Situation
2. Säule · Freizügigkeit · WegzugSchweizer Pensionskasse nach Umzug nach Deutschland
Beim Umzug von der Schweiz nach Deutschland muss zunächst geklärt werden, ob die Schweizer Pensionskassenversicherung überhaupt endet. Bei einem Austritt sind obligatorischer und überobligatorischer Teil der Austrittsleistung zu unterscheiden. Für den obligatorischen BVG-Anteil ist besonders wichtig, ob nach dem Wegzug eine obligatorische Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenversicherung in Deutschland besteht.
Überblick
Der Wohnsitzwechsel allein beendet die Schweizer Pensionskasse nicht
Für die berufliche Vorsorge ist zunächst entscheidend, ob mit dem Umzug auch die bisherige versicherte Beschäftigung und damit das Vorsorgeverhältnis endet.
Wer nach Deutschland zieht, aber weiterhin in einer Konstellation arbeitet, in der die Schweizer berufliche Vorsorge fortgeführt wird, tritt nicht allein wegen des Wohnsitzwechsels aus der Pensionskasse aus.
Endet dagegen das versicherte Arbeitsverhältnis und besteht keine neue Schweizer Pensionskasse, entsteht eine Austrittsleistung. Dann muss entschieden werden, welcher Teil auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen wird und ob ein Teil des Guthabens bar ausbezahlt werden darf.
Für einen Wegzug nach Deutschland ist dabei die Trennung zwischen obligatorischem BVG-Guthaben und überobligatorischem Guthaben zentral.
Umzug und Austritt aus der Pensionskasse sind zwei verschiedene Vorgänge.
Erst wenn feststeht, dass das bisherige Vorsorgeverhältnis endet, stellt sich die Frage nach Austrittsleistung, Freizügigkeit und einer möglichen Barauszahlung.
Entscheidungsweg
Vier Schritte bestimmen, was mit dem Vorsorgeguthaben geschieht
Pensionskasse endet?
Zunächst ist zu klären, ob das versicherte Schweizer Arbeitsverhältnis und damit die Zugehörigkeit zur bisherigen Pensionskasse tatsächlich endet.
Guthaben aufteilen
Bei Austritt sollte die Austrittsabrechnung den obligatorischen und den überobligatorischen Anteil getrennt ausweisen.
Deutschland prüfen
Für den obligatorischen Anteil ist entscheidend, ob die Person in Deutschland einer obligatorischen staatlichen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen untersteht.
Freizügigkeit oder Auszahlung
Je nach Ergebnis bleibt Guthaben in der Schweiz gebunden oder kann ganz beziehungsweise teilweise bar ausbezahlt werden.
Deutschland ist für diese Prüfung ein EU-Staat.
Deshalb gelten beim endgültigen Wegzug nach Deutschland die besonderen Einschränkungen für Barauszahlungen des gesetzlichen BVG-Mindestguthabens bei Ausreise in die EU oder EFTA.
Obligatorium & Überobligatorium
Bei deutscher Pflichtversicherung bleibt der obligatorische BVG-Anteil grundsätzlich in der Schweiz gebunden
Beim endgültigen Wegzug in einen EU-/EFTA-Staat kann das Guthaben aus der gesetzlichen BVG-Mindestvorsorge nicht allein wegen des Wegzugs bar bezogen werden, wenn im neuen Staat eine entsprechende obligatorische staatliche Versicherung besteht.
Obligatorischer Teil
Untersteht die Person nach dem Wegzug nach Deutschland der obligatorischen staatlichen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen, darf der obligatorische BVG-Teil aufgrund des Wegzugs grundsätzlich nicht bar ausbezahlt werden.
Überobligatorischer Teil
Guthaben, das die gesetzlichen BVG-Mindestleistungen übersteigt, ist von dieser besonderen EU-/EFTA-Sperre grundsätzlich nicht erfasst und kann bei Vorliegen eines Barauszahlungsgrundes anders behandelt werden.
Keine deutsche Pflichtversicherung
Besteht nach dem Wegzug keine entsprechende obligatorische deutsche Versicherung, kann nach Bestätigung der Versicherungssituation grundsätzlich auch eine Auszahlung des obligatorischen Anteils möglich sein.
