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Kanton Bern

Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Bern

Wer im Kanton Bern Vermögen erbt oder zu Lebzeiten geschenkt erhält, sollte prüfen, ob Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen sowie Stief- und Pflegekinder sind befreit; für alle anderen richtet sich die Steuer nach dem Verwandtschaftsgrad, der Höhe der Zuwendung und gegebenenfalls nach Bezügen zu anderen Kantonen oder Staaten.

Überblick

Wann fällt im Kanton Bern Erbschafts- oder Schenkungssteuer an?

Der Kanton Bern erhebt auf allen unentgeltlichen Vermögenszugängen eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit das Gesetz keine Befreiung vorsieht. Steuerpflichtig ist die Person, die eine Zuwendung erhält.

Besteuert wird, wenn die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hatte, wenn die schenkende Person bei der Zuwendung hier Wohnsitz oder Sitz hat oder wenn Berner Grundstücke übergehen. Die Steuer ist eine Kantonssteuer; die Wohnsitzgemeinde der verstorbenen oder schenkenden Person erhält 20 % des Ertrags.

Bei einer einfachen Erbschaft oder Schenkung lässt sich die Belastung mit dem kantonalen Online-Rechner gut abschätzen. Komplexer wird es bei Immobilien, Unternehmensnachfolgen, Lebenspartnerschaften oder wenn Personen oder Vermögenswerte einen Bezug zu einem anderen Kanton oder zum Ausland haben.

Steuersätze & Freibeträge

Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer in Bern?

Bern verwendet einen progressiven einfachen Tarif von 1,00 % bis 2,50 %, der je nach Verwandtschaftsgrad mit dem Sechs-, Elf- oder Sechzehnfachen multipliziert wird. Für Erbschaften und Schenkungen gelten dieselben Gruppen; von jeder Zuwendung können CHF 12’000 abgezogen werden.

steuerfrei Ehegatten und eingetragene Partner

Erbschaften und Schenkungen unter Ehegatten sowie unter Personen in eingetragener Partnerschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

steuerfrei Nachkommen, Stief- und Pflegekinder

Befreit sind Nachkommen einschliesslich Enkelkinder sowie Stiefkinder. Pflegekinder sind befreit, wenn das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat.

6-facher Tarif Eltern, Geschwister und Grosseltern

Für Eltern, Stief- und Pflegeeltern, Geschwister, Halbgeschwister, Grosseltern sowie Stief- und Pflegegrosseltern beträgt die Steuer das Sechsfache des einfachen Tarifs. Die Grenzsätze liegen damit zwischen 6 % und 15 %.

6-facher Tarif Lebenspartner nach mindestens zehn Jahren

Wer mit der verstorbenen oder schenkenden Person seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz und gemeinsamem Haushalt gelebt hat, wird wie die Eltern besteuert. Die Beweislast trägt die steuerpflichtige Person.

11-facher Tarif Neffen, Nichten, Onkel, Tanten und Schwiegerfamilie

Für Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Onkel und Tanten gilt das Elffache des einfachen Tarifs mit Grenzsätzen von 11 % bis 27,5 %.

16-facher Tarif Übrige Personen

Alle übrigen Erwerber – etwa Freunde, nicht verwandte Personen oder Lebenspartner vor Ablauf von zehn Jahren – zahlen das Sechzehnfache des einfachen Tarifs mit Grenzsätzen von 16 % bis 40 %.

Einfacher Tarif und Vielfache (Grenzsätze je Stufe, Art. 18 und 19 ESchG)

Stufe des steuerbaren ErwerbsEinfacher Tarif6-fach11-fach16-fach
erste CHF 110’6001,00 %6,00 %11,00 %16,00 %
weitere CHF 110’6001,25 %7,50 %13,75 %20,00 %
weitere CHF 110’6001,50 %9,00 %16,50 %24,00 %
weitere CHF 110’6001,75 %10,50 %19,25 %28,00 %
weitere CHF 110’6002,00 %12,00 %22,00 %32,00 %
weitere CHF 110’6002,25 %13,50 %24,75 %36,00 %
über CHF 663’6002,50 %15,00 %27,50 %40,00 %

Der Abzug von CHF 12’000 wird innert fünf Jahren nur einmal gewährt.

Erhält dieselbe Person innert fünf Jahren mehrere Zuwendungen von derselben Person, wird der Abzug insgesamt nur einmal berücksichtigt, und der Steuersatz richtet sich nach dem Gesamtbetrag. Frühere Schenkungen können deshalb eine spätere Erbschaft verteuern.

Freibeträge

Welche Abzüge und Entlastungen gelten?

