Kanton Solothurn · Einkommenssteuer
Einkommenssteuer im Kanton Solothurn
Natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn unterliegen der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuer; hinzu kommt die direkte Bundessteuer. Die tatsächliche Belastung hängt insbesondere von Einkommen, Abzügen, Familienstand, Wohngemeinde und Konfession ab.
Überblick
Wie funktioniert die Solothurner Einkommenssteuer?
Das steuerbare Einkommen ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften abzüglich Gewinnungskosten, allgemeiner Abzüge und Sozialabzüge. Dazu gehören insbesondere Lohn, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten, Wertschriftenerträge sowie Miet- und Eigenmietwerte.
Auf das steuerbare Einkommen wird ein progressiver Tarif angewandt: Die ersten CHF 12’400 bleiben 2026 steuerfrei, danach steigen die Grenzsätze der einfachen Steuer von 4,5 % bis 11,5 %. Ab CHF 319’900 beträgt die einfache Steuer 10,5 % des gesamten Einkommens. Für Ehepaare wird der Steuersatz nach dem durch 1,9 geteilten Einkommen bestimmt.
Die so berechnete einfache Steuer wird mit dem Staatssteuerfuss, dem Steuerfuss der Wohngemeinde und gegebenenfalls der Kirchgemeinde multipliziert. Die direkte Bundessteuer wird separat nach Bundesrecht berechnet.
Tarifstufen und Abzüge werden jährlich indexiert.
Seit 2025 gleicht Solothurn die kalte Progression automatisch aus. Für 2026 wurden die Tarifstufen und die frankenmässigen Abzüge der Einkommenssteuer um die Teuerung von 3,2 % angepasst, die Steuersätze blieben gleich. Massgebend sind deshalb die Beträge der Steuerverordnung Nr. 20, nicht die Grundbeträge im Gesetz.
Schweizer Steuersystem
Bund, Kanton und Gemeinde
Die persönliche Einkommenssteuer in Solothurn setzt sich aus mehreren Ebenen zusammen, die jeweils eigene Regeln und Abzüge kennen.
Direkte Bundessteuer
Der Bund erhebt eine eigene progressive Einkommenssteuer nach schweizweit einheitlichem Recht. Abzüge und Höchstbeträge weichen teilweise von den Solothurner Regeln ab.
Staatssteuer
Solothurn berechnet die einfache Steuer nach § 44 StG und multipliziert sie mit dem Staatssteuerfuss, den der Kantonsrat jährlich mit dem Voranschlag festlegt.
Gemeinde- und Kirchensteuer
Einwohnergemeinde und Kirchgemeinde erheben ihre Steuer in Prozent der einfachen Staatssteuer. Deshalb beeinflussen Wohnort und Konfession die Gesamtbelastung.
Staatssteuerfuss 2026: 104 %
Hinzu kommen der Steuerfuss der Wohngemeinde, 2026 zwischen 65 % und 145 % (Stadt Solothurn 112 %), und für Kirchenmitglieder die Kirchensteuer von 8 % bis 25 %.
Steuerpflichtige Einkünfte
Welche Einkommen werden im Kanton Solothurn besteuert?
Das Solothurner Steuergesetz erfasst grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, soweit keine ausdrückliche Steuerbefreiung besteht.
Arbeitslohn
Löhne, Boni, Gratifikationen, geldwerte Vorteile und andere Vergütungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehören zum steuerbaren Einkommen.
Selbständige Tätigkeit
Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden nach den Regeln über die Gewinnermittlung bestimmt und in die Einkommenssteuer einbezogen.
Wertschriften & Beteiligungen
Zinsen und Dividenden sind steuerbar. Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital sind im Privatvermögen zu 70 % steuerbar.
Immobilien
Mieterträge vermieteter Liegenschaften sowie der Eigenmietwert selbstgenutzter Liegenschaften gehören im heutigen System zum steuerbaren Einkommen.
