Fachartikel
§ 30 ErbStG & SchenkungsanzeigeSchenkung in Deutschland anzeigen bei Schweizer Wohnsitz
Eine steuerlich relevante Schenkung muss in Deutschland grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt angezeigt werden. Bei Schenkungen unter Lebenden können sowohl Beschenkter als auch Schenker anzeigepflichtig sein. Eine Schenkungsanzeige ist dabei nicht dasselbe wie eine Schenkungsteuererklärung.
Überblick
Die Anzeige informiert das Finanzamt zunächst über den Erwerb
§ 30 ErbStG verpflichtet die Beteiligten bei grundsätzlich schenkungsteuerlich relevanten Erwerbsvorgängen dazu, das zuständige deutsche Finanzamt über die Schenkung zu informieren.
Die Anzeige dient zunächst dazu, dem Finanzamt die wesentlichen Tatsachen mitzuteilen. Sie bedeutet noch nicht, dass tatsächlich Schenkungsteuer entsteht.
Ob Steuer festgesetzt wird, hängt insbesondere von Steuerpflicht, Vermögenswert, Verwandtschaftsverhältnis, Freibeträgen und früheren Schenkungen ab.
Gerade bei einem Beschenkten mit Wohnsitz in der Schweiz sollte deshalb zuerst geprüft werden, ob Deutschland den Erwerb überhaupt besteuern kann und anschließend, welche Compliance-Pflichten daraus folgen.
Übergeordnete Schenkungs-Situation
Die allgemeine Steuerpflicht für Geld, Wertpapiere, Immobilien und Beteiligungen wird auf der übergeordneten Seite behandelt.
Anzeigepflicht
Bei einer Schenkung sind grundsätzlich Beschenkter und Schenker betroffen
Beschenkter
Der Erwerber muss einen der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegenden Erwerb grundsätzlich anzeigen. Das gilt auch dann, wenn der Beschenkte in der Schweiz wohnt.
Schenker
Bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden verpflichtet § 30 ErbStG grundsätzlich zusätzlich die Person zur Anzeige, aus deren Vermögen der Erwerb stammt.
Wohnsitz Schweiz
Ein ausländischer Wohnsitz beseitigt die deutsche Anzeigepflicht nicht, wenn ein in Deutschland schenkungsteuerlich relevanter Erwerb vorliegt.
Gemeinsame Abstimmung
Weil Schenker und Beschenkter von demselben Vorgang betroffen sind, sollten Wert, Ausführungsdatum, Vorerwerbe und persönliche Angaben konsistent gegenüber dem Finanzamt dargestellt werden.
Der Freibetrag allein entscheidet nicht über die Anzeigepflicht.
Die Anzeige dient gerade dazu, dem Finanzamt den Erwerb und insbesondere auch frühere Erwerbe mitzuteilen. Dass nach erster Einschätzung kein Steuerbetrag entsteht, sollte deshalb nicht ohne weitere Prüfung mit „keine Anzeige erforderlich“ gleichgesetzt werden.
Frist
Grundsätzlich drei Monate nach Kenntnis des Erwerbs
Schenkung ausgeführt
Zunächst ist zu bestimmen, wann die konkrete Schenkung steuerlich ausgeführt worden ist.
Kenntnis
Die gesetzliche Frist knüpft an die erlangte Kenntnis vom Vermögensanfall beziehungsweise Erwerb an.
Drei Monate
Die Anzeige muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt erfolgen.
Nachweis sichern
Kopie der Anzeige und Nachweis der Übermittlung sollten für die Steuerunterlagen aufbewahrt werden.
Nicht erst auf eine Aufforderung des Finanzamts warten.
Die gesetzliche Anzeige nach § 30 ErbStG ist grundsätzlich eine eigene Pflicht der Beteiligten. Eine spätere Aufforderung zur Schenkungsteuererklärung ist davon zu unterscheiden.
Inhalt der Anzeige
Das Finanzamt benötigt die wesentlichen Daten des Schenkungsfalls
§ 30 Abs. 4 ErbStG nennt ausdrücklich die Informationen, die eine Schenkungsanzeige enthalten soll.
Schenker
Vor- und Nachname, Identifikationsnummer soweit vorhanden, Beruf und Wohnanschrift.
