Kanton Bern · Einkommenssteuer
Einkommenssteuer im Kanton Bern
Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Bern unterliegen der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuer; hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die tatsächliche Belastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Familienstand, Wohngemeinde und Konfession ab.
Überblick
Wie funktioniert die Berner Einkommenssteuer?
Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften abzüglich Gewinnungskosten, allgemeiner Abzüge und Sozialabzüge. Dazu gehören insbesondere Lohn, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Wertschriftenerträge sowie Miet- und Eigenmietwerte.
Auf das steuerbare Einkommen wird einer von zwei progressiven Tarifen angewandt: der Tarif für Verheiratete und Alleinerziehende mit Kindern im gleichen Haushalt oder der Tarif für alle übrigen Personen. Massgebend sind die Verhältnisse am Jahresende.
Die daraus berechnete einfache Steuer wird mit der kantonalen Steueranlage, der Steueranlage der Wohngemeinde und gegebenenfalls der Kirchgemeinde multipliziert. Die direkte Bundessteuer wird separat nach Bundesrecht berechnet.
Zwei Tarife, beide progressiv.
Die einfache Steuer beträgt im Tarif für Verheiratete und Alleinerziehende 1,55 % bis 6,50 %, im Tarif für die übrigen Personen 1,95 % bis 6,50 % – jeweils in 14 Stufen. Für 2026 hat der Kanton die Einkommenssteuertarife erneut an die Teuerung angepasst. Mit der im März 2026 verabschiedeten Steuergesetzrevision 2027 werden die unteren Tarifstufen ab 2028 geglättet.
Schweizer Steuersystem
Bund, Kanton und Gemeinde
Die persönliche Einkommenssteuer in Bern setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen, die jeweils eigene Regeln und Abzüge kennen.
Direkte Bundessteuer
Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach schweizweit einheitlichem Recht. Abzüge und Höchstbeträge weichen teilweise von den Berner Regeln ab.
Kantonssteuer
Bern berechnet die einfache Steuer nach Art. 42 StG und multipliziert sie mit der kantonalen Steueranlage, die der Grosse Rat jährlich mit dem Voranschlag festlegt.
Gemeinde- und Kirchensteuer
Einwohnergemeinde und Kirchgemeinde erheben ihre Steuer ebenfalls als Vielfaches der einfachen Steuer. Deshalb beeinflussen Wohnort und Konfession die Gesamtbelastung.
Kantonale Steueranlage 2026: 2,975
Hinzu kommt die Steueranlage der Wohngemeinde, 2026 etwa 1,54 in der Stadt Bern, und für Mitglieder einer Landeskirche die Kirchensteuer, in der Stadt Bern 0,184 (reformiert) bzw. 0,190 (römisch-katholisch).
Steuerpflichtige Einkünfte
Welche Einkommen werden im Kanton Bern besteuert?
Das Berner Steuergesetz erfasst grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiung besteht.
Arbeitslohn
Löhne, Boni, Gratifikationen, geldwerte Vorteile und andere Vergütungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören zum steuerbaren Einkommen.
Selbständige Tätigkeit
Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden nach den Regeln über die Gewinnermittlung bestimmt und in die Einkommenssteuer einbezogen.
Wertschriften & Beteiligungen
Zinsen und Dividenden sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % sind im Privatvermögen nur zu 50 % steuerbar.
Immobilien
Mieterträge vermieteter Liegenschaften sowie der Eigenmietwert selbstgenutzter Liegenschaften gehören im heutigen System zum steuerbaren Einkommen.
Renten & Kapitalleistungen
Renten aus AHV und beruflicher Vorsorge sind als Einkommen steuerbar. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden separat ohne Sozialabzüge besteuert; Beträge unter CHF 5’300 sind steuerfrei.
Weitere Einkünfte
Auch Ersatzeinkommen und andere Einkünfte sind steuerbar, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen bleiben grundsätzlich steuerfrei.
Abzüge
Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen
Nicht das gesamte Bruttoeinkommen wird besteuert. Berücksichtigt werden insbesondere Berufskosten, Beiträge an AHV, Pensionskasse und Säule 3a, Schuldzinsen, Versicherungsprämien, Kosten der Kinderdrittbetreuung sowie die Berner Sozialabzüge.
Für 2026 gelten unter anderem Fahrkosten bis CHF 7’000 bei einem Kilometeransatz von 75 Rappen für das Privatauto sowie Säule-3a-Beiträge bis CHF 7’258 mit bzw. CHF 36’288 ohne Pensionskasse. Der Kinderabzug beträgt CHF 8’300 pro Kind, der Abzug für Kinderdrittbetreuung bis CHF 16’000 pro Kind unter 14 Jahren.