Prüfung durch Sicherheitsfonds BVG
Für Deutschland besteht ein besonderes Verfahren zur Abklärung der Sozialversicherungspflicht. Das Ergebnis wird dem Antragsteller und der Vorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitseinrichtung mitgeteilt.
Der obligatorische Teil wird nicht in die deutsche Rentenversicherung übertragen.
Ist eine Barauszahlung nicht zulässig, verbleibt das Guthaben in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice.
Abklärung der Versicherungspflicht in Deutschland
Der Sicherheitsfonds BVG stellt für Deutschland ein eigenes Verfahren bereit. Der Antrag darf grundsätzlich frühestens drei Monate nach Ausreise beziehungsweise nach Aufgabe der Schweizer Erwerbstätigkeit gestellt werden.
Freizügigkeit
Kann das Guthaben nicht ausbezahlt werden, bleibt es in einer Schweizer Freizügigkeitslösung
Besteht nach dem Austritt keine neue Schweizer Pensionskasse, muss die Austrittsleistung grundsätzlich einer Freizügigkeitseinrichtung zugewiesen werden.
Das kann ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung oder eine Freizügigkeitspolice sein.
Ist der obligatorische Anteil wegen der deutschen Versicherungspflicht nicht auszahlbar, bleibt dieser Teil dort gebunden, bis ein späterer gesetzlicher Leistungsgrund eintritt.
Eine Freizügigkeitslösung ist damit keine deutsche Rentenversicherung, sondern weiterhin Schweizer Vorsorgevermögen der zweiten Säule.
Die Freizügigkeitsunterlagen sollten dauerhaft aufbewahrt werden.
Für eine spätere deutsche Steueranalyse reichen Kontostand und Auszahlungsbetrag häufig nicht aus. Herkunft und Zusammensetzung des Guthabens können für die deutsche Einordnung entscheidend sein.
Kapitalbezug
Auszahlungsfähigkeit und Besteuerung sind zwei getrennte Fragen
Selbst wenn ein Kapitalbezug nach Schweizer Vorsorgerecht zulässig ist, muss anschließend separat geklärt werden, wie die Auszahlung in der Schweiz und in Deutschland steuerlich behandelt wird.
Überobligatorium
Der überobligatorische Anteil kann bei endgültigem Wegzug grundsätzlich leichter auszahlbar sein als das gesetzliche BVG-Mindestguthaben.
Obligatorium ohne deutsche Versicherungspflicht
Bestätigt die zuständige Abklärung, dass keine entsprechende obligatorische deutsche Versicherung besteht, kann auch der obligatorische Anteil wegen des Wegzugs auszahlbar sein.
Altersleistung
Erfolgt die Auszahlung bereits als Altersleistung, gelten andere Voraussetzungen als bei einer Barauszahlung allein wegen des endgültigen Verlassens der Schweiz.
Andere Bezugsgründe
Wohneigentumsförderung, Aufnahme bestimmter selbständiger Tätigkeiten oder andere gesetzliche Leistungsgründe sind vom normalen Wegzugsfall getrennt zu prüfen.
Pensionskassen-Kapitalbezug bei deutschem Wohnsitz
Auszahlungsgrund, Obligatorium, Überobligatorium, Quellensteuer, DBA und deutsche Besteuerung werden auf der bestehenden Detailseite vertieft.
Schweizer Quellensteuer & DBA
Bei Auszahlung nach dem Zuzug kann zunächst Schweizer Quellensteuer einbehalten werden
Erfolgt eine Vorsorgeauszahlung erst, nachdem der Empfänger in Deutschland ansässig geworden ist, müssen Schweizer Quellensteuer und die DBA-Zuordnung anschließend miteinander abgestimmt werden.
Auszahlung
Die Schweizer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zahlt die Leistung an eine im Ausland wohnhafte Person aus.
Quellensteuer
Auf Schweizer Seite kann zunächst kantonale Quellensteuer auf die Kapitalleistung erhoben werden.