Beschenkter
Vor- und Nachname, Identifikationsnummer soweit vorhanden, Beruf und Schweizer Wohnanschrift.
Zeitpunkt
Datum beziehungsweise Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung.
Gegenstand & Wert
Art des übertragenen Vermögens und dessen Wert zum maßgeblichen Zeitpunkt.
Rechtsgrund
Beschreibung der Übertragung und gegebenenfalls des zugrunde liegenden Vertrags.
Verhältnis & Vorerwerbe
Verwandtschaftsverhältnis sowie frühere Zuwendungen desselben Schenkers nach Art, Wert und Zeitpunkt.
Die Anzeige ist noch keine vollständige Bewertungserklärung.
Bei komplexen Immobilien, Unternehmen oder Beteiligungen muss nicht jede spätere Bewertungsfrage bereits abschließend gelöst sein. Die Angaben sollten aber so konkret sein, dass das Finanzamt den Erwerb und seine mögliche Steuerrelevanz erkennen kann.
Notarielle Beurkundung
Bei deutscher notarieller Beurkundung entfällt die eigene Anzeige regelmäßig
Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn eine Schenkung unter Lebenden von einer deutschen öffentlichen Stelle gerichtlich oder notariell beurkundet wird.
Deutsche Gerichte und Notare unterliegen eigenen Mitteilungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung. Deshalb verzichtet § 30 Abs. 3 ErbStG in diesen Fällen grundsätzlich auf eine zusätzliche Anzeige durch die Beteiligten.
Typisches Beispiel ist die notarielle Schenkung einer deutschen Immobilie vor einem deutschen Notar.
Ein Schweizer oder anderer ausländischer Notar ist nicht mit einem deutschen Notar gleichzustellen.
Nach den deutschen Erbschaftsteuer-Richtlinien bleiben von ausländischen Gerichten oder Notaren beurkundete Schenkungen grundsätzlich durch den Erwerber und bei Schenkungen auch durch den Schenker anzuzeigen. Der Grund liegt darin, dass ausländische Notare nicht den deutschen Mitteilungspflichten nach § 34 ErbStG unterliegen.
Deutsche Immobilie verschenken
Bei Grundstücken kommen zusätzlich Bewertung, Nießbrauch, Wohnrecht und Grunderwerbsteuerfragen hinzu.
Zuständiges Finanzamt
Die Anzeige geht an das zuständige deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt
Schenker wohnt in Deutschland
Ist der Schenker bei Ausführung der Schenkung deutscher Inländer, richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach seinen Verhältnissen. Die Bundesländer können die Bearbeitung auf besondere Schenkungsteuerfinanzämter zentralisieren.
Schenker wohnt im Ausland
Ist der Schenker kein deutscher Inländer, richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach den Verhältnissen des Erwerbers. Bei ebenfalls im Ausland wohnendem Erwerber sind die weiteren gesetzlichen Zuständigkeitsregeln zu prüfen.
Beschenkter wohnt in der Schweiz
Die Anzeige wird nicht an eine Schweizer Steuerbehörde weitergeleitet, sondern unmittelbar an die nach deutschem Recht zuständige Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle.
Regional zentrale Bearbeitung
Welches konkrete Finanzamt die Schenkungsteuer bearbeitet, kann von der allgemeinen Einkommensteuerzuständigkeit abweichen. Die Zuständigkeit sollte deshalb vor Versendung geprüft werden.
Anzeige oder Steuererklärung?
Die Schenkungsanzeige ist nicht die Schenkungsteuererklärung
Schenkung
Ein steuerlich relevanter Vermögensübergang wird ausgeführt.
Anzeige
Die Beteiligten informieren das Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Frist, sofern keine Ausnahme besteht.
Prüfung durch Finanzamt
Das Finanzamt beurteilt, ob weitere Ermittlungen oder eine Steuererklärung erforderlich sind.
Schenkungsteuererklärung
Das Finanzamt kann anschließend eine formelle Schenkungsteuererklärung innerhalb einer von ihm gesetzten Frist verlangen.
Nicht automatisch ungefragt eine vollständige Schenkungsteuererklärung mit der Anzeige verwechseln.
§ 31 ErbStG gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, von den an der Schenkung Beteiligten eine Steuererklärung anzufordern. Die gesetzte Frist muss grundsätzlich mindestens einen Monat betragen.
