Kanton Luzern
Erbschaftssteuer im Kanton Luzern
Der Kanton Luzern erhebt eine Erbschaftssteuer, aber keine Schenkungssteuer. Wer im Kanton Luzern erbt, sollte prüfen, ob die kantonale Steuer anfällt, ob die letzte Wohngemeinde des Erblassers zusätzlich eine Nachkommenerbschaftssteuer erhebt und ob Schenkungen aus den letzten fünf Jahren vor dem Tod hinzugerechnet werden.
Überblick
Wann fällt im Kanton Luzern Erbschaftssteuer an?
Die Luzerner Erbschaftssteuer ist eine Erbanfallsteuer: Besteuert wird der Anteil, den die einzelne Person erhält. Entscheidend sind das Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person, die Höhe des Erbanteils und der letzte Wohnsitz des Erblassers.
Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen sind von der kantonalen Erbschaftssteuer befreit. Seit 2018 gilt die Befreiung auch für Lebenspartner, die mindestens zwei Jahre in einer eheähnlichen Beziehung mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben. Für alle übrigen Erben richtet sich der Satz nach dem Stamm, dem sie angehören.
Schenkungen zu Lebzeiten unterliegen keiner eigenen Steuer. Schenkungen und Erbvorbezüge aus den letzten fünf Jahren vor dem Tod werden jedoch zum erbschaftssteuerpflichtigen Vermögen hinzugerechnet. Massgebend ist dabei der Vermögenssteuerwert im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung.
Zuständig ist die Gemeinde am letzten Luzerner Wohnsitz der verstorbenen Person. Lag der Wohnsitz ausserhalb des Kantons, besteuert Luzern die im Kanton gelegenen Grundstücke; veranlagt wird dann von der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
Steuersätze & Freibeträge
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Luzern?
Der Grundsatz richtet sich nach dem Stamm, dem die erbende Person angehört. Erhält eine Person mehr als CHF 10’000, wird auf den Steuerbetrag ein Progressionszuschlag von 10 % bis 100 % erhoben – die Steuer kann sich so bis zum Doppelten des Grundsatzes erhöhen.
Ehegatten und eingetragene Partner sind von der Erbschaftssteuer befreit. Seit 2018 gilt dies auch für Lebenspartner, die mindestens zwei Jahre in einer eheähnlichen Beziehung mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben. Den Nachweis muss die bedachte Person erbringen.
Kinder, Enkel und Adoptivkinder zahlen keine kantonale Erbschaftssteuer. Gleich behandelt werden – auf Antrag und mit Nachweis – Stiefkinder sowie Pflegekinder, deren Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. Die Wohngemeinde des Erblassers kann aber eine eigene Nachkommenerbschaftssteuer erheben.
Für Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen beträgt der Grundsatz 6 %. Ab einem Erbanteil über CHF 10’000 kommt der Progressionszuschlag hinzu: Erbt eine Schwester CHF 100’000, beträgt der Zuschlag 50 % und die Steuer damit 9 %.
Für Grosseltern sowie Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins gilt ein Grundsatz von 15 %, ebenfalls zuzüglich des Progressionszuschlags.
Für alle übrigen Empfänger beträgt der Grundsatz 20 %. Dazu gehören auch geschiedene Ehegatten, Lebenspartner ohne zweijähriges Zusammenleben und Familienstiftungen. Mit dem höchsten Zuschlag von 100 % ab CHF 500’001 ergibt sich eine Steuer von 40 %.
Zuwendungen an Angestellte sowie von Pflege- und Stiefkindern an Pflege- und Stiefeltern werden mit 6 % besteuert. Es gilt ein Freibetrag von CHF 2’000; der Progressionszuschlag bleibt anwendbar.
Progressionszuschlag nach § 5 EStG
| Erbanteil pro Person | Zuschlag auf den Steuerbetrag |
|---|---|
| bis CHF 10’000 | kein Zuschlag |
| CHF 10’001 bis 20’000 | 10 % |
| CHF 20’001 bis 30’000 | 20 % |
| CHF 30’001 bis 40’000 | 30 % |
| CHF 40’001 bis 50’000 | 40 % |
| CHF 50’001 bis 100’000 | 50 % |
| CHF 100’001 bis 200’000 | 60 % |
| CHF 200’001 bis 300’000 | 70 % |
| CHF 300’001 bis 400’000 | 80 % |
| CHF 400’001 bis 500’000 | 90 % |
| ab CHF 500’001 | 100 % |
Gemeinden können zusätzlich Nachkommen besteuern.
Die Nachkommenerbschaftssteuer ist eine reine Gemeindesteuer: höchstens 1 % des Erbanteils, mit Progressionszuschlag insgesamt höchstens 2 %. Erbanteile, Vermächtnisse und Schenkungen bis und mit CHF 100’000 pro Person sind steuerfrei, darüber wird der ganze Betrag besteuert. Gemäss Luzerner Steuerbuch (Stand September 2025) erheben 38 der 79 Gemeinden diese Steuer, darunter die Stadt Luzern und Meggen; Emmen und Kriens verzichten darauf.
