Situation
Quellensteuer & Schweizer AnrechnungAusländische Quellensteuer: Anrechnung in der Schweiz
Wird auf ausländischen Dividenden oder Zinsen Quellensteuer einbehalten, muss zunächst geprüft werden, welcher Teil im Quellenstaat zurückgefordert werden kann und welcher Teil nach dem Doppelbesteuerungsabkommen endgültig dort verbleiben darf. Erst danach stellt sich die Frage der Schweizer Steueranrechnung – bei natürlichen Personen typischerweise über DA-1.
Überblick
Rückerstattung im Quellenstaat kommt vor der Schweizer Anrechnung
Nicht jede einbehaltene ausländische Quellensteuer ist in der Schweiz anrechenbar.
Soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen dem Quellenstaat nur eine begrenzte Besteuerung erlaubt, ist ein darüber hinausgehender Steuerabzug grundsätzlich im Quellenstaat zurückzufordern.
Nur die nach dem DBA verbleibende ausländische Quellensteuer kommt anschließend für die Schweizer Anrechnung in Betracht – jeweils innerhalb der schweizerischen gesetzlichen Grenzen.
Deutsche Kapitalertragsteuer zurückfordern
Bei deutschen Dividenden ist häufig zunächst ein Erstattungsantrag in Deutschland erforderlich, bevor die Schweizer Anrechnung bestimmt wird.
Systematik
Vier Schritte zur richtigen Behandlung ausländischer Quellensteuer
Bruttoertrag bestimmen
Dividende oder Zins wird grundsätzlich vor ausländischem Steuerabzug erfasst.
DBA-Höchstsatz prüfen
Das jeweilige DBA bestimmt, welchen Quellensteueranteil der ausländische Staat grundsätzlich behalten darf.
Übersteigenden Anteil zurückfordern
Quellensteuer oberhalb des DBA-Höchstsatzes ist grundsätzlich im ausländischen Quellenstaat zurückzufordern.
Schweizer Anrechnung beantragen
Die verbleibende anrechenbare Quellensteuer wird in der Schweiz nach den geltenden Anrechnungsvorschriften geltend gemacht.
Die Schweiz ersetzt keine ausländische Steuer, die im Quellenstaat zurückforderbar ist.
Die ESTV weist ausdrücklich darauf hin, dass der Teil der ausländischen Quellensteuer, der über den im DBA vereinbarten Höchstsatz hinausgeht, im Quellenstaat zurückzufordern ist.
DA-1 und weitere Formulare
Für natürliche Personen ist DA-1 das zentrale Schweizer Anrechnungsformular
DA-1
DA-1 ist der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf ausländischen Dividenden und Zinsen für natürliche Personen.
DA-2
Für juristische Personen und bestimmte weitere Rechtsträger existiert mit DA-2 ein separates Formular.
DA-3
Für ausländische Lizenzgebühren wird ein gesondertes Anrechnungsverfahren über DA-3 verwendet.
Bruttoertrag
Für die Schweizer Einkommensbesteuerung wird grundsätzlich der ausländische Bruttoertrag deklariert.
DBA-Limit
Die anrechenbare Steuer richtet sich nicht automatisch nach dem tatsächlich einbehaltenen Betrag, sondern nach dem anwendbaren DBA.
Steuerbelastungsgrenze
Auch die Schweizer Anrechnung ist begrenzt; die konkrete Höhe hängt von der Schweizer Besteuerung des betreffenden Ertrags ab.
Typische Fragen
Was bei ausländischer Quellensteuer häufig falsch gemacht wird
Kann ich die gesamte ausländische Quellensteuer über DA-1 anrechnen?
Nein. Zunächst ist zu bestimmen, welcher Anteil nach DBA überhaupt endgültig im Quellenstaat verbleiben darf.
Was passiert mit dem überhöhten Quellensteuerabzug?
Dieser ist grundsätzlich im Quellenstaat zurückzufordern und nicht über die Schweizer Anrechnung zu kompensieren.
Gilt DA-1 auch für deutsche Dividenden?
Ja, soweit bei einer natürlichen Person nach deutscher DBA-Rückerstattung noch anrechenbare deutsche Quellensteuer verbleibt.
Gilt DA-1 auch für Zinsen?
DA-1 erfasst ausländische Dividenden und Zinsen. Ob beim konkreten Zinsertrag überhaupt Quellensteuer anfällt, ist jedoch separat zu prüfen.
Was gilt bei Fonds und ETFs?
Bei Fonds muss zwischen Quellensteuer auf Fondsebene und einem Steuerabzug auf Ebene des Anlegers unterschieden werden.
Was gilt für eine Schweizer GmbH oder AG?
Für juristische Personen gilt nicht DA-1, sondern grundsätzlich das dafür vorgesehene Anrechnungsverfahren, insbesondere DA-2.
Kann die Schweiz auch eine nicht rückforderbare Steuer vollständig anrechnen?
Nicht automatisch. Die Schweizer Anrechnung ist nach den nationalen Anrechnungsvorschriften begrenzt.
Was passiert bei späterer Rückerstattung aus dem Ausland?
Ausländische Erstattungen und die Schweizer Anrechnung müssen zeitlich und betragsmäßig konsistent aufeinander abgestimmt werden.
Checkliste
Unterlagen für die Schweizer Quellensteueranrechnung
Ertragsabrechnung
Bruttodividende oder Bruttozins und Zahlungsdatum.
Quellensteuerbeleg
Nachweis des tatsächlich im Ausland einbehaltenen Steuerbetrags.
DBA-Prüfung
Bestimmung des im Quellenstaat zulässigen Höchstsatzes.
Rückerstattungsnachweis
Ausländischer Erstattungsantrag und bereits erhaltene Rückzahlungen.
DA-1-Unterlagen
Aufstellung der anrechenbaren ausländischen Dividenden und Zinsen.
Depot- und Steuerunterlagen
Jahressteuerreport, Depotauszug und Schweizer Wertschriftenverzeichnis.
Vertiefung
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