Anzeige
Kurze schriftliche Mitteilung des Erwerbs mit den gesetzlich vorgesehenen Kerndaten nach § 30 ErbStG.
Steuererklärung
Formelle steuerliche Erklärung mit weitergehenden Angaben, Bewertungen und gegebenenfalls zusätzlichen Anlagen.
Besonderheit Schweiz
Bei Schweizer Wohnsitz sind Anschrift, Steueranknüpfung und Art des Vermögens besonders wichtig
Deutscher Schenker – Schweizer Beschenkter
Bei einem in Deutschland wohnenden Schenker besteht regelmäßig eine klare deutsche Steueranknüpfung. Der Schweizer Wohnsitz des Erwerbers wird vollständig in der Anzeige angegeben.
Beide wohnen in der Schweiz
Dann muss zunächst geprüft werden, ob überhaupt deutsche Schenkungsteuerpflicht besteht, beispielsweise aufgrund deutschen Inlandsvermögens wie einer deutschen Immobilie.
Deutsche Staatsangehörigkeit
Bei deutschen Staatsangehörigen können nach einem Wegzug zusätzliche persönliche deutsche Steueranknüpfungen fortbestehen. Der Zeitpunkt des Wegzugs gehört dann in die Sachverhaltsprüfung.
Schweizer Schenkungssteuer
Die deutsche Anzeige beantwortet nicht automatisch die Schweizer Steuerfrage. Schweizer kantonale Zuständigkeit und spätere Vermögensbesteuerung werden separat geprüft.
Typische Fragen
Häufige Fragen zur Schenkungsanzeige bei Schweizer Wohnsitz
Wie lange habe ich Zeit?
Grundsätzlich drei Monate nach erlangter Kenntnis von dem steuerlich relevanten Vermögensanfall.
Muss nur der Beschenkte anzeigen?
Nein. Bei Schenkungen unter Lebenden ist grundsätzlich auch der Schenker anzeigepflichtig.
Muss ich anzeigen, obwohl ich in der Schweiz wohne?
Ja, wenn ein deutscher schenkungsteuerlich relevanter Erwerb vorliegt und keine gesetzliche Ausnahme greift.
Ist eine deutsche notarielle Schenkung anzuzeigen?
Bei einer von einer deutschen öffentlichen Stelle notariell oder gerichtlich beurkundeten Schenkung entfällt die eigene Anzeige grundsätzlich, weil die Finanzverwaltung anderweitig informiert wird.
Was gilt bei einem Schweizer Notar?
Bei einer Beurkundung durch einen ausländischen Notar bleibt die deutsche Anzeige nach der deutschen Verwaltungsauffassung grundsätzlich erforderlich.
Muss ich sofort eine Schenkungsteuererklärung einreichen?
Nicht allein aufgrund der Anzeigepflicht. Das Finanzamt kann nach Prüfung des Vorgangs eine formelle Steuererklärung verlangen.
Muss ich frühere Schenkungen angeben?
Ja. § 30 ErbStG sieht Angaben zu früheren Zuwendungen desselben Schenkers nach Art, Wert und Zeitpunkt ausdrücklich vor.
Was ist, wenn ich den genauen Wert noch nicht kenne?
Der Erwerb sollte nicht allein deshalb unangemeldet bleiben. Der vorhandene Wert und die Bewertungsgrundlage können angegeben und komplexe Bewertungsfragen anschließend geklärt werden.
Checkliste
Informationen für eine deutsche Schenkungsanzeige
Personendaten
Namen, Adressen, Steuer-IDs soweit vorhanden und Staatsangehörigkeiten.
Schenkungsdatum
Vertrag, Überweisungsdatum, Depotübertrag oder sonstiger Zeitpunkt der Ausführung.
Vermögensgegenstand
Geld, Depot, Immobilie, Beteiligung, Forderung oder anderes Vermögen.
Verwandtschaft
Beziehung zwischen Schenker und Erwerber zur Bestimmung von Steuerklasse und Freibetrag.
Vorerwerbe
Frühere Schenkungen desselben Schenkers mit Datum und damaligem Wert.
Beurkundung
Prüfen, ob und durch welche deutsche oder ausländische Stelle die Schenkung beurkundet wurde.
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