Renten & Kapitalleistungen
Renten aus AHV und beruflicher Vorsorge sind als Einkommen steuerbar. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden getrennt vom übrigen Einkommen mit einem Viertel der ordentlichen Tarifsteuer und ohne Sozialabzüge besteuert.
Weitere Einkünfte
Auch Ersatzeinkommen und andere Einkünfte sind steuerbar, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen bleiben grundsätzlich steuerfrei.
Abzüge
Vom Bruttoeinkommen zum steuerbaren Einkommen
Nicht das gesamte Bruttoeinkommen wird besteuert. Berücksichtigt werden insbesondere Berufskosten, Beiträge an AHV, Pensionskasse und Säule 3a, Schuldzinsen, Versicherungsprämien, Kosten der Kinderdrittbetreuung sowie die Solothurner Sozialabzüge.
Für 2026 gelten unter anderem Fahrkosten bis CHF 7’200, eine Pauschale für die übrigen Berufskosten von 3 % des Nettolohns (mindestens CHF 2’000, höchstens CHF 4’000) und Kosten der Kinderdrittbetreuung bis CHF 25’800 pro Kind unter 14 Jahren. Der Kinderabzug beträgt CHF 9’300 pro Kind; für unterstützungsbedürftige Personen können CHF 2’100 und für dauernd pflegebedürftige Personen im eigenen Haushalt CHF 4’300 abgezogen werden.
Der Versicherungsabzug beträgt CHF 5’200 für Ehepaare und CHF 2’600 für die übrigen Personen, zuzüglich CHF 700 pro Kind; ohne Beiträge an berufliche Vorsorge und Säule 3a erhöht er sich um die Hälfte. Verdienen beide Ehegatten, können vom niedrigeren Erwerbseinkommen CHF 1’000 abgezogen werden.
Kanton und Bund nicht gleichsetzen.
Viele Abzüge unterscheiden sich zwischen der Solothurner Staats- und Gemeindesteuer und der direkten Bundessteuer, etwa bei den Fahrkosten, dem Versicherungsabzug, dem Kinderabzug oder dem Zweiverdienerabzug. Für eine genaue Berechnung müssen beide Ebenen getrennt betrachtet werden.
Wohnort
Der Gemeindesteuerfuss beeinflusst die Belastung
Die 104 Solothurner Einwohnergemeinden bestimmen ihren Steuerfuss selbst. Bei identischem Einkommen und identischen Abzügen kann dieselbe Person deshalb je nach Wohnort unterschiedlich belastet werden.
2026 beträgt der Gemeindesteuerfuss für natürliche Personen zwischen 65 % in Kammersrohr und 145 % in Bolken, zum Beispiel 108 % in Olten, 112 % in der Stadt Solothurn und 114,9 % in Grenchen. Der einfache Durchschnitt aller Gemeinden stieg auf 118,2 %; 16 Gemeinden haben ihren Steuerfuss erhöht, 5 gesenkt.
Ein Wohnortsvergleich sollte nicht allein anhand der Einkommenssteuer erfolgen. Vermögenssteuer, Wohnkosten und persönliche Verhältnisse gehören in dieselbe Rechnung.
Kirchensteuer: 8 % bis 25 %.
Die 97 Kirchgemeinden erheben von ihren Mitgliedern eine Einkommens- und Vermögenssteuer. In der Stadt Solothurn beträgt der Kirchensteuerfuss 2026 21 % für Römisch-Katholische, 16 % für Reformierte und 19 % für Christkatholische.
Quellensteuer
Quellensteuer und ordentliche Veranlagung unterscheiden
Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz in der Schweiz werden auf ihrem Erwerbseinkommen grundsätzlich an der Quelle besteuert, ausser sie leben in ungetrennter Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C. Auch Grenzgänger und weitere Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können der Quellensteuer unterliegen; für Grenzgänger aus Deutschland und Frankreich stellt das Steueramt eigene Formulare und Merkblätter bereit.