DBA prüfen
Danach wird bestimmt, welchem Staat das DBA für die konkrete Pensionskassenleistung das Besteuerungsrecht zuweist.
Rückforderung
Ist die Schweizer Quellensteuer nach der DBA-Zuordnung erstattungsfähig, muss sie in der Schweiz zurückgefordert werden.
Für die Rückerstattung gibt es das Formular Q-IS.
Das Formular erfasst unter anderem die Vorsorgeeinrichtung, den Bruttobetrag, den Schweizer Quellensteuerabzug, das Auszahlungsdatum und den letzten Schweizer Arbeitgeber. Die ausländische Steuerbehörde bestätigt insbesondere die DBA-Ansässigkeit des Leistungsempfängers.
ESTV-Formular Q-IS
Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz.
Deutsche Besteuerung
Eine Schweizer Pensionskassenleistung ist in Deutschland nicht pauschal einheitlich zu besteuern
Nach dem Zuzug muss die konkrete Schweizer Vorsorgeleistung nach deutschem Steuerrecht qualifiziert werden. Dafür reicht die Bezeichnung „Pensionskasse“ allein nicht aus.
Obligatorium
Bei privatrechtlichen Schweizer Pensionskassen hat der BFH Leistungen aus dem gesetzlichen Obligatorium grundsätzlich als Leistungen einer mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Versorgung eingeordnet.
Überobligatorium
Überobligatorische Leistungen können bei privatrechtlichen Pensionskassen ein eigenständig zu beurteilendes privatrechtliches Vorsorgeverhältnis darstellen.
Privater oder öffentlicher Arbeitgeber
Art der früheren Beschäftigung und Ausgestaltung der Vorsorgeeinrichtung können die deutsche Qualifikation beeinflussen und sollten deshalb dokumentiert werden.
Beitragsverlauf
Arbeitgeberbeiträge, Arbeitnehmerbeiträge, freiwillige Einkäufe und frühere Übertragungen können für die steuerliche Einordnung der späteren Leistung relevant sein.
Kapital oder Rente
Einmalige Kapitalleistung und laufende Rentenleistung müssen jeweils anhand der konkreten Vorsorge- und Leistungsstruktur beurteilt werden.
DBA Deutschland–Schweiz
Nach der deutschen BFH-Rechtsprechung können Schweizer Pensionskassenleistungen in typischen Fällen unter Art. 21 DBA fallen, sodass Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht erhält.
Keine pauschale Aussage „steuerfrei“ oder „voll steuerpflichtig“.
Die deutsche Steuerwirkung hängt von Vorsorgeeinrichtung, Obligatorium und Überobligatorium, Beitragsphase, Leistungsgrund und Auszahlungszeitpunkt ab. Die Vorsorgehistorie sollte deshalb vor der Auszahlung rekonstruiert werden.
Timing
Auszahlung vor oder nach dem Umzug kann steuerlich einen wesentlichen Unterschied machen
Auszahlung vor dem Wegzug
Erfolgt eine zulässige Kapitalleistung noch während Schweizer Steueransässigkeit, ist die Schweizer ordentliche Besteuerung der Leistung und die damalige deutsche Steuerposition zu prüfen.
Auszahlung nach dem Zuzug
Bei deutscher Ansässigkeit treffen Schweizer Quellensteuer, mögliche DBA-Rückerstattung und deutsche Einkommensteuer aufeinander.
Steuerplanung kann keine vorsorgerechtlich unzulässige Auszahlung ermöglichen.
Insbesondere der obligatorische BVG-Anteil kann nach einem Wegzug nach Deutschland wegen der EU-/EFTA-Regeln gebunden bleiben. Erst die Auszahlungsfähigkeit, danach die Steuerwirkung planen.
Typische Fragen
Häufige Fragen zur Schweizer Pensionskasse nach dem Umzug nach Deutschland
Endet meine Pensionskasse automatisch mit dem Umzug?
Nein. Entscheidend ist insbesondere, ob die bisherige versicherte Beschäftigung und damit das Vorsorgeverhältnis endet.
Kann ich beim Wegzug nach Deutschland alles auszahlen lassen?
