Situation
DoppelwohnsitzWohnsitz in der Schweiz und Wohnung in Deutschland
Wer in der Schweiz lebt, aber in Deutschland weiterhin eine eigene Wohnmöglichkeit besitzt oder angemietet hat, kann trotz Schweizer Lebensmittelpunkt weiterhin einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland haben. Dann müssen der deutsche Wohnsitz, die Schweizer Steueransässigkeit, die DBA-Ansässigkeit und die besonderen Regeln des DBA Deutschland–Schweiz getrennt geprüft werden.
Überblick
Schweizer Lebensmittelpunkt schließt einen deutschen Wohnsitz nicht aus
Eine Person kann nach deutschem innerstaatlichem Recht weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland haben, obwohl sie überwiegend in der Schweiz lebt und dort steuerlich ansässig ist.
Für den deutschen Wohnsitz ist insbesondere zu prüfen, ob in Deutschland weiterhin eine zum Wohnen geeignete Unterkunft tatsächlich zur Verfügung steht und die objektiven Umstände erkennen lassen, dass sie als eigene Bleibe beibehalten und benutzt werden soll.
Eine melderechtliche Abmeldung, der Schweizer Aufenthaltstitel oder die Tatsache, dass sich der Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet, beenden einen deutschen Wohnsitz deshalb nicht automatisch.
Bestehen steuerliche Anknüpfungspunkte in beiden Staaten, wird anschließend geprüft, welchem Staat die Person für Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommens zugeordnet wird. Bei Deutschland und der Schweiz ist damit die Prüfung allerdings noch nicht zwingend beendet.
Die gleiche Situation aus deutscher Sicht
TaxRep Deutschland vertieft insbesondere den deutschen Wohnsitz nach § 8 AO, die unbeschränkte Steuerpflicht und die Auswirkungen einer fortbestehenden deutschen Wohnung.
Systematik
Vier Prüfungsebenen müssen auseinandergehalten werden
Deutscher Wohnsitz
Zuerst wird nach deutschem Recht geprüft, ob die Wohnung weiterhin einen Wohnsitz und damit grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht begründet.
Schweizer Steuerpflicht
Separat wird festgestellt, ob aufgrund von Wohnsitz oder Aufenthalt eine persönliche Steuerpflicht in der Schweiz besteht.
DBA-Ansässigkeit
Sind beide Staaten innerstaatlich zuständig, wird die Person anhand der Tie-Breaker-Regeln einem Staat für Abkommenszwecke zugeordnet.
DE–CH-Sonderregeln
Danach sind insbesondere Art. 4 Abs. 3 und gegebenenfalls Art. 4 Abs. 4 DBA zu prüfen, bevor die einzelnen Einkünfte steuerlich zugeordnet werden.
„DBA-ansässig in der Schweiz“ bedeutet nicht automatisch „in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig“.
Gerade das DBA Deutschland–Schweiz enthält zusätzliche Ansässigkeits- und Besteuerungsregeln, die nach der normalen Tie-Breaker-Prüfung noch berücksichtigt werden müssen.
DBA-Ansässigkeit
Wie wird bei Wohnmöglichkeiten in beiden Staaten die Ansässigkeit bestimmt?
Bestehen sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz innerstaatliche Ansässigkeitsmerkmale, sieht Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens eine abgestufte Prüfung vor. Die bloße Anzahl der Aufenthaltstage entscheidet dabei nicht als erstes Kriterium.
1. Ständige Wohnstätte
Zunächst wird geprüft, ob der Person in einem oder beiden Staaten eine dauerhaft nutzbare Wohnstätte zur Verfügung steht.
2. Mittelpunkt der Lebensinteressen
Bestehen Wohnstätten in beiden Staaten, werden die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen insgesamt gewürdigt.
3. Gewöhnlicher Aufenthalt
Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden, wird die tatsächliche Aufenthaltsverteilung relevant.
4. Staatsangehörigkeit und Verständigung
Lässt sich auch über den gewöhnlichen Aufenthalt keine Zuordnung treffen, folgen Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls ein Verständigungsverfahren der zuständigen Behörden.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist eine Gesamtwürdigung.
Familie, Partnerschaft, berufliche Tätigkeit, Vermögen, gesellschaftliche Beziehungen und die tatsächliche Lebensführung werden zusammen betrachtet. Kein einzelnes Merkmal entscheidet automatisch.
DBA-Ansässigkeit bei Doppelwohnsitz
Die Tie-Breaker-Prüfung für Wohnstätten in Deutschland und der Schweiz wird in einem eigenen Beitrag systematisch vertieft.
Besonderheit Deutschland–Schweiz
Nach dem Tie-Breaker kann Deutschland trotzdem weitergehend besteuern
Das DBA Deutschland–Schweiz enthält zusätzliche Regeln, die über den klassischen OECD-Tie-Breaker hinausgehen. Deshalb reicht die Feststellung „DBA-ansässig in der Schweiz“ für die deutsche Steuerprüfung nicht immer aus.
Art. 4 Abs. 3: ständige Wohnstätte in Deutschland
Gilt eine Person nach dem Tie-Breaker als in der Schweiz ansässig, verfügt sie aber weiterhin über eine ständige Wohnstätte in Deutschland oder hält sie sich dort mindestens sechs Monate im Kalenderjahr gewöhnlich auf, kann Deutschland sie nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht besteuern. Die schweizerische Besteuerung bleibt dabei bestehen; die Doppelbesteuerung wird nach den Abkommensregeln entlastet.