Der Versicherungsabzug beträgt CHF 4’900 für Ehepaare und CHF 2’450 für die übrigen Personen, zuzüglich CHF 700 pro Kind; ohne Beiträge an Pensionskasse oder Säule 3a erhöht er sich auf CHF 7’200 bzw. CHF 3’600. Jede selbstständig veranlagte Person und bei Ehepaaren jeder Ehegatte erhält zudem einen persönlichen Sozialabzug von CHF 5’300; Alleinstehende mit eigenem Haushalt weitere CHF 2’400.
Kanton und Bund nicht gleichsetzen.
Viele Abzüge unterscheiden sich zwischen den Berner Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer, etwa bei den Fahrkosten, dem Versicherungsabzug oder der Kinderdrittbetreuung. Für eine genaue Berechnung müssen beide Ebenen getrennt betrachtet werden.
Wohnort
Die Gemeinde-Steueranlage beeinflusst die Belastung
Die Berner Einwohnergemeinden bestimmen ihre Steueranlage selbst. Bei identischem Einkommen und identischen Abzügen kann dieselbe Person deshalb je nach Wohnort unterschiedlich belastet werden.
2026 beträgt die Gemeinde-Steueranlage beispielsweise 1,10 in Saanen, 1,14 in Muri bei Bern, 1,44 in Langenthal, 1,54 in der Stadt Bern, 1,63 in Biel/Bienne, 1,66 in Thun und 1,94 in Langnau. Hinzu kommen die kantonale Anlage von 2,975 und gegebenenfalls die Kirchensteuer.
Ein Wohnortsvergleich sollte nicht allein anhand der Einkommenssteuer erfolgen. Vermögenssteuer, Liegenschaftssteuer, Wohnkosten und persönliche Verhältnisse gehören in dieselbe Rechnung.
Zweisprachiger Kanton, einheitliches Steuerrecht.
Ob deutsch- oder französischsprachige Gemeinde: Steuergesetz, Tarife und Abzüge sind im ganzen Kanton gleich, und die kantonale Steueranlage gilt überall. Unterschiede entstehen vor allem über die Steueranlagen von Gemeinde und Kirchgemeinde.
Quellensteuer
Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden
Ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die keine Niederlassungsbewilligung C besitzen, werden auf ihrem Erwerbseinkommen an der Quelle besteuert. Auch Grenzgänger, Kurz- und Wochenaufenthalter sowie weitere Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können der Quellensteuer unterliegen.
Quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens CHF 120’000 beträgt. Bei Ehepaaren genügt es, wenn ein Ehegatte diese Grenze erreicht; die Erwerbseinkommen werden dafür nicht zusammengerechnet. Andere in der Schweiz wohnhafte Quellensteuerpflichtige können bis 31. März des Folgejahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, sofern sie nicht bereits obligatorisch ist; diese wird dann bis zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt. Grenzgänger und andere im Ausland wohnhafte Quellensteuerpflichtige können die Veranlagung insbesondere beantragen, wenn mindestens 90 % ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte einschliesslich der Einkünfte des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten in der Schweiz steuerbar sind. Ein Antrag ist auch möglich, wenn die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat zu gering sind, um dort Abzüge für die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen, und die Situation deshalb mit derjenigen einer in der Schweiz ansässigen Person vergleichbar ist. Zudem wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag durchgeführt, wenn sie zur Gewährung ausdrücklich in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehener Abzüge erforderlich ist. Für im Ausland ansässige Personen ist der Antrag für jede Steuerperiode neu bis 31. März des Folgejahres einzureichen.
Statt einer ordentlichen Veranlagung kann bis 31. März des Folgejahres auch eine Neuberechnung der Quellensteuer verlangt werden. Für Grenzgänger aus Deutschland gelten besondere Tarife.
Quellensteuer bedeutet nicht automatisch endgültige Besteuerung.
Bei höheren Einkommen, weiteren Einkünften, Vermögen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann eine vollständige Steuererklärung nötig werden. Wer in der Schweiz wohnt und die nachträgliche ordentliche Veranlagung einmal beantragt, bleibt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht darin. Bei Wohnsitz im Ausland sind der Antrag und die Voraussetzungen in jedem Steuerjahr erneut zu prüfen; neben der 90-%-Regel kommen die vergleichbare persönliche und familiäre Situation sowie ausdrücklich abkommensrechtlich vorgesehene Abzüge in Betracht.
Kapitalanlagen
Wertschriften, Dividenden und Beteiligungen
Zinsen und Dividenden
Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds gehören zum steuerbaren Einkommen. Die Verrechnungssteuer wird über das Wertschriftenverzeichnis zurückgefordert.
Teilbesteuerung ab 10 %
Dividenden, Gewinnanteile und Liquidationsüberschüsse aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital sind im Privatvermögen zu 50 % steuerbar. Im Geschäftsvermögen gilt dieselbe Quote nach Abzug des zurechenbaren Aufwands.
Private Kapitalgewinne
Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen, etwa Aktien, sind grundsätzlich steuerfrei. Abzugrenzen sind gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und Sonderfälle wie Transponierung oder indirekte Teilliquidation.