Nicht automatisch. Bei bestehender obligatorischer deutscher Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenversicherung bleibt der gesetzliche BVG-Mindestanteil grundsätzlich gebunden.
Was passiert mit dem obligatorischen Teil?
Ist eine Barauszahlung wegen der deutschen Versicherungspflicht ausgeschlossen, bleibt dieser Anteil in einer Schweizer Freizügigkeitslösung.
Was gilt für den überobligatorischen Teil?
Dieser unterliegt nicht derselben EU-/EFTA-Sperre wie das gesetzliche BVG-Mindestguthaben und kann bei Vorliegen eines zulässigen Barauszahlungsgrundes anders behandelt werden.
Was ist, wenn ich in Deutschland nicht obligatorisch versichert bin?
Dann kann nach Abklärung der deutschen Versicherungssituation grundsätzlich auch eine Auszahlung des obligatorischen Guthabens möglich sein.
Wann kann ich die deutsche Versicherungspflicht abklären lassen?
Das besondere Deutschland-Verfahren beim Sicherheitsfonds BVG darf grundsätzlich frühestens drei Monate nach der Ausreise beziehungsweise nach Aufgabe der Schweizer Erwerbstätigkeit eingeleitet werden.
Wird mein BVG-Guthaben in die deutsche Rentenversicherung übertragen?
Nein. Nicht auszahlbares Guthaben bleibt grundsätzlich in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice.
Behält die Schweiz bei Auszahlung Quellensteuer ein?
Bei einer Auszahlung an eine im Ausland wohnhafte Person kann zunächst Schweizer Quellensteuer erhoben werden. Danach ist eine mögliche DBA-Rückforderung zu prüfen.
Kann ich die Schweizer Quellensteuer zurückfordern?
Bei deutschem Wohnsitz kann je nach Leistungsart und DBA-Zuordnung eine Rückerstattung möglich sein. Dafür steht insbesondere das Formular Q-IS zur Verfügung.
Wie besteuert Deutschland die Kapitalleistung?
Das hängt insbesondere von Vorsorgeeinrichtung, obligatorischem und überobligatorischem Anteil, Beitragsverlauf und Leistungsgrund ab.
Ist eine Kapitalauszahlung automatisch vollständig steuerpflichtig?
Nein. Ebenso wenig ist sie automatisch steuerfrei. Die einzelnen Komponenten der Schweizer Vorsorge müssen nach deutschem Steuerrecht qualifiziert werden.
Sollte ich eine Auszahlung vor dem Umzug prüfen?
Ja, wenn ein gesetzlicher Leistungsgrund besteht. Auszahlungsfähigkeit, Schweizer Besteuerung, zukünftige deutsche Ansässigkeit und DBA sollten dann vor dem Wohnsitzwechsel gemeinsam modelliert werden.
Checkliste
Unterlagen für die Pensionskassenprüfung
Vorsorgeausweis
Altersguthaben, versicherter Lohn, Vorsorgeplan und vorhandene Leistungsoptionen.
Austrittsabrechnung
Austrittsleistung sowie getrennte Angaben zum obligatorischen und überobligatorischen Guthaben.
Arbeitgeber
Letzter Schweizer Arbeitgeber und Einordnung, ob privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich.
Beitragsverlauf
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, freiwillige Einkäufe und frühere Vorsorgeübertragungen.
Freizügigkeitsunterlagen
Stiftung, Kontostand, Übertragungsdatum, Vertragsbedingungen und Aufteilung des Guthabens.
Umzugsdaten
Abmeldung Schweiz, Ende der Schweizer Beschäftigung, Zuzugsdatum und deutscher Wohnsitz.
Deutsche Versicherung
Beschäftigung, Rentenversicherung, Sozialleistungen und sonstige Angaben für die Abklärung der deutschen Versicherungspflicht.
Auszahlung
Leistungsgrund, Auszahlungsdatum, Bruttobetrag und Schweizer Quellensteuer.
Deutsche Steuerunterlagen
Deutsche Ansässigkeit, Steuererklärung und Korrespondenz zur steuerlichen Einordnung der Schweizer Leistung.
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