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Situation

Telearbeit & Sozialversicherung

Telearbeit bis 50 %: Sozialversicherung Deutschland–Schweiz

Grenzgänger können unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig im Wohnsitzstaat im Homeoffice arbeiten, ohne dass die Sozialversicherung in den Wohnsitzstaat wechselt. Die besondere Vereinbarung greift bei grenzüberschreitender Telearbeit von weniger als 50 % – also maximal 49,9 %.

Überblick

Bis 49,9 % Telearbeit kann die Sozialversicherung am Arbeitgeberstaat bleiben

Seit dem 1. Juli 2023 gibt es für bestimmte grenzüberschreitende Telearbeitsfälle eine multilaterale Ausnahmevereinbarung.

Arbeitet eine Person grundsätzlich im Staat des Arbeitgebersitzes und zusätzlich im Wohnsitzstaat im Homeoffice, kann bei weniger als 50 % grenzüberschreitender Telearbeit die Sozialversicherung weiterhin dem Staat des Arbeitgebersitzes zugeordnet bleiben.

Für Deutschland und die Schweiz ist diese Regel besonders relevant für Grenzgänger mit regelmäßigem Homeoffice. Sie betrifft jedoch ausschließlich die Sozialversicherung – nicht die Besteuerung des Arbeitslohns.

AHV oder deutsche Sozialversicherung?

Die 49,9-%-Regel ist ein Sonderfall. Für die grundsätzliche Zuordnung des Sozialversicherungssystems steht eine eigene Seite zur Verfügung.

Grundsystem ansehen

Voraussetzungen

Die Sonderregel gilt nur für klar abgegrenzte Telearbeitsfälle

01

Arbeitgeberstaat

Die Person arbeitet grundsätzlich im Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

02

Telearbeit im Wohnstaat

Die grenzüberschreitende Telearbeit wird im Wohnsitzstaat typischerweise mittels Informationstechnologie ausgeübt.

03

Unter 50 %

Der Telearbeitsanteil muss unter 50 % der Gesamtarbeitszeit liegen; praktisch liegt die Obergrenze bei 49,9 %.

04

A1 beantragen

Die fortbestehende Unterstellung im Arbeitgeberstaat sollte durch eine entsprechende A1-Bescheinigung dokumentiert werden.

Exakt 50 % ist nicht „bis 50 %“ im rechtlichen Sinn.

Die Vereinbarung verlangt weniger als 50 %. Wer tatsächlich 50 % oder mehr im Wohnsitzstaat arbeitet, fällt nicht unter diese besondere Telearbeitsregel und muss nach den allgemeinen Regeln geprüft werden.

25 % / 49,9 %

Die 25-%-Grenze und die 49,9-%-Grenze haben unterschiedliche Funktionen

Unter 25 % Telearbeit

Bei weniger als 25 % Tätigkeit im Wohnsitzstaat greifen grundsätzlich die normalen Koordinationsregeln für Mehrstaatentätigkeit.

25 % bis 49,9 %

In diesem Bereich kann die multilaterale Telearbeitsvereinbarung ermöglichen, dass das Sozialversicherungssystem des Arbeitgeberstaates fortbesteht.

50 % oder mehr

Die Sondervereinbarung ist dann nicht anwendbar. Das zuständige System muss nach den allgemeinen Regeln bestimmt werden.

Weitere Tätigkeit im Wohnstaat

Zusätzliche regelmäßige Tätigkeiten neben der Telearbeit können die Anwendung der Sondervereinbarung ausschließen.

Dritter Staat

Gewöhnliche Tätigkeit in einem weiteren EU- oder EFTA-Staat passt nicht in den einfachen Zwei-Staaten-Fall der Vereinbarung.

Selbständige Tätigkeit

Die besondere Telearbeitsvereinbarung ist nicht für selbständig Erwerbstätige vorgesehen.

Typische Fragen

Was bei der 49,9-%-Telearbeitsregel häufig geklärt werden muss

Kann ich zwei Tage pro Woche zu Hause arbeiten?

Das kann grundsätzlich innerhalb der Sonderregel liegen, wenn die Gesamtquote unter 50 % bleibt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was passiert bei genau 50 %?

Genau 50 % ist nicht mehr von der Sondervereinbarung umfasst. Dann gelten die allgemeinen Koordinationsregeln.

Brauche ich eine A1-Bescheinigung?

Ja, die Anwendung der Sonderregel sollte über die zuständige Stelle beantragt und mit einer A1-Bescheinigung dokumentiert werden.

Wie lange gilt die A1-Bescheinigung?

Für diese Telearbeitskonstellation kann die Bescheinigung für einen mehrjährigen Zeitraum ausgestellt und anschließend erneuert werden.

Kann ich zusätzlich regelmäßig Kunden im Wohnstaat besuchen?

Solche weiteren regelmäßigen Tätigkeiten können dazu führen, dass die spezielle Telearbeitsvereinbarung nicht anwendbar ist.

Gilt die Regel für Selbständige?

Nein. Die multilaterale Telearbeitsvereinbarung betrifft Arbeitnehmerkonstellationen, nicht selbständig Erwerbstätige.

Gilt die 49,9-%-Grenze auch für die Steuer?

Nein. Die Vereinbarung betrifft die Sozialversicherung. Die steuerliche Behandlung von Homeoffice ist separat zu prüfen.

Was gilt bei zwei Arbeitgebern?

Mehrere Arbeitgeber können die Anwendung beeinflussen. Arbeitgeberstaaten und tatsächliche Tätigkeiten müssen konkret geprüft werden.

Checkliste

Unterlagen für die Telearbeitsprüfung

Arbeitsvertrag

Arbeitgeber, Sitz, regulärer Arbeitsort und Beschäftigungsumfang.

ArbeitgeberArbeitsort

Telearbeitsvereinbarung

Vereinbarte Homeoffice-Quote und Ort der Telearbeit.

TelearbeitQuote

Jahreskalender

Tatsächliche Arbeitstage im Arbeitgeber- und Wohnsitzstaat.

Kalender49,9 %

Weitere Tätigkeiten

Kundenbesuche, Nebenbeschäftigungen und Tätigkeiten in Drittstaaten.

MehrstaatAbgrenzung

A1-Bescheinigung

Vorhandene A1 und Angaben zum bisherigen Sozialversicherungssystem.

A1Nachweis

Steuerliche Unterlagen

Homeoffice-Tage zusätzlich für die separate Lohnsteuerprüfung dokumentieren.

SteuerSeparat

Vertiefung

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Sozialversicherungsberatung Schweiz–Deutschland

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Wir prüfen, ob die multilaterale Telearbeitsvereinbarung anwendbar ist, berechnen die relevante Telearbeitsquote und koordinieren A1, Arbeitgeberpflichten sowie die getrennte steuerliche Behandlung.

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