuerfrei. Im Geschäftsvermögen gilt die Teilbesteuerung für Veräusserungsgewinne nur, wenn die Beteiligung mindestens ein Jahr gehalten wurde.
Beteiligungen im Vermögen
Nicht kotierte Beteiligungen werden für die Vermögenssteuer zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Ausschüttungsplanung und Bewertung sollten gemeinsam betrachtet werden.
Ertrag ist nicht dasselbe wie Wertsteigerung.
Dividenden und Zinsen sind laufende steuerbare Erträge. Ein privater Kursgewinn kann dagegen steuerfrei sein, sofern Privatvermögen und keine gewerbsmässige Handelstätigkeit vorliegt.
Immobilien
Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten
Eigenmietwert
Für selbst genutzte nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften wird ein Mietwert aus dem Steuerwert abgeleitet; der Satz sinkt mit steigendem Steuerwert von 4,25 % auf 2,00 %. Der Eigenmietwert beträgt 60 % dieses Mietwerts; das Gesetz verlangt, ihn unter 70 % des Marktwerts festzulegen.
Härtefälle
Für Härtefälle kann der Regierungsrat eine Reduktion des Eigenmietwerts der Erstwohnung vorsehen (Art. 23 Abs. 4 StG in der Fassung ab 2026). Nach Bundesrecht muss der Eigenmietwert aber auch dann mindestens 60 % der Marktmiete erreichen.
Vermietete Liegenschaften
Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Statt der effektiven Unterhaltskosten kann pro Liegenschaft und Steuerperiode eine Pauschale gewählt werden: 10 % des Bruttoertrags bei Gebäuden bis zehn Jahre, 20 % bei älteren – beschränkt auf Liegenschaften des Privatvermögens, die vorwiegend Wohnzwecken dienen.
Schuldzinsen
Private Schuldzinsen sind im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich CHF 50’000 abziehbar. Hypothekarzinsen auf selbst genutztem Wohneigentum zählen dazu, solange das heutige Eigenmietwertsystem gilt.
Systemwechsel ab 2029.
Das heutige Eigenmietwertsystem gilt bis Ende 2028. Ab 1. Januar 2029 entfällt die Besteuerung des Eigenmietwerts auf selbst genutztem Wohneigentum; gleichzeitig fallen verschiedene Abzüge weg oder werden eingeschränkt. Mieterträge vermieteter Liegenschaften bleiben steuerbar.
International
Auslandseinkommen, Zuzug und Besteuerung nach dem Aufwand
Bei steuerlichem Wohnsitz in Obwalden gehören grundsätzlich auch ausländische Einkünfte zur Steuererklärung. Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welcher Staat einzelne Einkünfte besteuern darf; ausländische Einkünfte können dabei von der Schweizer Steuer ausgenommen, für den Satz der progressiven direkten Bundessteuer aber weiterhin relevant sein. Besondere Aufmerksamkeit benötigen Zuzug und Wegzug, Grenzgänger, Remote Work, Tätigkeiten in mehreren Staaten und ausländische Immobilien.
Ausländische Staatsangehörige ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz können unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Aufwand besteuert werden. Massgebend sind die weltweiten Lebenshaltungskosten, mindestens aber der höchste von drei Beträgen: CHF 400’000, das Siebenfache des jährlichen Mietzinses oder Mietwerts bzw. das Dreifache des Pensionspreises. Die Steuer muss mindestens so hoch sein wie die ordentlichen Steuern auf den Schweizer Vermögenswerten und Einkünften (Kontrollrechnung).
Steuerberechnung
Offizielle Steuerrechner für den Kanton Obwalden
Die Steuerverwaltung verweist für Einkommen und Vermögen sowie für Kapitalleistungen aus Vorsorge auf die Steuerrechner der ESTV. Bei komplexen Fällen sollte zuerst das steuerbare Einkommen korrekt ermittelt werden; die Steuerfüsse von Kanton und Gemeinde bestimmen danach direkt die Belastung.
Elektronische Steuererklärung
eSteuerportal Obwalden mit eTax
Natürliche Personen erstellen die Steuererklärung über das eSteuerportal Obwalden mit der Software eTax, ergänzt durch die App Snap.Share; die Basisfunktionen des Portals bestehen seit Anfang 2021. Nach den Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung ist die Steuererklärung innert 60 Tagen nach Empfang der Mitteilung der Steuerverwaltung einzureichen. Eine Fristerstreckung kann online beantragt werden; online eingereichte Gesuche sind gebührenfrei.
Standardfall oder Beratungsfall?
Wann wird die Obwaldner Einkommenssteuer komplex?
Arbeitnehmer
Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit eTax und dem Einheitssatz von 1,8 % meist gut abbilden.
Unternehmer
Selbständigkeit, Beteiligungen, eigene Gesellschaften, Dividenden mit Teilbesteuerung und Transaktionen mit nahestehenden Gesellschaften können zusätzliche steuerliche Fragen auslösen.
Zuzug und Wohnortwahl
Bei einem Zuzug beeinflussen Gemeindesteuerfuss und Konfession die Belastung direkt. Bei ausländischen Personen ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist zudem die Besteuerung nach dem Aufwand zu prüfen.
International
Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Schweizer Steuerrecht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammengedacht werden.
Weitere Obwaldner Steuern
Weitere Steuern im Kanton Obwalden
Ergänzend zu dieser Seite finden Sie Fachseiten zu den weiteren wichtigen Steuern im Kanton Obwalden sowie den kantonalen Überblick.
Erbschafts- & Schenkungssteuer
Seit 1. Januar 2017 erhebt Obwalden weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer; zu prüfen bleiben Grundstücke in anderen Kantonen sowie deutsche und US-Steuern.
Fachseite öffnenVermögenssteuer
Proportionale einfache Steuer von 0,2 ‰ nach Freibeträgen von CHF 50’000 für Ehepaare, CHF 25’000 für übrige Personen und CHF 10’000 pro Kind.
Fachseite öffnenGewinn- & Kapitalsteuer
Fester Gewinnsteuersatz von 6 % für Kanton, Gemeinde und Kirche zusammen, dazu 0,1 % zweckgebundene Staatssteuer; die Kapitalsteuer beträgt seit 2020 nur noch 0,01 ‰.
Fachseite öffnenImmobilien & Grundstückgewinnsteuer
Dualistisches System mit Grundstückgewinnsteuer von 2 % als einfache Steuer, Handänderungssteuer von 1,5 % und Minimalsteuer auf Grundstücken.
Fachseite öffnenSteuern im Kanton Obwalden
Kantonaler Überblick mit allen Steuerarten, offiziellen Rechnern und typischen Situationen.
Zum ÜberblickWeitere Kantone
Fachwissen zu den steuerlichen Regelungen der weiteren Schweizer Kantone.
Kantone ansehenEinkommenssteuerberatung
Komplexe Einkommens- oder Cross-Border-Situation?
Wir unterstützen bei der Obwaldner Einkommenssteuer, bei Zuzug und Wegzug, der Besteuerung nach dem Aufwand, internationaler Erwerbstätigkeit, Selbständigkeit, Immobilien, Kapitalerträgen und grenzüberschreitenden Steuerfragen.
Steuerfall besprechen