Art. 4 Abs. 4: besondere Regel nach dem Wegzug
Bei bestimmten Personen, die nach längerer unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland in die Schweiz ziehen, kann Deutschland im Wegzugsjahr und in den folgenden Jahren für bestimmte deutsche Einkünfte und in Deutschland belegene Vermögenswerte ein erweitertes Besteuerungsrecht behalten. Staatsangehörigkeit, bisherige Steuerpflicht und gesetzliche Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Eine deutsche Wohnung ist deshalb im DBA-Schweiz-Fall besonders wichtig.
Die Wohnung kann zunächst einen deutschen Wohnsitz nach § 8 AO begründen. Unabhängig davon ist zu prüfen, ob sie auch eine ständige Wohnstätte im Sinne des DBA darstellt. Diese Begriffe sollten nicht ungeprüft gleichgesetzt werden.
Die Art.-4-Abs.-4-Regel ist nicht auf jeden Wegzug in die Schweiz anwendbar.
Insbesondere bestehen abkommensrechtliche Ausnahmen für bestimmte Wegzugsgründe und Personengruppen. Die Voraussetzungen sollten deshalb nicht allein anhand der Aufenthaltsdauer oder der deutschen Staatsangehörigkeit beurteilt werden.
Typische Fragen
Wann wird eine deutsche Wohnung bei Schweizer Wohnsitz steuerlich relevant?
Ich bin in Deutschland abgemeldet. Reicht das?
Nein. Die melderechtliche Abmeldung ist nur ein Indiz. Entscheidend sind die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung und die objektiv erkennbare Nutzung als eigene Bleibe.
Ich nutze die Wohnung nur gelegentlich.
Wenige Aufenthaltstage schließen einen steuerlichen Wohnsitz nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob die Wohnung dauerhaft als eigene Wohnmöglichkeit bereitgehalten und tatsächlich mit Wohncharakter genutzt wird.
Mein Ehepartner oder meine Kinder wohnen weiterhin dort.
Eine weiterhin genutzte Familienwohnung kann ein starkes Indiz für einen deutschen Wohnsitz sein und ist zugleich für den Mittelpunkt der Lebensinteressen im DBA besonders relevant.
Die Wohnung ist langfristig vermietet.
Ist die Wohnung tatsächlich an Dritte überlassen und besteht während der Vermietung keine eigene Nutzungsmöglichkeit, spricht dies regelmäßig gegen einen eigenen Wohnsitz in dieser Wohnung.
Ich habe nur ein Zimmer bei meinen Eltern.
Eine bloße Besuchsmöglichkeit genügt nicht automatisch. Entscheidend ist, ob eine eigene, hinreichend dauerhafte Wohnmöglichkeit tatsächlich zur Verfügung steht und als eigene Bleibe genutzt wird.
Ich habe eine Wohnung für berufliche Aufenthalte.
Auch eine beruflich veranlasste Zweitwohnung kann einen steuerlichen Wohnsitz begründen, wenn sie tatsächlich zum Wohnen geeignet ist, dem Steuerpflichtigen zur Verfügung steht und als eigene Bleibe beibehalten und benutzt wird.
Ich bin nach dem DBA eindeutig in der Schweiz ansässig. Ist Deutschland damit erledigt?
Nicht zwingend. Eine ständige Wohnstätte in Deutschland kann insbesondere die Sonderregel des Art. 4 Abs. 3 DBA auslösen. Zusätzlich können deutsche Einkünfte unabhängig von der Ansässigkeit weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein.
Muss ich weiterhin deutsche Steuererklärungen abgeben?
Das hängt von der deutschen innerstaatlichen Steuerpflicht, den DBA-Sonderregeln und den verbleibenden deutschen Einkünften ab. Erklärungspflichten können deshalb auch bei Schweizer DBA-Ansässigkeit fortbestehen.
Beispiele
Typische Konstellationen
Eigentumswohnung bleibt eingerichtet und verfügbar
Die Wohnung kann einen deutschen Wohnsitz begründen, wenn sie weiterhin tatsächlich als eigene Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und die Umstände eine weitere Nutzung erkennen lassen.
Wohnung langfristig an Dritte vermietet
Besteht während der Vermietung keine eigene Verfügungsmöglichkeit, spricht dies regelmäßig gegen einen fortbestehenden Wohnsitz in dieser Wohnung.
Familie bleibt in Deutschland
Eine weiterhin genutzte Familienwohnung kann sowohl für den deutschen Wohnsitz als auch für die DBA-Prüfung und den Mittelpunkt der Lebensinteressen erhebliches Gewicht haben.
Wochenendwohnung in Deutschland
Auch eine regelmäßig genutzte Wochenendwohnung kann einen Wohnsitz begründen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob sie für Art. 4 DBA als ständige Wohnstätte relevant ist.
Zimmer bei Eltern oder Verwandten
Entscheidend ist, ob tatsächlich eine eigene Wohnmöglichkeit mit ausreichender Verfügungsmacht besteht. Ein Gästezimmer für gelegentliche Besuche reicht nicht automatisch aus.
Lebensmittelpunkt Schweiz, ständige Wohnstätte Deutschland
Selbst wenn der Tie-Breaker zur Schweizer DBA-Ansässigkeit führt, muss anschließend geprüft werden, ob Deutschland nach Art. 4 Abs. 3 DBA weiterhin überdachend besteuern darf.
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