Abzug von CHF 12’000

Von jeder steuerbaren Zuwendung können CHF 12’000 abgezogen werden. Der Abzug gilt für Erbschaften und Schenkungen gleichermassen, wird bei mehreren Zuwendungen derselben Person innert fünf Jahren aber nur einmal gewährt.

Unternehmensnachfolge

Bei der Unternehmensnachfolge kann unter Voraussetzungen das reine Geschäftsvermögen vollständig abgezogen werden. Für Beteiligungen von mindestens 40 % an einer Gesellschaft mit Geschäftsbetrieb ermässigt sich die Steuer um 100 %, wenn die übernehmende Person dort leitend tätig ist und im Kanton Bern wohnt.

Nachsteuer bei Verkauf

Wird ein übernommener Anteil an einer Personenunternehmung innert zehn Jahren entgeltlich veräussert, entfällt die Entlastung insoweit, und es wird eine Nachsteuer erhoben.

Bewertung

Massgebend ist grundsätzlich der Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs. Grundstücke werden zum amtlichen Wert, Wertschriften des Privatvermögens zum Steuerwert erfasst.

Melde- und Erklärungspflichten beachten.

Steuerbare Zuwendungen sind der kantonalen Steuerverwaltung spätestens 90 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres zu melden. Stellt die Steuerverwaltung eine Steuererklärung zu, ist sie innert 30 Tagen samt Belegen einzureichen.

Erbschaft oder Schenkung?

Beide Formen der Vermögensübertragung werden erfasst

Erbschaften

Steuerpflichtig ist, wer eine Zuwendung aus Erbschaft einschliesslich Vor- und Nacherbschaft oder aus einem Vermächtnis erwirbt. Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs.

Schenkungen

Der Schenkungssteuer unterliegen Schenkungen einschliesslich Erbvorbezug. Mehrere Zuwendungen derselben Person innert fünf Jahren werden für den Steuersatz zusammengerechnet.

Welcher Kanton besteuert?

Bern besteuert, wenn die verstorbene Person den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte oder die schenkende Person hier Wohnsitz oder Sitz hat. Gehen Berner Grundstücke über, besteuert Bern diese ebenfalls.

Was gilt bei Auslandsbezug?

Bei Personen oder Vermögenswerten in mehreren Staaten sind die Berner Regeln mit dem ausländischen Erbschaftssteuerrecht und allfälligen Doppelbesteuerungsabkommen abzustimmen; Staatsverträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Erbrecht und Steuerrecht beantworten unterschiedliche Fragen.

Das Erbrecht bestimmt, wer Vermögen erhält. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer bestimmt anschliessend, ob und in welcher Höhe die konkrete Zuwendung steuerpflichtig ist – im Kanton Bern vor allem abhängig vom Verwandtschaftsgrad.

Offizieller Steuerrechner

Erbschafts- und Schenkungssteuer beim Kanton Bern berechnen

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern bietet einen Online-Rechner für Erbschaften und Schenkungen an. Erfasst werden Steuerjahr, Verwandtschaftsgrad, anfallendes Vermögen und frühere Schenkungen der letzten fünf Jahre; das Resultat ist unverbindlich.

Deshalb führen wir keinen parallelen TaxRep-Rechner. Entscheidend ist vielmehr, vor der Berechnung zu klären, welcher Erwerber, welche Vermögenswerte und welche kantonalen oder internationalen Besteuerungsrechte zu berücksichtigen sind.

Standardfall oder Beratungsfall?

Viele einfache Erbschaften und Schenkungen lassen sich mit Fachwissen und Steuerrechner einordnen

Bei einer rein bernischen Erbschaft oder Schenkung mit klarer Begünstigtenstellung, übersichtlichen Vermögenswerten und ohne internationalen Bezug beantworten diese Informationen und der kantonale Rechner häufig bereits die wesentlichen Fragen. Persönliche Beratung wird sinnvoll, wenn zuerst die steuerliche Zuordnung, die Bewertung oder die Gestaltung geklärt werden muss – etwa bei Lebenspartnern, Unternehmensnachfolgen oder Erblassern mit Wohnsitz im Ausland.

Erbschaftssteuerberatung

Ihre Erbschaft oder Schenkung geht über den Berner Standardfall hinaus?

Wir beraten bei komplexen Berner Erbschafts- und Schenkungssteuerfällen, insbesondere bei grösseren Vermögen, Immobilien, Unternehmensnachfolgen, Lebenspartnerschaften und grenzüberschreitenden Nachlässen zwischen der Schweiz, Deutschland und den USA.

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