Wer in der Schweiz wohnt und Bruttoeinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von mindestens CHF 120’000 erzielt oder nicht quellenbesteuerte Einkünfte oder Vermögen hat, wird nachträglich ordentlich veranlagt. Andere in der Schweiz Wohnhafte können die Veranlagung bis 31. März des Folgejahres beantragen; sie gilt dann bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Im Ausland Wohnhafte können sie als Quasi-Ansässige jedes Jahr neu bis 31. März beantragen: wenn mindestens 90 % ihrer weltweiten Einkünfte samt jenen des Ehegatten in der Schweiz steuerbar sind oder ihre Einkünfte im Wohnsitzstaat zu gering sind, um dort ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Statt einer ordentlichen Veranlagung kann bis 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung der Quellensteuer verlangt werden, etwa bei einem falschen Bruttolohn oder Tarif. Zusätzliche Abzüge lassen sich dabei nicht geltend machen.
Bei einem Wegzug aus der Schweiz endet die Frist für den Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bereits mit der Abmeldung bei der zuständigen Behörde. In diesem Fall darf nicht bis zum 31. März des Folgejahres zugewartet werden.
Quellensteuer bedeutet nicht automatisch endgültige Besteuerung.
Bei höheren Einkommen, weiteren Einkünften, Vermögen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann eine vollständige Steuererklärung nötig werden. Ein Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung kann nicht zurückgezogen werden; Quasi-Ansässige müssen mit dem Antrag zudem eine Vertretung in der Schweiz bezeichnen.
Kapitalanlagen
Wertschriften, Dividenden und Beteiligungen
Zinsen und Dividenden
Erträge aus Bankguthaben, Obligationen, Aktien und Fonds gehören zum steuerbaren Einkommen. Die Verrechnungssteuer wird über das Wertschriftenverzeichnis zurückgefordert.
Teilbesteuerung ab 10 %
Dividenden, Gewinnanteile und Liquidationsüberschüsse aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital sind im Privatvermögen zu 70 % steuerbar. Im Geschäftsvermögen gilt dieselbe Quote nach Abzug des zurechenbaren Aufwands, auf Veräusserungsgewinnen nur nach mindestens einem Jahr Besitzesdauer.
Private Kapitalgewinne
Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen, etwa Aktien, sind grundsätzlich steuerfrei. Abzugrenzen sind gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und Sonderfälle wie Transponierung oder indirekte Teilliquidation.
Kapitalleistungen aus Vorsorge
Kapitalleistungen aus Pensionskasse und Säule 3a werden separat besteuert: Die Steuer beträgt einen Viertel der Steuer nach dem ordentlichen Tarif, und Sozialabzüge werden nicht gewährt. Mehrere Leistungen im selben Jahr werden zusammengerechnet.
Beteiligungen beeinflussen auch die Vermögenssteuer.
Nicht kotierte Beteiligungen werden für die Vermögenssteuer nach der Wegleitung von ESTV und Schweizerischer Steuerkonferenz bewertet. Ausschüttungsplanung und Bewertung sollten deshalb gemeinsam betrachtet werden.
Immobilien
Eigenmietwert, Mieterträge und Liegenschaftskosten
Selbstgenutztes Eigenheim
Der Eigenmietwert ist als Einkommen zu deklarieren. Bei Standardbauten mit einem Katasterwert bis CHF 240’000 beträgt er je nach Gemeindegruppe 8,80 % bis 10,63 % des Katasterwerts; bei höheren Katasterwerten wird er individuell bewertet.
Vermietete Liegenschaften
Miet- und Pachterträge gehören zum steuerbaren Einkommen. Abziehbar sind Unterhalts- und Verwaltungskosten, wahlweise effektiv oder pauschal, sowie Schuldzinsen im gesetzlichen Rahmen.
Pauschalabzug für den Unterhalt
Statt der effektiven Kosten können 10 % des Bruttoertrags abgezogen werden, wenn das Gebäude am Ende der Steuerperiode noch nicht zehn Jahre alt ist, sonst 20 %. Die Wahl ist für jede Liegenschaft und jede Steuerperiode neu möglich.