Freibeträge
Welche Freigrenzen und Freibeträge gelten?
CHF 100’000 bei Nachkommen
Bei der Nachkommenerbschaftssteuer der Gemeinden bleiben Zuwendungen bis und mit CHF 100’000 pro Person steuerfrei. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerbar; erhebt die Gemeinde einen Progressionszuschlag, beträgt er bei Nachkommen mindestens 60 %.
CHF 2’000 für Angestellte und Pflegeeltern
Für Zuwendungen an Angestellte sowie an Pflege- und Stiefeltern gilt ein Freibetrag von CHF 2’000. Der übersteigende Betrag wird mit 6 % zuzüglich Progressionszuschlag besteuert.
Kleine Zuwendungen bis CHF 1’000
Zuwendungen bis CHF 1’000 bleiben steuerfrei, sofern die bedachte Person kein steuerbares Vermögen über CHF 10’000 und kein steuerbares Einkommen über CHF 4’000 hat. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
Gemeinnützige Institutionen
Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke sind befreit, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Sportvereine und gesellige Vereine gelten nach der Luzerner Praxis nicht als gemeinnützig.
Erbschaft oder Schenkung?
Luzern besteuert Erbschaften – Schenkungen nur bei Tod innert fünf Jahren
Erbschaften
Steuerbar sind Vermögensübergänge infolge Todes, etwa durch gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall. Erfasst werden auch Versicherungsansprüche, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod fällig werden und nicht der Einkommenssteuer unterliegen.
Schenkungen zu Lebzeiten
Eine Schenkungssteuer gibt es im Kanton Luzern nicht. Schenkungen, gemischte Schenkungen und Erbvorbezüge der letzten fünf Jahre vor dem Tod werden jedoch zum Nachlass hinzugerechnet und mit dem Vermögenssteuerwert im Zeitpunkt des Vollzugs bewertet.
Welcher Kanton besteuert?
Hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern, besteuert Luzern das bewegliche Vermögen und die Luzerner Grundstücke. Für Grundstücke gilt interkantonal und international das Belegenheitsprinzip.
Was gilt bei Auslandsbezug?
Die Schweiz hat Erbschaftssteuerabkommen unter anderem mit Deutschland und den USA abgeschlossen. Schenkungen erfasst keines dieser Abkommen, sodass dort eine Doppelbesteuerung möglich bleibt.
Nutzniessung des Ehegatten verschiebt die Steuer.
Fällt Vermögen zunächst einem Nutzniesser zu, schuldet grundsätzlich der Eigentümer die Steuer. Ist der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner Nutzniesser, wird die Steuer erst fällig, wenn die Nutzniessung wegfällt.
Offizieller Steuerrechner
Erbschaftssteuer im Kanton Luzern berechnen
Die Dienststelle Steuern stellt einen Erbschaftssteuerkalkulator zur Verfügung, der mit dem Erbanteil, der letzten Wohngemeinde des Erblassers und dem Verwandtschaftsgrad rechnet. Das Luzerner Steuerbuch zeigt, welche Gemeinden eine Nachkommenerbschaftssteuer mit oder ohne Progressionszuschlag erheben.
Vor der Berechnung sollte geklärt werden, welche Schenkungen hinzuzurechnen sind, wie Liegenschaften bewertet werden und ob ausländische Besteuerungsrechte bestehen.
Standardfall oder Beratungsfall?
Viele Luzerner Erbschaften lassen sich mit Fachwissen und Steuerrechner einordnen
Bei einer rein Luzerner Erbschaft mit klarer Verwandtschaft, übersichtlichem Vermögen und ohne Schenkungen in den letzten fünf Jahren beantworten die kantonalen Informationen und der offizielle Kalkulator häufig die wesentlichen Fragen.
Beratung wird sinnvoll, wenn zuerst Zuordnung, Bewertung oder Gestaltung geklärt werden müssen – etwa bei Lebenspartnern, Stief- und Pflegekindern, Liegenschaften in mehreren Staaten oder einer Unternehmensnachfolge.
Weitere Luzerner Steuern
Weitere Steuern im Kanton Luzern
Ergänzend zu dieser Seite finden Sie Fachseiten zu den weiteren wichtigen Steuern im Kanton Luzern sowie den kantonalen Überblick.
Vermögenssteuer
Linearer Satz von 0,75 ‰ je Einheit, steuerfreie Beträge von CHF 62’500 oder CHF 125’000, Höchstbelastung von 3,0 ‰ und Bewertung über den Katasterwert.
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Doppeltarif bis 5,8 % je Einheit, Staatssteuer 2026 von 1,45 Einheiten, Gemeindeeinheiten, Abzüge, Kapitalleistungen und Quellensteuer.
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Einfache Gewinnsteuer von 1,5 %, Kapitalsteuer von 0,25 ‰ je Einheit bis 2027, Patentbox mit 90 % Ermässigung und Minimalsteuer.
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