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Kanton Luzern · Einkommenssteuer

Einkommenssteuer im Kanton Luzern

Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Luzern zahlen Staats- und Gemeindesteuer auf ihrem Einkommen, dazu die direkte Bundessteuer. Die Belastung hängt von Einkommen, Abzügen, Familienstand, Wohngemeinde und Konfession ab – und davon, wie viele Einheiten Kanton und Gemeinde erheben.

Überblick

Wie funktioniert die Luzerner Einkommenssteuer?

Ausgangspunkt sind alle Einkünfte einer Person beziehungsweise gemeinsam steuerpflichtiger Ehegatten: Lohn, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Zinsen, Dividenden, Mieterträge und der Eigenmietwert.

Nach Abzug der Berufskosten, allgemeinen Abzüge und Sozialabzüge verbleibt das steuerbare Einkommen. Darauf wird der progressive Luzerner Tarif angewandt, der die Steuer je Einheit ergibt.

Diese Steuer je Einheit wird mit den Einheiten von Kanton, Einwohnergemeinde und gegebenenfalls Kirchgemeinde multipliziert. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem eigenen Tarif besteuert.

Luzern verwendet einen Doppeltarif statt eines Splittings.

Der Grundtarif gilt für Alleinstehende, ein ermässigter Tarif für Verheiratete sowie für Alleinstehende, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben. Die Steuer je Einheit steigt stufenweise bis 5,8 %; ab CHF 2’096’800 (Grundtarif) beziehungsweise CHF 1’425’500 (ermässigter Tarif) beträgt sie 5,7 % beziehungsweise 5,6 % des gesamten Einkommens.

Schweizer Steuersystem

Bund, Kanton und Gemeinde

Die Einkommenssteuer einer im Kanton Luzern wohnhaften Person setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen.

01 · BUND

Direkte Bundessteuer

Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach Bundesrecht. Abzüge und Tarif unterscheiden sich teilweise von den kantonalen Regeln.

02 · KANTON

Staatssteuer Luzern

Der Kanton berechnet die Steuer je Einheit nach dem Luzerner Tarif. Der Kantonsrat legt jährlich fest, wie viele Einheiten der Staat bezieht.

03 · GEMEINDE

Gemeinde- und Kirchensteuer

Die Einwohnergemeinde bezieht ihre Steuer in eigenen Einheiten, bei Konfessionsangehörigen auch die Kirchgemeinde. Deshalb beeinflussen Wohnort und Konfession die Belastung.

Staatssteuer 2026: 1,45 Einheiten

Für 2026 hat der Kantonsrat die Staatssteuer auf 1,45 Einheiten festgesetzt (2025: 1,55 Einheiten). Hinzu kommen die Einheiten der Wohngemeinde – in der Stadt Luzern ebenfalls 1,45 – sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Steuerpflichtige Einkünfte

Welche Einkommen werden im Kanton Luzern besteuert?

Grundsätzlich werden alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte erfasst, soweit das Gesetz keine Ausnahme oder Sonderregel vorsieht.

Arbeitslohn

Löhne, Boni, Provisionen, geldwerte Vorteile und Mitarbeiterbeteiligungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören zum steuerbaren Einkommen.

Selbständige Tätigkeit

Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden nach den Regeln für Geschäftsbetriebe ermittelt. Bei definitiver Aufgabe nach dem 55. Altersjahr oder wegen Invalidität werden Liquidationsgewinne getrennt und reduziert besteuert.

Zinsen & Dividenden

Erträge aus Konten, Obligationen, Aktien und Fonds sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % sind im Privatvermögen zu 60 % steuerbar.

Private Kapitalgewinne

Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind grundsätzlich steuerfrei. Bei gewerbsmässigem Wertschriftenhandel oder Geschäftsvermögen kann die Beurteilung anders ausfallen.

Immobilien

Mieterträge und der Eigenmietwert selbst genutzter Liegenschaften gehören zum Einkommen. Der Eigenmietwert beträgt im Kanton Luzern 70 % der mittleren Marktmiete.

Renten & Kapitalleistungen

AHV- und Pensionskassenrenten sind steuerbar. Kapitalleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a werden getrennt besteuert: 2026 mit 0,5 % je Einheit auf den ersten CHF 40’000 und 1,4 % je Einheit auf dem übersteigenden Betrag.

Abzüge

Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen

Luzern kennt Berufskosten, allgemeine Abzüge und Sozialabzüge. Die Beträge werden zum Ausgleich der kalten Progression angepasst; die Dienststelle Steuern veröffentlicht die Werte für 2026 in den Tariftabellen und in der Wegleitung.