Kryptowährungen
Krypto-Bestände werden im Wertschriftenverzeichnis zum Wert per 31. Dezember deklariert, Staking-Erträge als Vermögensertrag. Gewinne aus privaten Verkäufen sind in der Regel steuerfrei.
Beteiligungen beeinflussen auch die Vermögenssteuer.
Nicht kotierte Beteiligungen werden für die Vermögenssteuer nach dem inneren Wert bewertet. Ausschüttungsplanung und Bewertung sollten deshalb gemeinsam betrachtet werden.
Immobilien
Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten
Selbstgenutztes Eigenheim
Der Eigenmietwert ist als Einkommen zu deklarieren. Bern legt ihn ausgehend vom ortsüblichen Marktwert massvoll fest; für die Kantons- und Gemeindesteuern gilt deshalb ein tieferer Wert als für die direkte Bundessteuer.
Zweit- und Ferienwohnungen
Für Liegenschaften, die nicht als Wohnsitz dienen, gilt auch kantonal der für die direkte Bundessteuer massgebliche Eigenmietwert. Ferienwohnungen in anderen Kantonen werden nach den Werten des jeweiligen Kantons erfasst.
Vermietete Liegenschaften
Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Abziehbar sind Unterhalts- und Verwaltungskosten, wahlweise effektiv oder pauschal, sowie Schuldzinsen im gesetzlichen Rahmen.
Unterhalt, Schuldzinsen und Liegenschaftssteuer
Vom Eigenmietwert werden Schuldzinsen, Unterhaltskosten und die Liegenschaftssteuer abgezogen. Die effektiven Unterhalts- und Verwaltungskosten sind auch dann abziehbar, wenn sie den Eigenmietwert übersteigen.
Systemwechsel beim Eigenmietwert per 1. Januar 2029.
Nach der Volksabstimmung vom 28. September 2025 gilt das heutige System mit Eigenmietwert und Abzügen noch bis Ende 2028. Unterhaltsarbeiten und Investitionen in selbstgenutztes Wohneigentum sollten mit Blick auf den Systemwechsel zeitlich geplant werden.
International
Auslandseinkommen und mehrere Steuerdomizile
Bei steuerlichem Wohnsitz im Kanton Bern bilden grundsätzlich auch ausländische Einkünfte einen Teil der steuerlichen Analyse. Ausländische Löhne, Unternehmensgewinne, Wertschriftenerträge, Renten und Immobilienerträge können in der Schweiz steuerbar sein oder einem anderen Staat zugewiesen werden.
Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht; freigestellte Einkünfte bleiben in der Regel für den Steuersatz massgebend. Das gilt insbesondere bei Zuzug, Wegzug, Grenzgängern, Tätigkeit in mehreren Staaten und Auslandsimmobilien.
Steuerberechnung
Offizielle Steuerrechner des Kantons Bern
Für die Einkommens- und Vermögenssteuer von Privatpersonen verweist die Steuerverwaltung des Kantons Bern auf den Steuerrechner der ESTV. Zusätzlich zeigt TaxMe-Online im Abschnitt «Ergebnisse» eine provisorische Berechnung der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie der direkten Bundessteuer. Für die Quellensteuer bietet der Kanton einen eigenen Online-Rechner und die Tarife 2026 als Tabellen an.
Elektronische Steuererklärung
Steuererklärung mit TaxMe-Online einreichen
Die Steuererklärung ist im Kanton Bern grundsätzlich bis 15. März des Folgejahres einzureichen; für Selbständigerwerbende und Landwirte gilt der 15. Mai. Die Frist kann verlängert werden; für die Steuererklärung 2025 war eine Online-Verlängerung bis 15. Juli kostenlos.
TaxMe-Online führt Schritt für Schritt durch die Erklärung; die Anmeldung zu BE-Login erfolgt über AGOV. Belege werden direkt hochgeladen, und die Erklärung wird elektronisch freigegeben.
Standardfall oder Beratungsfall?
Wann wird die Berner Einkommenssteuer komplex?
Arbeitnehmer
Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit TaxMe-Online und der kantonalen Wegleitung meist gut abbilden.
Unternehmer
Selbständigkeit, Beteiligungen, Gesellschaften und Ausschüttungen machen die Einordnung deutlich komplexer – etwa bei der Teilbesteuerung von Dividenden.
Immobilien
Eigenmietwert, Vermietung, Unterhaltskosten, Hypotheken sowie Liegenschaften in mehreren Kantonen oder Staaten erfordern zusätzliche Prüfungen.
International
Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Steuerrecht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammengedacht werden.
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Progressiver Promilletarif mit Freigrenze von CHF 100’000; die Vermögenssteuerbremse kann die Belastung auf 25 % des Vermögensertrags senken, jedoch nicht unter 2,4 ‰.
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