Unternutzung
Bewohnen Eigentümer nach dem Auszug von Familienmitgliedern nur noch einen Teil ihres Eigenheims, kann ein Unternutzungsabzug geltend gemacht werden. Für Zweitwohnungen ist er ausgeschlossen.
Systemwechsel beim Eigenmietwert per 1. Januar 2029.
Nach der Volksabstimmung vom September 2025 hat der Bundesrat die Abschaffung des Eigenmietwerts auf den 1. Januar 2029 in Kraft gesetzt; bis Ende 2028 gilt das heutige System mit Eigenmietwert und Abzügen. Unterhaltsarbeiten und Investitionen in selbstgenutztes Wohneigentum sollten mit Blick auf den Systemwechsel zeitlich geplant werden.
International
Auslandseinkommen und mehrere Steuerdomizile
Bei steuerlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn bilden grundsätzlich auch ausländische Einkünfte einen Teil der steuerlichen Analyse. Ausländische Löhne, Unternehmensgewinne, Wertschriftenerträge, Renten und Immobilienerträge können in der Schweiz steuerbar sein oder einem anderen Staat zugewiesen werden.
Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht; freigestellte Einkünfte bleiben in der Regel für den Steuersatz massgebend. Das gilt insbesondere bei Zuzug, Wegzug, Grenzgängern, Tätigkeit in mehreren Staaten und Auslandsimmobilien.
Steuerberechnung
Offizielle Steuerrechner für den Kanton Solothurn
Für die Einkommens- und Vermögenssteuer von Privatpersonen verweist das Steueramt Solothurn auf den Steuerrechner der ESTV; die Resultate sind nicht rechtsverbindlich. Zusätzlich veröffentlicht das Steueramt die Steuertarife jeder Steuerperiode als PDF und für die Quellensteuer die Antragsformulare zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung und zur Neuberechnung.
Elektronische Steuererklärung
Steuererklärung mit eTax Solothurn einreichen
Die Steuererklärung wird im Kanton Solothurn online mit eTax Solothurn ausgefüllt und eingereicht; die Zugangsdaten erhalten Sie mit der Steuererklärung. Abgabetermin ist der 31. März, für Personen ohne Wohnsitz im Kanton der 30. November.
Eine Fristverlängerung bis 31. Juli wird auf Gesuch stillschweigend und gebührenfrei gewährt; bis 30. November ist sie zu begründen und kostet CHF 30. Gesuche werden online mit der eTax-ID gestellt.
Standardfall oder Beratungsfall?
Wann wird die Solothurner Einkommenssteuer komplex?
Arbeitnehmer
Ein klassischer Arbeitnehmerfall mit Schweizer Lohnausweis und üblichen Abzügen lässt sich mit eTax Solothurn und der kantonalen Wegleitung meist gut abbilden.
Unternehmer
Selbständigkeit, Beteiligungen, Gesellschaften und Ausschüttungen machen die Einordnung deutlich komplexer – etwa bei der Teilbesteuerung von Dividenden zu 70 %.
Immobilien
Eigenmietwert, Vermietung, Unterhaltskosten, Hypotheken sowie Liegenschaften in mehreren Kantonen oder Staaten erfordern zusätzliche Prüfungen.
International
Bei Tätigkeit, Einkommen oder Wohnsitzen in mehreren Staaten müssen Steuerrecht, Steuerausscheidung und Doppelbesteuerungsabkommen zusammengedacht werden.
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Erbschafts- & Schenkungssteuer
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Fachseite öffnenVermögenssteuer
Progressiver Tarif von 0,75 ‰ bis 1,5 ‰, ab CHF 3 Mio. 1,3 ‰ des ganzen Vermögens; Sozialabzüge von CHF 60’000 bzw. CHF 100’000 für Ehepaare.
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Proportionale Gewinnsteuer von 4,4 %, Kapitalsteuer von 0,8 ‰ mit Anrechnung der Gewinnsteuer, Staatssteuerfuss 100 % plus Finanzausgleichssteuer von 10 %.
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