Mit der Steuergesetzrevision 2025 wurden insbesondere der Kinderabzug und die Abzüge für Kinderbetreuung erhöht und ein degressiver Sozialabzug für tiefe Einkommen eingeführt: 14 % der Differenz zwischen CHF 50’400 (Grundtarif) beziehungsweise CHF 80’700 (Verheiratete und Alleinstehende mit Kindern) und dem Reineinkommen.

Private Schuldzinsen sind bis zur Höhe des steuerbaren Vermögensertrags zuzüglich CHF 50’000 abziehbar. Beiträge an die berufliche Vorsorge und an die Säule 3a sind nach den bundesrechtlichen Vorgaben abziehbar.

Kantonale und bundesrechtliche Abzüge getrennt prüfen.

Viele Abzüge haben bei der Staats- und Gemeindesteuer andere Höchstbeträge als bei der direkten Bundessteuer. Der Luzerner Versicherungsabzug beträgt zum Beispiel CHF 6’700 beziehungsweise CHF 3’300, wenn 2026 keine Beiträge an die 2. Säule oder die Säule 3a geleistet wurden.

Wohnort

Auch innerhalb des Kantons Luzern gibt es Unterschiede

Die 79 Luzerner Gemeinden legen ihre Einheiten jährlich selbst fest. Für 2026 reicht die Spanne von 0,90 Einheiten in Meggen bis 2,40 Einheiten in Luthern; Emmen erhebt 2,15, Kriens 1,85 und die Stadt Luzern 1,45 Einheiten.

Zusammen mit der Staatssteuer ergibt sich ohne Kirchensteuer eine Gesamtbelastung zwischen 2,35 und 3,85 Einheiten. Bei höheren Einkommen kann bereits ein kleiner Unterschied in absoluten Frankenbeträgen spürbar sein.

Eine gesetzliche Höchstbelastung begrenzt die gesamte Einkommenssteuer von Kanton, Einwohner- und Kirchgemeinde auf 22,8 % (Grundtarif) beziehungsweise 22,4 % (ermässigter Tarif) des steuerbaren Einkommens.

2026: 2,35 bis 3,85 Einheiten ohne Kirchensteuer

Die Bandbreite reicht 2026 von Meggen (2,35 Einheiten inklusive Staatssteuer) bis Luthern (3,85 Einheiten). Für Angehörige der Landeskirchen kommt die Kirchensteuer hinzu, in der Stadt Luzern zum Beispiel 0,23 Einheiten für Römisch-Katholische und 0,25 Einheiten für Reformierte.

Quellensteuer

Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden

Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C werden grundsätzlich an der Quelle besteuert: Der Arbeitgeber zieht die Steuer vom Lohn ab und rechnet sie mit dem Quellensteueramt Luzern ab.

Bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz oder steuerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz erfolgt obligatorisch eine nachträgliche ordentliche Veranlagung, wenn das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens CHF 120’000 beträgt. Bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Ehegatte diese Grenze erreicht; die Erwerbseinkommen werden dafür nicht zusammengerechnet. Unterhalb dieser Grenze kann die nachträgliche ordentliche Veranlagung bis am 31. März des Folgejahres beantragt werden, sofern sie nicht aus einem anderen Grund bereits obligatorisch ist.

Für Grenzgänger und Personen mit Wohnsitz im Ausland sind zusätzlich die Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Die Dienststelle Steuern bietet eine Entscheidungshilfe zur Bestimmung des Quellensteuertarifs an.

Quellensteuer ist nicht immer die endgültige Steuer.

Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung werden sämtliche Einkünfte, das Vermögen und die Abzüge im Rahmen einer ordentlichen Steuererklärung berücksichtigt; die bereits abgezogene Quellensteuer wird angerechnet.

Kapitalanlagen

Kapitalerträge, Beteiligungen und Kapitalgewinne unterscheiden

Zinsen

Zinsen aus Bankkonten, Obligationen und anderen verzinslichen Anlagen gehören vollständig zum steuerbaren Einkommen.

Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen

Bei einer Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital sind Dividenden im Privatvermögen zu 60 % und im Geschäftsvermögen zu 50 % steuerbar. Bei Veräusserungsgewinnen im Geschäftsvermögen gilt dies nur nach mindestens einem Jahr Besitz.

Private Kapitalgewinne

Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens sind grundsätzlich steuerfrei.

Gewerbsmässiger Handel

Wird der Wertschriftenhandel als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, sind die erzielten Gewinne steuerbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.

Ertrag ist nicht dasselbe wie Wertsteigerung.

Dividenden und Zinsen sind laufende steuerbare Erträge. Ein privater Kursgewinn kann dagegen steuerfrei sein, sofern tatsächlich Privatvermögen und keine gewerbsmässige Handelstätigkeit vorliegt.

Immobilien

Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten

Selbst genutztes Wohneigentum

Der Eigenmietwert beträgt 70 % der mittleren Marktmiete. Führt er zu einer übermässigen Belastung, kann er auf Antrag herabgesetzt werden, höchstens aber bis auf 60 % der mittleren Marktmiete.

Vermietete Liegenschaften

Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Abziehbar sind Unterhalts-, Verwaltungs- und Versicherungskosten nach den gesetzlichen Regeln.

Liegenschaftsunterhalt

Anstelle der tatsächlichen Kosten kann eine Pauschale von 10 % (Gebäude bis zehn Jahre alt) oder 20 % (ältere Gebäude) des Mietertrags beziehungsweise Mietwerts geltend gemacht werden. Für Geschäftsliegenschaften und verpachtete Liegenschaften sind nur die effektiven Kosten abziehbar.

Hypothekarzinsen

Private Schuldzinsen sind bis zur Höhe des steuerbaren Vermögensertrags zuzüglich CHF 50’000 abziehbar.

Systemwechsel beim Eigenmietwert per 1. Januar 2029.

Nach der Volksabstimmung vom 28. September 2025 erfolgt der Systemwechsel beim Eigenmietwert per 1. Januar 2029. Bis Ende 2028 gilt das heutige System mit Eigenmietwert und Abzug von Unterhaltskosten und Schuldzinsen.

International

Auslandseinkommen und internationale Steuerpflicht

Bei Wohnsitz im Kanton Luzern sind grundsätzlich auch ausländische Einkünfte zu deklarieren. Löhne, Unternehmensgewinne, Zinsen, Dividenden, Renten und Immobilienerträge werden nach ihrer Einkunftsart und den anwendbaren Zuordnungsregeln beurteilt.

Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Von der Luzerner Besteuerung ausgenommene Einkünfte können für die Satzbestimmung dennoch relevant bleiben.

Ausländische Staatsangehörige, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Abwesenheit in der Schweiz Wohnsitz nehmen und hier nicht erwerbstätig sind, können nach dem Aufwand besteuert werden. Im Kanton Luzern beträgt die Mindestbemessung 2026 CHF 647’100.

Steuerberechnung

Offizieller Steuerrechner des Kantons Luzern

Die Dienststelle Steuern stellt Kalkulatoren für die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie für Kapitalleistungen aus Vorsorge zur Verfügung. Sie decken die Steuerjahre 2016 bis 2026 ab und berücksichtigen Gemeinde, Zivilstand und Konfession.

Bei komplexen Fällen sollte zuerst das steuerbare Einkommen korrekt ermittelt werden – der Rechner übernimmt die Tarifberechnung, nicht die steuerliche Beurteilung.

Elektronische Steuererklärung

eSteuern.lu.ch: Steuererklärung vollständig online

Seit der Steuererklärung 2025 füllen natürliche Personen die Luzerner Steuererklärung webbasiert über eSteuern.lu.ch aus; ein Software-Download ist nicht mehr nötig. Belege können hochgeladen und die Erklärung ohne Ausdruck eingereicht werden.

Die Einreichefrist ist auf der Steuererklärung aufgedruckt. Mit der e-Fristerstreckung kann die Frist für die Steuererklärung 2026 bis höchstens 31. August 2027 (Unselbständigerwerbende und Nichterwerbstätige) beziehungsweise 30. November 2027 (unter anderem Selbständigerwerbende und professionell vertretene Steuerpflichtige) verlängert werden.

Standardfall oder Beratungsfall?

Wann wird die Luzerner Einkommenssteuer komplex?

Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit eSteuern.lu.ch und der Wegleitung meist gut abbilden.

Unternehmer

Selbständigkeit, eigene Gesellschaften, Dividenden mit Teilbesteuerung und Transaktionen mit nahestehenden Gesellschaften lösen zusätzliche steuerliche Fragen aus.

Vorsorge und Kapitalbezug

Kapitalleistungen, Einkäufe in die Pensionskasse und die Staffelung von Bezügen sollten wegen des separaten Tarifs geplant werden – zumal der obere Satz von 1,4 % je Einheit gemäss Gesetz ab 2028 auf 1 % sinkt.

International

Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Schweizer Steuerrecht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammen betrachtet werden.

Einkommenssteuerberatung

Komplexe Einkommens- oder Cross-Border-Situation?

Wir unterstützen bei der Luzerner Einkommenssteuer, bei Zuzug und Wegzug, internationaler Erwerbstätigkeit, Selbständigkeit, Kapitalbezügen, Immobilien und grenzüberschreitenden Steuerfragen.

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